Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede, Hofrätin Dr. Holzinger, Hofrätin Mag. Dr. Pieler und Hofrätin Mag. Dr. Kusznier als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Hahn, LL.M., über die Revision der A S, vertreten durch Mag. Matthias Prückler, Rechtsanwalt in Wien, gegen das am 22. Juni 2023 mündlich verkündete und am 28. Juli 2023 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, W122 2255168 1/12E, betreffend Abfertigung gemäß § 26 Gehaltsgesetz 1956 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Niederösterreich), zu Recht erkannt:
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
1 Die am 25. Februar 1980 geborene Revisionswerberin wurde mit Ablauf des 31. Jänner 2022 wegen dauernder Dienstunfähigkeit von Amts wegen in den Ruhestand versetzt. Sie steht seitdem in einem öffentlich rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund und erhält pensionsrechtliche Leistungen nach Maßgabe der Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) und des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG).
2 Mit Schreiben vom 25. Jänner 2022 hatte die Revisionswerberin die Auszahlung einer Abfertigung gemäß § 26 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) beantragt, weil sie als „vollharmonisierte Beamtin ohne Anspruch auf laufenden ‚Ruhegenuss‘ aus dem Dienststand ausscheiden werde“. Begründend hatte sie ausgeführt, ihre Pension werde nach Maßgabe der Vorschriften des Allgemeinen Pensionsgesetzes bemessen und sie habe keinen Anspruch auf einen laufenden Ruhegenuss nach dem Pensionsgesetz 1965 (PG 1965). Zudem hatte die Revisionswerberin auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach einem „Antragsbeamten“ gemäß § 136b Beamten Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) eine Abfertigung zustehe.
3 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 5. April 2022 wurde dieser Antrag „als unbegründet zurückgewiesen“. Die belangte Behörde ging davon aus, die Revisionswerberin sei eine „harmonisierte Beamtin“ iSd § 1 Abs. 14 PG 1965 und keine Beamtin gemäß § 136b BDG 1979. Ihr öffentlich rechtliches Dienstverhältnis sei ein „normales“ Beamtendienstverhältnis, für das lediglich andere pensionsrechtliche Vorschriften gälten als für Beamte, die „vor dem 31.12.1975“ geboren seien. Mangels gesetzlicher Grundlage könne keine Abfertigung zuerkannt werden.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab; die Revision erklärte es für zulässig.
5 Dabei stellte das Verwaltungsgericht fest, der am 25. Februar 1980 geborenen und mit Ablauf des 31. Jänner 2022 gemäß § 14 BDG 1979 in den Ruhestand versetzten Revisionswerberin gebühre „eine nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz berechnete monatliche Versorgungsleistung“.
6 In seiner rechtlichen Beurteilung legte das Verwaltungsgericht zunächst dar, die belangte Behörde habe mit dem Bescheid vom 5. April 2022 über die Frage des Bestehens eines Anspruchs auf Auszahlung einer Abfertigung eine Sachentscheidung getroffen. Bei der Verwendung des Begriffes „Zurückweisung“ im Spruch habe sie sich bloß im Ausdruck vergriffen. Weil das bloße Vergreifen im Ausdruck nichts am normativen Gehalt des Bescheides ändere, habe die Behörde eine abweisende Entscheidung in der Sache getroffen.
7 Weiters führte das Verwaltungsgericht aus, die Revisionswerberin sei am 25. Februar 1980 und somit nach dem 31. Dezember 1975 geboren, weshalb sie eine Beamtin iSd § 1 Abs. 14 Z 2 PG 1965 sei, sodass auf sie die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und des Allgemeinen Pensionsgesetzes anzuwenden seien. Unter Ruhegenuss sei die „geldwerte Leistung aus dem Dienstverhältnis für die Zeit des Ruhestandes“ zu verstehen. Darunter falle auch die nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz bemessene Pension der vollharmonisierten Beamten. Der Begriff „Ruhegenuss“ in § 26 Abs. 1 GehG sei lange vor dem Pensionsharmonisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2004, „in Kraft gesetzt“ worden, und es gebe keine Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber mit dem Pensionsharmonisierungsgesetz etwas an den Abfertigungsregelungen bzw dem Begriffsverständnis in § 26 Abs. 1 GehG habe ändern wollen.
