Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofräte Mag. Berger und Dr. Horvath als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des D A, vertreten durch Mag. a Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Burggasse 116, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Mai 2023, W226 2267362 1/8E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 10. Jänner 2023 wurde dem Revisionswerber, einem Staatsangehörigen der Russischen Föderation, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen, die Zulässigkeit seiner Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt und eine Frist für seine freiwillige Ausreise festgelegt.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
3 Der Revisionswerber erhob dagegen zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nach Art. 144 Abs. 1 B VG, der deren Behandlung mit Beschluss vom 28. Juni 2023, E 1788/2023 4, ablehnte und sie über nachträglichen Antrag dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
4 In der Folge wurde die vorliegende Revision erhoben.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Die Revision wendet sich in den Ausführungen zu ihrer Zulässigkeit gegen die bei Erlassung der Rückkehrentscheidung nach § 9 BFA VG angestellte Interessenabwägung des Bundesverwaltungsgerichts.
9 Eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK ist jedoch im Allgemeinen wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG (vgl. VwGH 8.8.2023, Ra 2023/17/0116, mwN).
10 Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. erneut VwGH 8.8.2023, Ra 2023/17/0116, mwN).
11 Das persönliche Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich nimmt grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 21.6.2023, Ra 2023/17/0001, mwN).
12 Der Revisionswerber begründet den Vorwurf der Rechtswidrigkeit der durch das Bundesverwaltungsgericht angestellten Interessenabwägung insbesondere mit der Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet und dem Umstand, dass dieser Aufenthalt auf Grund seines Aufenthaltstitels „Student“ teilweise rechtmäßig gewesen sei, er anfänglich erfolgreich studiert habe, zeitweise erwerbstätig gewesen sei und fortgeschrittene Deutschkenntnisse erworben habe. Vor dem Hintergrund, dass gemäß der vorzitierten Rechtsprechung eine Gesamtbetrachtung anzustellen ist und das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine Reihe weiterer Aspekte, wie den Verlust der Aufenthaltsberechtigung als Student wegen ausbleibenden Studienerfolgs, die deswegen eingetretene mittlerweile schon beträchtlich lange Rechtswidrigkeit und Unsicherheit seines Aufenthalts, seine nur unregelmäßige Erwerbstätigkeit, seine nur schwach ausgeprägten sozialen Bindungen in Österreich und seine nach wie vor intensiven Bindungen zum Herkunftsstaat, berücksichtigte, zeigt der Revisionswerber nicht auf, dass diese Interessenabwägung mit einem im Revisionsverfahren aufzugreifenden Fehler belastet wäre.
13 Mit seinem Vorbringen, dass auf ihn der privilegierende Maßstab für Fremde, die über oder knapp unter zehn Jahre im Bundesgebiet aufhältig waren (vgl. zu diesem Maßstab VwGH 25.11.2022, Ra 2021/17/0026 bis 0029, mwN) , anzuwenden gewesen wäre, übersieht der Revisionswerber, dass er sich zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts deutlich kürzer als zehn Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hatte, sodass das Bundesverwaltungsgericht diesen Maßstab vertretbar nicht zur Anwendung brachte (vgl. zur Relevanz der Aufenthaltsdauer etwa VwGH 21.12.2021, Ra 2021/21/0079, sowie VwGH 22.2.2021, Ra 2020/18/0504, mwN).
14 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 20. September 2023
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