Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Mag. Dr. Pieler als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, LL.M., über die Revision der Landespolizeidirektion Steiermark, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. August 2023, W244 2275003 1/4E, betreffend Befolgungspflicht einer Weisung i.A. Nebenbeschäftigung (mitbeteiligte Partei: M M, vertreten durch Dr. Gerald Kreuzberger, Rechtsanwalt in Graz), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
1 Der Mitbeteiligte steht seit 1. Mai 2025 in einem öffentlich rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Im aktiven Dienstverhältnis war er Beamter im Exekutivdienst der Landespolizeidirektion Steiermark.
2 Mit schriftlicher Weisung vom 17. Mai 2023 wurde dem Mitbeteiligten die Ausübung einer näher bezeichneten Nebenbeschäftigung ausdrücklich untersagt.
3 Mit Bescheid vom 28. Mai 2023 wies die Amtsrevisionswerberin den Antrag des Mitbeteiligten vom 25. Mai 2023 (richtig wohl: 24. Mai 2023) auf Feststellung, dass die Befolgung der Untersagungsweisung gemäß § 56 Abs. 3 Beamten Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) nicht zu den Dienstpflichten des Mitbeteiligten gehöre, in eventu dass die Untersagungsweisung gemäß § 56 Abs. 3 BDG 1979 der Landespolizeidirektion Steiermark rechtwidrig sei und diese ersatzlos aufzuheben sei, sowie den Antrag vom 17. Mai 2023 auf Erlassung und Übermittlung eines beschwerdefähigen Bescheides sowie auf Aufhebung gegenständlicher Weisung betreffend Untersagung der Nebenbeschäftigung als unzulässig zurück.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der gegen die Zurückweisung des Punkt 2. des Antrags vom 17. Mai 2023, ergänzt durch Punkt II.b. des Antrags vom 24. Mai 2023 (Feststellungsantrag) dieses Bescheides erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten Folge gegeben, der angefochtene Bescheid diesbezüglich ersatzlos behoben und der Behörde die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
5 Dagegen erhob die Amtsrevisionswerberin die vorliegende außerordentliche Revision und beantragte die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses.
6 Mit Schreiben vom 17. März 2026 teilte der Mitbeteiligte dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass er „mit Ablauf April 2025 in den Ruhestand getreten“ sei.
7 Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. März 2026 wurde der Amtsrevisionswerberin unter Hinweis auf die erfolgte Versetzung des Mitbeteiligten in den Ruhestand die Möglichkeit eingeräumt, zu einer Einstellung des Revisionsverfahrens Stellung zu nehmen.
8 Die Amtsrevisionswerberin erstattete keine Stellungnahme.
9 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Revision nach Anhörung des Revisionswerbers in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.
10 § 33 Abs. 1 VwGG ist nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall wegen Gegenstandslosigkeit liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein der Abwendung einer zukünftigen Rechtsgefährdung dienendes rechtliches Interesse an der Feststellung der Rechtmäßigkeit und der Befolgungspflicht einer Weisung in einer Konstellation wie der vorliegenden nur solange als gegeben anzusehen, als nicht etwa das Dienstverhältnis aufgelöst worden oder eine Versetzung in den Ruhestand bereits erfolgt ist (vgl VwGH 3.11.2025, Ra 2024/12/0121, Rn 8, mwN).
11 Ein beim Verwaltungsgerichtshof anhängiges Revisionsverfahren ist auch im Falle einer Amtsrevision bei Wegfall des rechtlichen Interesses an einer meritorischen Entscheidung in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen (vgl etwa VwGH 9.7.2025, Ro 2024/12/0025, Rn 6, mwN).
12 Vor dem Hintergrund der Ruhestandsversetzung des Mitbeteiligten besteht im vorliegenden Fall an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes kein rechtliches Interesse mehr, weil eine diesen treffende Pflicht zur Befolgung einer Weisung infolge der Ruhestandsversetzung nicht mehr in Betracht kommt (vgl VwGH 3.11.2025, Ra 2024/12/0121, Rn 11). Auch der Amtsrevisionswerberin kommt im vorliegenden Revisionsfall kein rechtliches Interesse mehr zu. Da der Mitbeteiligte bereits in den Ruhestand versetzt worden ist, käme einer meritorischen Entscheidung über die Befolgungspflicht praktisch keine Bedeutung mehr zu, es könnte letztlich bloß eine Entscheidung über theoretische Rechtsfragen ergehen, was nicht zu den Aufgaben des Verwaltungsgerichtshofes gehört (vgl VwGH 19.11.2025, Ra 2024/12/0089, Rn 7, mwN).
13 Das Revisionsverfahren war daher nach Anhörung der Amtsrevisionswerberin gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandlos geworden zu erklären und einzustellen.
Wien, am 23. April 2026
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