8 In der Zulassungsbegründung führte das Verwaltungsgericht aus, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, welche Bezüge unter den Begriff des „laufenden Ruhegenusses“ iSd § 26 Abs. 1 GehG fielen.
9 Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 18. September 2023, E 2881/2023 5, ablehnte und die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. In der Begründung dieses Beschlusses verwies der Verfassungsgerichtshof auf seine Rechtsprechung, wonach dem Gesetzgeber bei der Regelung des Dienst , Besoldungs und Pensionsrechtes der Beamten ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offengelassen ist und überdies privatrechtliche und öffentlich rechtliche Dienstverhältnisse unterschiedlich geregelt werden dürfen.
10 In der Folge brachte die Revisionswerberin die vorliegende ordentliche Revision ein, in der sie beantragt, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes kostenpflichtig aufzuheben.
11 Das Verwaltungsgericht hat ein Vorverfahren nach § 30 Abs. 4 bis 6 VwGG durchgeführt, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
12 Zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision wendet sich die Revisionswerberin gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des Begriffs „Ruhegenuss“ und verweist insbesondere darauf, dass bereits eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu „Antragsbeamten“ nach § 136b BDG 1979 vorliege (Hinweis auf VwGH 27.2.2014, 2013/12/0194). Mit dieser Entscheidung habe der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass „Antragsbeamten“, für die ebenso wie für vollharmonisierte Beamte, auf die dieselben pensionsrechtlichen Vorschriften angewandt würden mit der Ruhestandsversetzung ein erheblicher Einkommensverlust bewirkt werde, eine Abfertigung gebühre. Von dieser Rechtsprechung sei das Verwaltungsgericht abgewichen.
13 Die vorliegende Revision erweist sich als zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.
14 § 26 GehG, BGBl. Nr. 54/1956, idF BGBl. I Nr. 205/2022, lautet wie folgt:
„ Abfertigung
§ 26. (1) Dem Beamten der ohne Anspruch auf einen laufenden Ruhegenuß aus dem Dienststand ausscheidet, gebührt eine Abfertigung.
(2) Eine Abfertigung gebührt nicht,
a) wenn das Dienstverhältnis des Beamten während der Probezeit gelöst wird;
b) wenn der Beamte freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt, sofern nicht die Bestimmungen des Abs. 3 anzuwenden sind;
c) wenn der Beamte durch ein Disziplinarerkenntnis entlassen wird;
d) wenn der Beamte kraft Gesetzes oder durch Tod aus dem Dienstverhältnis ausscheidet.
(3) Eine Abfertigung gebührt außerdem
1. einem verheirateten Beamten, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach seiner Eheschließung,
2. einem Beamten, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt
a) eines eigenen Kindes,
b) eines von ihm allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten an Kindes Statt angenommenen Kindes oder
c) eines von ihm in unentgeltliche Pflege übernommenen Kindes (§ 15c Abs. 1 Z 2 MSchG oder § 5 Abs. 1 Z 2 VKG), das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt,
3. einem Beamten, der vor Ablauf einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG,
4. einem Beamten, der während einer Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG oder einer Herabsetzung gemäß § 50b Abs. 1 bis 5 BDG 1979,
freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt. Aus dem Anlaß seiner Eheschließung kann nur einer der beiden Ehegatten und auch das nur einmal die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach der Z 2 kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner bzw. beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hatten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlaß derselben Eheschließung oder wegen desselben Kindes, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht im Falle der Z 1 der Anspruch des älteren Ehegatten, in den Fällen der Z 2 der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor. Eine Abfertigung nach Z 1 und 2 gebührt nicht, wenn im Zeitpunkt des Austritts ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht.“
15 § 1 PG 1965, BGBl. Nr. 340, idF BGBl. I Nr. 153/2020, lautet auszugsweise wie folgt:
„ Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Pensionsansprüche der Bundesbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen. § 27 bleibt unberührt.
