JudikaturVwGH

Ra 2023/13/0172 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
01. August 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und den Hofrat MMag. Maislinger sowie die Hofrätin Dr. in Lachmayer als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lukačić Marinković, über die Revision des V Vereins in G, vertreten durch die Battlogg Rechtsanwalts GmbH, Gerichtsweg 2, 6780 Schruns, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 20. Oktober 2023, LVwG 363 2/2023 R10, betreffend Abweisung eines Antrages gemäß § 299 BAO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Bregenz; weitere Partei: Vorarlberger Landesregierung, Römerstraße 15, 6901 Bregenz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Der revisionswerbende Verein stellte einen Antrag gemäß § 299 BAO auf ersatzlose Aufhebung des Bescheides des Bürgermeisters von B vom 20. Dezember 2021 betreffend Festsetzung der Gästetaxe für 2019 bis März 2021. Der Bürgermeister wies den Antrag mit Bescheid vom 27. Dezember 2022 als unbegründet ab. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung abgewiesen. Der Revisionswerber stellte einen Vorlageantrag.

2 Das Landesverwaltungsgericht gab der Beschwerde keine Folge. Es stellte fest, dass der Revisionswerber in B eine Privatzimmervermietung an Arbeiter betreibe, welche nach Österreich entsendet würden. Der Revisionswerber habe trotz Aufforderung der Abgabenbehörde keine Selbstberechnung des Tourismusbeitrags und der Gästetaxe vorgenommen und diese auch nicht abgeführt. Im Zuge eines Zivilrechtsstreits seien diverse Rechnungen an die Abgabenbehörde übermittelt und dem Revisionswerber zur Stellungnahme weitergeleitet worden. Am 20. Dezember 2021 habe die Abgabenbehörde den vom Antrag gemäß § 299 BAO betroffenen Bescheid erlassen und habe eine dagegen erhobene Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung abgewiesen. Das Landesverwaltungsgericht habe mit Erkenntnis vom 19. Dezember 2022 der Beschwerde keine Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid bestätigt.

3 Rechtlich führte das Landesverwaltungsgericht aus, § 299 BAO gestatte Aufhebungen, wenn der Bescheid sich als nicht richtig erweise. Der Inhalt eines Bescheides sei nicht richtig, wenn der Spruch des Bescheides nicht dem Gesetz entspreche. Das Landesverwaltungsgericht habe die Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 20. Dezember 2021 abgewiesen, da es keine inhaltliche Rechtswidrigkeit oder sonstige dem § 299 BAO zugängliche Mängel und Fehler festgestellt habe. Die Abweisung des Antrages sei damit zu Recht erfolgt.

4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit nach § 28 Abs. 3 VwGG Folgendes vorbringt:

5 „Der Beschwerdeführer hat entgegen seinem Standpunkt vor Erlassung des Bescheides Erklärungen über die Gästetax abgegeben und macht Befreiungstatbestände geltend. Es liegt somit entgegen der Auffassung des Landesverwaltungsgerichts ein unrichtiger Bescheid im Sinne des § 299 BAO vor.

Wie das Höchstgericht in seiner Entscheidung Ra 2023/15/0021 vom 14.05.2023 neulich ausgesprochen hat, bilden Inhalt des Aufhebungsbescheids nach § 299 BAO die Gründe, auf die sich die Unrichtigkeit des Spruchs des aufgehobenen Bescheides stützt [...]. Die vom Beschwerdeführer in seinem Antrag vom 01.12.2022 vorgetragenen Gründe reichen nach den vorgenannten, von der Rechtsprechung ausgearbeiteten Regeln dazu aus, dem Antrag des Revisionswerbers Folge zu geben.

Die Begründung des Aufhebungsbescheides hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 299 BAO darzulegen (VwGH 02.07.1998, 98/16/0105). Sie hat weiters die Gründe der Aufhebung darzulegen (VwGH 29.09.1993, 92/13/0102). Das hat der Beschwerdeführer gemacht, indem er das nachfolgende Vorbringen erstattet hat:“

6 So dann wurde die gesamte Beschwerde des Revisionswerbers wortwörtlich hineinkopiert.

7 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

10 In den „gesonderten“ Gründen zur Zulässigkeit der Revision nach § 28 Abs. 3 VwGG ist daher konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. VwGH 27.3.2024, Ra 2021/13/0089, mwN).

11 Die vorliegende Zulässigkeitsbegründung erfüllt diese Anforderungen nicht. Weder wird Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs genannt, von welcher das Landesverwaltungsgericht nach Ansicht des Revisionswerbers abgewichen sein soll, noch wird eine Rechtsfrage formuliert, die der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung noch nicht gelöst hat. Das abstrakte Vorbringen zur Begründung von Aufhebungsbescheiden gemäß § 299 BAO weist keinen Bezug zum Revisionsfall auf, in dem das Landesverwaltungsgericht wie schon die Abgabenbehörde den Antrag des Revisionswerbers auf Aufhebung gemäß § 299 BAO abgewiesen hat.

12 Soweit die Revision wortwörtlich die Beschwerde, die inhaltliche Rechtswidrigkeit und das Vorliegen von Verfahrensfehlern in dem vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheid geltend macht, in das Zulässigkeitsvorbringen kopiert, werden damit allenfalls Revisionsgründe und keine Zulässigkeitsgründe geltend gemacht.

13 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 1. August 2024

Rückverweise