Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. in Sporrer als Richterin und die Hofräte Mag. Nedwed und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Amesberger, über die Revision des A A, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 2023, W151 2260879 1/17E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.069,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der aus Syrien stammende Revisionswerber stellte am 12. Februar 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2 Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Entscheidung über diesen Antrag nicht innerhalb von sechs Monaten erlassen hatte, brachte der Revisionswerber eine Säumnisbeschwerde ein, die vom BFA dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt wurde.
3 Das BVwG forderte das BFA zwecks Beurteilung der Frage, ob die Verzögerung auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen sei, auf, diverse Fragen zu beantworten. Das BVwG übermittelte dem Revisionswerber eine Abschrift der daraufhin vom BFA erstatteten Stellungnahme und räumte ihm Gelegenheit ein, sich dazu zu äußern, wovon der Revisionswerber Gebrauch machte. Er legte auch diverse Schriftstücke als Beweismittel vor und beantragte die Aufnahme von weiteren Beweisen im Rahmen einer vom BVwG durchzuführenden Verhandlung. Auch zu einer vom Bundesminister für Inneres erstatteten Äußerung nahm der Revisionswerber Stellung und wiederholte seine Beweisanträge bzw. seinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.
4 Ohne eine Verhandlung und weitere Beweisaufnahmen durchzuführen, wies das BVwG mit dem angefochtenen Erkenntnis die Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
5 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die am 10. April 2023 beim BVwG eingebracht wurde.
6 Mit Bescheid vom 9. Mai 2023 erkannte das BFA dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wies es den Antrag des Revisionswerbers hingegen ab.
7 Über Klaglosstellungsanfrage des Verwaltungsgerichtshofes teilte der Revisionswerber mit, er erachte sich vor dem Hintergrund, dass ihm mit dem Bescheid des BFA vom 9. Mai 2023 zwar subsidiärer Schutz zuerkannt, sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten jedoch abgewiesen worden sei, weiterhin als beschwert. Sollte der Verwaltungsgerichtshof jedoch zur Beurteilung gelangen, dass das Revisionsverfahren einzustellen sei, ersuche er um Kostenzuspruch, da das angefochtene Erkenntnis offenkundig rechtswidrig sei.
8 Der Verwaltungsgerichtshof hat in vergleichbaren Fällen bereits ausgesprochen, dass durch die Entscheidung des BFA während des anhängigen Revisionsverfahrens gegen die Abweisung der Säumnisbeschwerde das Rechtsschutzziel der Säumnisbeschwerde, nämlich die Herbeiführung einer Entscheidung in der Asylangelegenheit, erreicht worden ist, weshalb das Rechtsschutzbedürfnis an einer Entscheidung über die Revision weggefallen ist (vgl. etwa VwGH 21.11.2023, Ra 2023/18/0269, mwN).
9 Die Revision war daher auch im gegenständlichen Verfahren als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
10 Von der beantragten mündlichen Verhandlung war gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abzusehen.
11 Fällt bei einer Revision oder einem Fristsetzungsantrag das Rechtsschutzinteresse nachträglich weg, so ist dies gemäß § 58 Abs. 2 VwGG bei der Entscheidung über die Kosten nicht zu berücksichtigen; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden.
12 Zu der danach vorzunehmenden Beurteilung des (hypothetischen) Erfolges der Revision wird im Hinblick auf eine gleichgelagerte Konstellation gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 9 VwGG auf den Beschluss VwGH 6.6.2023, Ra 2023/20/0166, verwiesen.
13 Somit war dem Revisionswerber der Ersatz der Aufwendungen gemäß § 58 Abs. 2 VwGG unter Berücksichtigung der §§ 47 ff, insbesondere des § 55 VwGG das rechtliche Interesse ist infolge materieller Klaglosstellung nach Einbringung der Revision, aber vor Einleitung des Vorverfahrens (diese erfolgte erst mit verfahrensleitender Anordnung vom 21. Juni 2023; es wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet) weggefallen in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014 zuzuerkennen.
Wien, am 27. November 2023