(2) Bundesbeamte im Sinn dieses Bundesgesetzes im folgenden kurz ‚Beamte‘ genannt sind die im öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Bediensteten.
...
(14) Auf Beamtinnen und Beamte, die
1. nach dem 31. Dezember 2004 in das öffentlich rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sind oder
2. die nach dem 31. Dezember 1975 geboren sind,
sind anstelle der für die vor dem 1. Jänner 2005 aufgenommenen oder vor dem 1. Jänner 1976 geborenen Beamtinnen und Beamten geltenden pensionsrechtlichen Vorschriften über das Beitrags und Leistungsrecht die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, insbesondere des ASVG und des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, anzuwenden. Diese sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften gelten auch für Beamte und Beamtinnen, die nach § 136b BDG 1979 ernannt worden sind. Die Anwendung dieser sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erfolgt nach Maßgabe des Abschnitts XIV.
(15) ...“
16 Die Erläuterungen zu § 1 Abs. 14 PG 1965, idF BGBl. I Nr. 142/2004, RV 653 BlgNR 22. GP, 27, lauten:
„§ 1 Abs. 14 nimmt nach dem 31. Dezember 2004 in das öffentlich rechtliche Dienstverhältnis aufgenommene Beamte aus dem Anwendungsbereich der für Bundesbeamte geltenden pensionsrechtlichen Bestimmungen über das Beitrags und Leistungsrecht aus. ‚Pensionsrechtliche Bestimmungen‘ in diesem Sinne sind beispielsweise die im GehG enthaltenen Bestimmungen über den Pensionsbeitrag, über die Ruhegenussfähigkeit bestimmter Geldleistungen oder über die Abschlagsreduktion bei exekutivem Außendienst sowie dienstrechtliche Regelungen über die Anrechenbarkeit von bestimmten Zeiten des Dienstverhältnisses für die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit.
Pensionsrechtliche Bestimmungen sind weiters sämtliche Regelungen über die Anspruchsvoraussetzungen auf Pensionsversorgung bzw. sonstige Geldleistungen (zB auf Todesfallbeitrag) sowie über deren Bemessung bzw. Änderung und darüber hinaus auch alle allgemeinen Regelungen wie beispielsweise die Regelungen über die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten, Fälligkeit und Auszahlung von Geldleistungen oder über die Gebührenfreiheit dem Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen dienender Schriften.
Die dienstrechtlichen Regelungen über die Versetzung und den Übertritt in den Ruhestand sind dagegen anzuwenden und ersetzen die einschlägigen Regelungen nach dem APG (so entspricht beispielsweise die Ruhestandsversetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit dem Anfall einer Invaliditäts oder Berufsunfähigkeitspension). Beamte sind als Versicherte nach dem ASVG bzw. dem APG zu betrachten.
Die Pensionsbeiträge, die Anspruchsvoraussetzungen, die Leistungsbemessung sowie die weiteren Rahmenregelungen richten sich damit nicht mehr nach dem Pensionsgesetz 1965 und den weiteren für Bundesbeamte geltenden Pensionsregelungen wie zB dem Teilpensionsgesetz, sondern nach dem ASVG und dem APG. Die Regelungen dieser Bundesgesetze treten ausschließlich an die Stelle der für vor dem 1. Jänner 2005 in das öffentlich rechtliche Dienstverhältnis aufgenommene Beamte geltenden pensionsrechtlichen Vorschriften; enthalten diese Bundesgesetze keine dem Beamtenpensionsrecht eigenen Sondernormen (wie zB über den Todesfallbeitrag oder die Kaufkraftausgleichszulage bzw. den Folgekostenzuschuss), so sind die Regelungen des Beamtenpensionsrechts auch nicht subsidiär anzuwenden.
Die vom Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung betonten Grundprinzipien des Beamtendienstrechts, insbesondere der lebenslange Charakter des Beamtendienstverhältnisses, bleiben durch Abschnitt XIV weiterhin gewahrt: Das Dienstverhältnis bleibt auch im Ruhestand aufrecht, für Beamte des Ruhestandes gelten weiterhin die für sie vorgesehenen Dienstpflichten, sie bleiben weiterhin dem Disziplinarrecht unterworfen. Schuldner der Pensionsleistungen bleibt der Bund, die im ASVG vorgesehenen Dienstnehmerbeiträge sind daher weiterhin an den Bund abzuführen; im nach dem APG zu führenden Pensionskonto ist der entsprechende Dienstgeberbeitrag auszuweisen.
