Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Mag. Dr. Pieler als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision der Landespolizeidirektion Tirol, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 2023, W246 2268784 1/5E, betreffend Befolgungspflicht einer Weisung (mitbeteiligte Partei: M, vertreten durch Mag. Ines Praxmarer, Mag. Herwig Homma und Dr. Thomas Praxmarer, Rechtsanwälte in Innsbruck), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
1 Der Mitbeteiligte steht seit 1. März 2024 in einem öffentlich rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund und stand zuvor als Beamter im Exekutivdienst der Landespolizeidirektion Tirol im aktiven Dienstverhältnis.
2 Mit Bescheid vom 25. Jänner 2023 wies die Amtsrevisionswerberin den Antrag des Mitbeteiligten vom 17. Oktober 2022 „auf Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber, dass die am 22.09.2022 erteilte und am 17.10.2022 schriftlich wiederholte Weisung, sich nach Durchführung der amtsärztlichen Kontrolluntersuchung in der Landespolizeidirektion Tirol, Personalabteilung zu einem Gespräch einzufinden, nicht zu den Dienstpflichten nach § 44 BDG gehört“ ab.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahin abgeändert, dass er wie folgt zu lauten habe: „Die Befolgung der mit E Mail vom 22.09.2022 übermittelten Weisung, schriftlich wiederholt mittels mit E-Mail vom 17.10.2022 erfolgter Übermittlung, wonach sich der Antragsteller im Anschluss an die ärztliche Kontrolluntersuchung am 18.10.2022 in der Personalabteilung zu einem Gespräch einzufinden habe, gehörte nicht zu seinen Dienstpflichten.“ Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
4 Dagegen erhob die Amtsrevisionswerberin die vorliegende außerordentliche Revision mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis aufzuheben sowie festzustellen, dass die Annahme von Willkür bereits auf Grund der Aktenlage auszuschließen gewesen wäre.
5 In dem vom Verwaltungsgerichtshof eingeleiteten Vorverfahren erstattete der Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung, in der er die kostenpflichtige Abweisung der Revision beantragte.
6 Mit Schreiben vom 6. Februar 2024 teilte der Mitbeteiligte dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass er „mit Ablauf des 29. Februar 2024 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt“ werde.
7 Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Februar 2024 wurde der Amtsrevisionswerberin unter Hinweis auf den Umstand, dass beabsichtigt sei, das vorliegende Revisionsverfahren infolge der Versetzung des Mitbeteiligten in den Ruhestand einzustellen, die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen.
8 Mit Schreiben vom 29. Februar 2024 teilte die Amtsrevisionswerberin mit, es bestehe weiterhin ein Interesse an einer „Sachentscheidung“, weil keine Judikatur vorliege, in der Dienstbehörden ein derartiges willkürliches Verhalten vorgeworfen werde. Sie habe gegenüber dem Mitbeteiligten frei von Willkür gehandelt. Dies solle höchstgerichtlich festgestellt werden, um zukünftige Handlungsweisen in vergleichbaren Fällen abzusichern. Derartige Fragen könnten sich auch in der Zukunft stellen und es bestehe ein Interesse an einer Klärung, auch wenn das Feststellungsinteresse des Mitbeteiligten weggefallen sei. Es werde schließlich angeregt, die in der Amtsrevision aufgeworfenen Rechtsfragen durch ein obiter dictum zu klären.
9 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Revision nach Anhörung des Revisionswerbers in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.
10 § 33 Abs. 1 VwGG ist nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall wegen Gegenstandslosigkeit liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl VwGH 3.11.2025, Ra 2024/12/0121, Rn 8, mwN).
11 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein der Abwendung einer zukünftigen Rechtsgefährdung dienendes rechtliches Interesse an der Feststellung der Rechtmäßigkeit und der Befolgungspflicht einer Weisung in einer Konstellation wie der vorliegenden nur solange als gegeben anzusehen, als nicht etwa das Dienstverhältnis aufgelöst worden oder eine Versetzung in den Ruhestand bereits erfolgt ist (vgl VwGH 2.11.2023, Ra 2023/12/0061, Rn 8, mwN).
12 Ein beim Verwaltungsgerichtshof anhängiges Revisionsverfahren ist auch im Falle einer Amtsrevision bei Wegfall des rechtlichen Interesses an einer meritorischen Entscheidung in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen (vgl etwa VwGH 9.7.2025, Ro 2024/12/0025, Rn 6, mwN).
13 Vor dem Hintergrund des Ablebens des Revisionswerbers besteht im vorliegenden Fall an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes kein rechtliches Interesse mehr, weil eine den Revisionswerber treffende Pflicht zur Befolgung einer Weisung infolge Ablebens nicht mehr in Betracht kommt (VwGH 2.11.2023, Ra 2023/12/0061, Rn 9). Auch der Amtsrevisionswerberin kommt im vorliegenden Revisionsfall kein rechtliches Interesse mehr zu. Da der Mitbeteiligte bereits in den Ruhestand versetzt worden ist, käme einer meritorischen Entscheidung über die Befolgungspflicht praktisch keine Bedeutung mehr zu, es könnte letztlich bloß eine Entscheidung über theoretische Rechtsfragen ergehen, was nicht zu den Aufgaben des Verwaltungsgerichtshofes gehört (vgl VwGH 19.11.2025, Ra 2024/12/0089, mwN).
14 Soweit die Amtsrevisionswerberin nach Anhörung vorbringt, sie habe weiterhin ein Interesse an einer Klärung der Rechtsfrage, um in Zukunft Handlungssicherheit zu haben, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes ist, in einer Revisionssache zu entscheiden, wenn der Entscheidung der Sachlage nach praktisch überhaupt keine Bedeutung mehr zukommt und letztlich bloß eine Entscheidung über theoretische Rechtsfragen ergehen könnte (vgl etwa erneut VwGH 9.7.2025, Ro 2024/12/0025, Rn 8, mwN). Diese Rechtsprechung gilt auch dann, wenn wie behauptet die dem Revisionsfall zugrunde liegende Rechtsfrage für künftige Verwaltungsverfahren bzw. verwaltungsgerichtliche Verfahren von Interesse ist (vgl die ebenfalls zu Amtsrevisionen ergangenen Beschlüsse VwGH 7.5.2025, Ra 2023/11/0064; 27.6.2025, Ra 2024/06/0049), weil dies nichts an dem Umstand ändert, dass der Rechtsfrage im vorliegenden Verfahren nur eine theoretisch abstrakte Bedeutung zukommt.
15 Das Revisionsverfahren war daher nach Anhörung der Amtsrevisionswerberin gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandlos geworden zu erklären und einzustellen.
16 Die Zuerkennung von Aufwandersatz nach § 58 Abs. 2 VwGG setzt voraus, dass die Entscheidung hierüber keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben, weil nicht ohne Weiteres und daher nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand beurteilt werden kann, welchen Ausgang das Verfahren genommen hätte, wäre keine Gegenstandslosigkeit eingetreten. Somit wird nach freier Überzeugung gemäß § 58 Abs. 2 VwGG entschieden, dass ein Zuspruch von Aufwandersatz nicht stattfindet (vgl erneut VwGH 3.11.2025, Ra 2024/12/0121, Rn 13, mwN).
Wien, am 21. Jänner 2026
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