Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Dr. Holzinger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Zettl, über die Revision des H W, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 6. November 2023, W266 2257658 1/21E, betreffend Ruhebezug (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber wurde mit Bescheid der Landespolizeidirektion Salzburg vom 29. Juli 2015 gemäß § 14 Abs. 1 Beamten Dienstrechtsgesetz 1979 mit Ablauf des 30. September 2015 in den Ruhestand versetzt und steht seither in einem öffentlich rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund.
2 Zur Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Juni 2023, Ra 2022/12/0157, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, mit dem eine Säumnisbeschwerde des Revisionswerbers gemäß § 28 Abs. 1 VwGG abgewiesen worden war, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Begründend hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, aus dem angefochtenen Erkenntnis gehe nicht hervor, aus welchem Grund das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangt sei, die Säumnisbeschwerde sei abzuweisen.
3 Im fortgesetzten Verfahren wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis den Antrag des Revisionswerbers vom 29. November 2021 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
4 In seiner Entscheidungsbegründung ging das Bundesverwaltungsgericht zunächst davon aus, Ziel des Schreibens des Revisionswerbers vom 29. November 2021 sei die (neuerliche) Erlassung eines Bescheides, mit dem über die Höhe seines Pensionsanspruches abgesprochen werde, gewesen. Dieses Schreiben stelle daher einen Antrag des Revisionswerbers iSd. § 13 AVG dar. Die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht habe über diesen Antrag nicht innerhalb der sechsmonatigen Entscheidungsfrist entschieden. Da weiters ein überwiegendes Behördenverschulden hinsichtlich der Verletzung der Entscheidungspflicht gegeben gewesen sei, sei der Säumnisbeschwerde des Revisionswerbers stattzugeben gewesen und habe das Bundesverwaltungsgericht daher über den Antrag vom 29. November 2021 zu entscheiden gehabt.
5 In der Folge legte das Bundesverwaltungsgericht dar, Gegenstand des Bescheides vom 15. Februar 2016 sei die Höhe der pensionsrechtlichen Ansprüche des Revisionswerbers gegenüber dem Bund. Mit seinem Antrag vom 29. November 2021 habe der Revisionswerber die Neubemessung der Höhe seiner Pension - unter Hinweis auf eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu Bediensteten der Nationalbank sowie aufgrund von unionsrechtlichen Erwägungen - begehrt. Das Bundesverwaltungsgericht kam jedoch zu dem Ergebnis, fallbezogen sei seit der Erlassung des Bescheides vom 15. Februar 2016 keine Änderung des Sachverhaltes oder der Rechtslage eingetreten, die eine Aussicht auf eine andere Sachentscheidung ermögliche. Deshalb sei vom Vorliegen „derselben Sache“ auszugehen und der Antrag zurückzuweisen gewesen.
6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, die sich gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG als unzulässig erweist.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision macht der Revisionswerber zunächst geltend, er sei gegenüber Beamten der Österreichischen Nationalbank, die so die Behauptung des Revisionswerbers bereits mit Vollendung von 55 Lebensjahren und nach 35 Gesamtdienstjahren „abschlagsfrei“ in Pension gehen könnten, aufgrund des Alters iSd. Richtlinie 2000/78/EG diskriminiert, da seine Ruhegenussbemessungsgrundlage bei seiner Versetzung in den Ruhestand 86 Monate vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet gehabt habe, von 80% auf 62% gekürzt worden sei. Es liege eine Unionsrechtswidrigkeit vor, die zur Nichtigkeit des Bescheides vom 15. Februar 2016 führe.
11 Dabei übersieht der Revisionswerber jedoch, dass auch eine allfällige Unionsrechtswidrigkeit nationaler Vollzugsakte nicht zu deren Nichtigkeit führt. Dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft des Bescheides vom 15. Februar 2016 aus unionsrechtlichen Gründen (siehe zu diesen näher VwGH 21.12.2012, 2012/17/0465 und 0466, Punkt 2.2, mit Hinweisen auf einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union) vorliegen würden, wurde in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision jedoch nicht dargetan. Schon aus diesem Grund wird insoweit im Hinblick auf die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes, der Bescheid vom 15. Februar 2016 stehe einer neuerlichen Entscheidung über die Höhe des Ruhebezuges des Revisionswerbers entgegen, keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd. Art. 133 Abs. 4 B VG aufgezeigt.
12 Weiters macht der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung seiner Revision verschiedene Begründungsmängel geltend. Insoweit wird jedoch auch mit Blick darauf, dass die von ihm behauptete Nichtigkeit des Bescheides vom 15. Februar 2016 nicht besteht in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision nicht dargetan, dass diese Begründungsmängel für den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von Relevanz wären (zum Erfordernis einer solchen Relevanzdarstellung bei der Geltendmachung von Verfahrensmängeln in der Zulässigkeitsbegründung einer Revision siehe etwa VwGH 13.12.2023, Ra 2022/12/0094, Rn. 25, mwN). Auch in dieser Hinsicht liegt daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd. Art 133 Abs. 4 B VG vor.
13 Zum weiteren Zulässigkeitsvorbringen des Revisionswerbers, wonach die vorliegende Revision schon deshalb zulässig sei, weil es anderenfalls zu keiner Überprüfung der „erstinstanzlich getroffenen“ Entscheidung des aufgrund einer Säumnisbeschwerde tätig gewordenen Bundesverwaltungsgerichtes kommen könnte, hat der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen, dass der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht im Säumnisbeschwerdeverfahren angerufen wurde und entschieden hat, die Zurückweisung der Revision gegen das angefochtene Erkenntnis, wenn von der Revision keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wird, nicht hindert (vgl. VwGH 7.12.2016, Ra 2016/22/0072, Rn. 10, mwN).
14 Im Ergebnis wird somit in der Revision keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 19. August 2024
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