Der dem Beamtenpensionsrecht immanente Versorgungscharakter bleibt damit und insbesondere dadurch, dass die im Beamtendienstrecht geregelten Pensionsantrittsvoraussetzungen auch für den Fall der dauernden Dienstunfähigkeit weiterhin gelten, gewahrt. Darüber hinaus enthält auch das APG Versorgungselemente, insbesondere die für den Fall der dauernden Dienstunfähigkeit vorgesehenen Zurechnungsmonate (§ 6 APG). Die dem APG immanenten Versicherungselemente haben beispielsweise durch das Abschlagssystem bei vorzeitiger Ruhestandsversetzung, die Durchrechnung und die Neuregelung des Steigerungsbetrages in den letzten Jahren verstärkt Eingang in das Beamtenpensionssystem gefunden und stellen damit auch für Beamte keine wesentlichen Neuerungen dar.“
17 Den Feststellungen des Verwaltungsgerichts zufolge gebührt der am 25. Februar 1980 geborenen und mit Ablauf des 31. Jänner 2022 gemäß § 14 BDG 1979 in den Ruhestand versetzten Revisionswerberin eine nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz berechnete „Versorgungsleistung“ in der Höhe von monatlich brutto EUR 1.469,39. Weil das Verwaltungsgericht diese monatliche Leistung als „Ruhegenuss“ iSd § 26 Abs. 1 GehG qualifizierte, verneinte es das Bestehen eines Anspruchs der Revisionswerberin auf eine Abfertigung. Diese Beurteilung erweist sich aus folgenden Gründen als zutreffend:
18 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass der Verfassungsgerichtshof im Revisionsfall in seinem Ablehnungsbeschluss vom 18. September 2023, E 2881/2023 5, ua ausführte, soweit die Beschwerde insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, der zufolge dem Gesetzgeber bei der Regelung des Dienst , Besoldungs und Pensionsrechtes der Beamten ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offengelassen ist (vgl zB VfSlg. 16. 176/2001, 18. 934/2009, 19. 255/2010; zur unterschiedlichen Regelung privatrechtlicher und öffentlich rechtlicher Dienstverhältnisse überdies VfSlg. 7791/1976, 13. 558/1993, 17. 428/2004), die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
19 Der Verfassungsgerichtshof geht daher davon aus, dass aus einem allfälligen Vergleich der auf die Revisionswerberin anzuwendenden Bestimmungen mit den auf Vertragsbedienstete anzuwendenden Rechtsvorschriften und insbesondere auch aus dem Zweck der von ihr begehrten Abfertigung gemäß § 26 GehG mit der nach § 84 Vertragsbedienstetengesetz (VBG) Vertragsbediensteten unter bestimmten Umständen gebührenden Abfertigung für den vorliegenden Fall nichts zu gewinnen ist. Es ist daher ohne Bezugnahme auf die von der Revisionswerberin wiederholt ins Treffen geführte rechtliche Situation der Vertragsbediensteten zu klären, ob § 26 GehG dahin auszulegen ist, dass der Revisionswerberin, die im Ruhestand gemäß § 1 Abs. 14 PG 1965 unter Anwendung sozialversicherungsrechtlicher Bestimmungen, insbesondere des Allgemeinen Pensionsgesetzes und des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, bemessene Leistungen erhält, eine Abfertigung nach § 26 GehG gebührt.
