JudikaturVwGH

Ra 2023/14/0316 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
13. September 2023

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Dr. in Sembacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, in der Revisionssache des M A, vertreten durch Mag. Hubert Wagner, LL.M., Rechtsanwalt in 1130 Wien, Wattmanngasse 8/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juli 2023, W184 2254347 1/13E, betreffend Anerkennung als Flüchtling nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 8. Juni 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005, den er im Wesentlichen mit dem in Syrien herrschenden Krieg und der Befürchtung, von der Armee eingezogen zu werden, begründete.

2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 15. März 2022 hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte dem Revisionswerber jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen die Versagung des Status des Asylberechtigten erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.

4 Begründend führte es - soweit hier relevant - aus, der Revisionswerber habe seinen Herkunftsstaat wegen des Krieges und der allgemein schlechten Sicherheits- und Wirtschaftslage verlassen. Er sei nie politisch tätig gewesen, habe den Wehrdienst abgeleistet und sei nicht zum Reservedienst einberufen worden. Soweit sich der Revisionswerber auf zwei Verhaftungen im Jahr 2012 bezogen habe, seien diese mit keinem Fluchtgrund im Sinne der GFK im Zusammenhang gestanden. Im Fall einer neuerlichen Einberufung könne er sich durch die Entrichtung der Befreiungsgebühr vom Reservedienst befreien lassen. Der Revisionswerber habe somit keinen Fluchtgrund im Sinne der GFK glaubhaft gemacht, die Beschwerde sei daher abzuweisen gewesen.

5 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9 Der Revisionswerber richtet sich zur Begründung der Zulässigkeit der Revision gegen die Beweiswürdigung und bringt zusammengefasst vor, das BVwG habe die Beweiswürdigung mehrfach willkürlich und in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen. Die Hintergründe und Umstände der aufrechten Bedrohung des Revisionswerbers in Syrien seien begründet und nachvollziehbar dargelegt worden. Zudem stünden die Erwägungen des BVwG im Widerspruch zu den herangezogenen Länderberichten.

10 Soweit sich der Revisionswerber der Sache nach gegen die beweiswürdigenden Erwägungen des BVwG wendet, ist er darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof nach seiner ständigen Rechtsprechung als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen ist. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Der - zur Rechtskontrolle berufene - Verwaltungsgerichtshof ist nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. VwGH 2.5.2023, Ra 2023/14/0118, mwN).

11 Das BVwG legte nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in der es sich einen persönlichen Eindruck vom Revisionswerber verschaffen konnte dar, aus welchen Erwägungen es zum Ergebnis gelangte, der Revisionswerber habe eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen können. Dass die beweiswürdigenden Erwägungen des BVwG mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangel behaftet wären, wird in der Revision mit ihrem allgemeinen Vorbringen nicht aufgezeigt.

12 Weiters ist darauf hinzuweisen, dass eine Feststellung allgemeiner Umstände im Herkunftsstaat die Glaubhaftmachung der Gefahr einer konkreten, individuell gegen den Revisionswerber gerichteten Verfolgung nicht ersetzen kann (vgl. VwGH 29.6.2023, Ra 2023/14/0199, mwN).

13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 13. September 2023

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