20 Dabei ist zunächst nicht in Zweifel zu ziehen, dass der Begriff „Ruhegenuss“ in § 26 Abs. 1 GehG jedenfalls jene Leistungen umfasst, die ein Beamter aufgrund des Pensionsgesetzes 1965 erhält, zumal § 3 PG 1965 ausdrücklich vom Anspruch des Beamten auf monatlichen „Ruhegenuss“ spricht. Fraglich ist daher lediglich, ob bei Beamten wie der Revisionswerberin, deren Ansprüche im Ruhestand sich nicht nach dem Beitrags und Leistungsrecht des Pensionsgesetzes 1965 bestimmen, sondern für die aufgrund der Anordnung des § 1 Abs. 14 PG 1965 anstelle dieser Vorschriften die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, insbesondere des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und des Allgemeinen Pensionsgesetzes anzuwenden sind, davon auszugehen ist, dass diese einen „Ruhegenuss“ iSd § 26 GehG beziehen.
21 Dazu ist anzumerken, dass schon die Regelungssystematik des § 1 Abs. 14 PG 1965, nach der lediglich auf die beitrags und leistungsrechtlichen Vorschriften des Sozialversicherungsrechts verwiesen wird, die betroffenen Beamten jedoch nicht unmittelbar dem Anwendungsbereich der entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften unterworfen werden (vgl in diesem Zusammenhang § 1 Abs. 1 PG 1965, wonach das Pensionsgesetz 1965 die „Pensionsansprüche der Bundesbeamten“ und somit nach seinem Wortlaut auch der sogenannten harmonisierten Beamten regelt), nahe legt, dass auch eine nach diesen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften bemessene Geldleistung im Ruhestand eines Beamten als „Ruhegenuss“ iSd § 26 GehG anzusehen ist (vgl an dieser Stelle auch VwGH 25.6.2013, 2012/08/0063, wonach betreffend Beamte nach § 1 Abs. 14 PG 1965 lediglich normiert wurde, dass die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften insbesondere des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und des Allgemeinen Pensionsgesetzes anzuwenden sind, eine Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz damit aber nicht begründet wird; vgl weiters die Materialien zum 2. Sozialrechts Änderungsgesetz 2009, BGBl. I Nr. 83/2009, RV 179 BlgNR 24. GP, 5, betreffend § 8 Abs. 1a ASVG, wonach es sich beim gesetzlichen Pensionsversicherungssystem und dem „Ruhegenuss System“ der von der Pensionsharmonisierung erfassten Beamtinnen und Beamten nach wie vor um zwei verschiedene Systeme handle).
22 Auch sonst ist nicht ersichtlich, dass davon ausgegangen werden müsste, dass Leistungen an Beamte im Ruhestand, die gemäß § 1 Abs. 14 PG 1965 nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften berechnet werden, nicht als „Ruhegenuss“ im Sinne des § 26 GehG anzusehen sind.
23 So knüpft etwa § 1 Abs. 1 Z 7 lit a Beamten Kranken und Unfallversicherungsgesetz die Kranken und Unfallversicherung von Dienstnehmern, die in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, einem Bundesland, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde stehen, im Ruhestand unter anderem daran an, dass sie einen „Ruhe oder Versorgungsbezug“, einen Übergangsbeitrag, ein Versorgungsgeld oder einen Unterhaltsbezug im Sinne der Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 oder gleichartiger Bestimmungen erhalten. Weiters sieht etwa § 134 Z 2 BDG 1979 als mögliche Disziplinarstrafe für Beamte im Ruhestand „die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Ruhebezügen“ vor.
24 Die beiden genannten Bestimmungen wurden bei Einführung des § 1 Abs. 14 PG 1965 und der damit in Verbindung stehenden Regelungen (im Zuge der Erlassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2004) vom Gesetzgeber unverändert gelassen. Dass nach den genannten, auf den Begriff des „Ruhe und Versorgungsbezugs“ bzw der „Ruhebezüge“ abstellenden Regelungen danach zu unterscheiden wäre, ob auf einen Beamten im Ruhestand die im Verweis des § 1 Abs. 14 PG 1965 genannten Bestimmungen anzuwenden sind, oder ob die Berechnung allein nach den Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 erfolgt, wurde nicht angeordnet. Offenkundig geht der Gesetzgeber somit davon aus, dass die von einem Beamten im Ruhestand bezogene monatliche Geldleistung unabhängig davon, nach welchen Bestimmungen sie bemessen wird unter den Begriff des Ruhebezugs (der gemäß § 3 Abs. 2 PG 1965 auch den Ruhegenuss umfasst), zu subsumieren ist.
25 Diesem Begriffsverständnis steht auch § 99 PG 1965 nicht entgegen, der für bestimmte Beamte („teilharmonisierte“) eine sogenannte „Parallelrechnung“ vorsieht und anordnet, dass diesen ein nach den Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 bemessener „Ruhe oder Emeritierungsbezug“ nur in einem bestimmten Ausmaß zusteht, während im Übrigen eine „Pension“ unter Anwendung des Allgemeinen Pensionsgesetzes zu bemessen ist. Diese Bestimmung unterscheidet zwar begrifflich zwischen dem „Ruhe oder Emeritierungsbezug“ iSd Pensionsgesetzes 1965 und einer „Pension“ iSd Allgemeinen Pensionsgesetzes. Allerdings bezieht sich diese begriffliche Unterscheidung auf die in den jeweiligen Gesetzen verwendeten Begriffe im Zusammenhang mit der Bemessung der jeweils gebührenden Leistungen und lässt vor dem Hintergrund des Zwecks der Regelung des § 99 PG 1965 keine Rückschlüsse darauf zu, ob der nach den betreffenden Bestimmungen bemessene Anspruch als „Ruhegenuss“ iSd § 26 Abs. 1 GehG anzusehen ist oder nicht.
26 Dass pensionsrechtliche Ansprüche von „Neubeamten“ („vollharmonisierten“ Beamten iSd § 1 Abs. 14 PG 1965) als „Ruhegenuss“ iSd § 26 Abs. 1 GehG anzusehen sind, ergibt sich schließlich auch aus dem dieser Bestimmung innewohnenden Zweck. Historisch betrachtet war einem Beamten stets nur dann ein Anspruch auf Abfertigung eingeräumt, wenn ihm im Ruhestand keine laufenden pensionsrechtlichen Leistungen gebührten. Dabei war die Gebührlichkeit einer Abfertigung zunächst (vgl § 1 und 2 Kaiserliche Verordnung vom 9. Dezember 1866 über das Ausmaß der Ruhebezüge und Abfertigung der Staatsbeamten und pensionsfähigen Diener [RGBl. Nr. 157/1866] sowie § 3 Gesetz vom 14. Mai 1896 betreffend Bestimmungen über die Versorgungsgenüsse der Civil Staatsbeamten [Staatslehrerpersonen], dann der Diener, sowie deren Witwen und Waisen [RGBl. Nr. 74/1896] und § 3 Pensionsgesetz 1921 [BGBl. Nr. 735/1921]) davon abhängig, dass eine Dienstzeit von zehn Jahren noch nicht zurückgelegt war (pensionsrechtliche Leistungen nach den angeführten Rechtslagen gebührten erst ab einer zurückgelegten Dienstzeit von zehn Jahren). Seit dem Bundesgesetz vom 30. März 1949, betreffend die Abfertigung von Bundesbeamten, die ohne Ruhegenuß aus dem Dienststand ausscheiden (BGBl. Nr. 94/1949) ist die Gebührlichkeit einer Abfertigung ausdrücklich daran geknüpft, dass der Beamte „ohne Ruhegenuss“ aus dem Dienststand ausscheidet. Durchgehend galt aber, dass dem Beamten eine Abfertigung nur dann gebührte, wenn er im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand (noch) keinen Anspruch auf pensionsrechtliche Leistungen hatte bzw umgekehrt der Anspruch auf pensionsrechtliche Leistungen einen Anspruch auf Abfertigung stets ausschloss.
27 Damit hatte die einem Beamten unter bestimmten Umständen gebührende Abfertigung nie den Zweck einer zusätzlichen Leistung zu laufenden Bezügen im Ruhestand, sondern diente vielmehr als Ausgleich für den Fall, dass dem Beamten im Ruhestand keine laufenden Leistungen gewährt wurden (und er auch nicht in einem weiteren Dienstverhältnis zum Bund stand, weshalb ein solcher Ausgleich nicht notwendig war). Dieses Verständnis belegen auch die Gesetzesmaterialien zum Bundesgesetz vom 30. März 1949 betreffend die Abfertigung von Bundesbeamten, die ohne Ruhegenuß aus dem Dienststand ausscheiden, BGBl. Nr. 94/1949, mit dem eine Vorgängerregelung des § 26 GehG geschaffen worden war, wonach das Gesetz eine Zusammenfassung der Vorschriften über die Abfertigung von ausscheidenden Beamten beinhalte, die „keine Pension“ erhalten (AB 830 BlgNR 5. GP).
28 Entgegen der von der Revisionswerberin vertretenen Ansicht ist nicht zu sehen, dass sich an der dargestellten Regelungssystematik und dem Zweck der in § 26 GehG geregelten Abfertigung deshalb etwas geändert haben sollte, weil die einem Beamten aufgrund der nach § 1 Abs. 14 PG 1965 anwendbaren Bestimmungen gebührende pensionsrechtliche Leistung wie behauptet geringer ausfällt, als ein nach den Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 ermittelter Ruhebezug, zumal weiterhin darauf abgestellt wird, dass der Beamte im Ruhestand monatliche Leistungen aufgrund seiner früheren Tätigkeit während seines aktiven Dienstverhältnisses erhält, für die der Bund auch nach der Pensionsharmonisierung Schuldner bleibt (vgl die Erläuterungen zu § 1 Abs. 14 PG 1965 idF BGBl. I Nr. 142/2004, RV 653 BlgNR 22. GP, 27).
29 Schließlich ist auf § 27 Abs. 2a GehG, der im Rahmen der 2. Dienstrechts Novelle 2009, BGBl. I Nr. 153/2009, im Gehaltsgesetz 1956 aufgenommen wurde, hinzuweisen. Diese Bestimmung regelt die Bemessung (der Höhe) jenes Anspruchs auf Abfertigung, der einem Beamten in den besonderen Fällen des § 26 Abs. 3 GehG gebührt (dabei handelt es sich um bestimmte Fälle des freiwilligen Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis). Der Gesetzgeber hätte im Zuge der Schaffung der Bestimmung des § 27 Abs. 2a GehG, mit der die Bemessung einer solchen (nach § 26 Abs. 3 leg. cit. gebührenden) Abfertigung für „Neubeamte“ geregelt und somit in die die Abfertigung betreffenden Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 eingegriffen wurde, Gelegenheit gehabt, ausdrücklich in § 26 Abs. 1 GehG auch die Gebührlichkeit einer Abfertigung für Beamte iSd § 1 Abs. 14 PG 1965 aus Anlass des Ausscheidens aus dem Dienststand vorzusehen, hat dies jedoch unterlassen.
30 Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass sowohl nach dem Wortlaut des § 26 Abs. 1 GehG als auch der hinter dieser Bestimmung stehenden Systematik, dem Zweck der Regelung und auch dem ermittelbaren Willen des Gesetzgebers davon auszugehen ist, dass einem Beamten, der im Ruhestand monatliche Geldleistungen aufgrund seines früheren aktiven Dienstverhältnisses erhält, die aufgrund von § 1 Abs. 14 PG 1965 nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen insbesondere des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und des Allgemeinen Pensionsgesetzes bemessen worden sind, keine Abfertigung nach § 26 Abs. 1 GehG gebührt.
31 Soweit die Revisionswerberin auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Februar 2014, 2013/12/0194, Bezug nimmt und daraus ableiten möchte, dass auch ihr eine Abfertigung gemäß § 26 Abs. 1 GehG gebühre, ist darauf hinzuweisen, dass dem genannten Verfahren der Antrag eines Beamten iSd § 136b BDG 1979 auf Abfertigung zugrunde lag. Gemäß § 136b Abs. 4 BDG 1979 sind auf das öffentlich rechtliche Dienstverhältnis der sogenannten „Antragsbeamten“ anstelle der für die Bundesbeamten geltenden besoldungs und pensionsrechtlichen Vorschriften die für tätigkeitsmäßig vergleichbare Vertragsbedienstete des Bundes geltenden besoldungs und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden. Zu dieser Bestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof in dem angeführten Erkenntnis ausgesprochen, dass auch die besoldungsrechtlichen Bestimmungen des Vertragsbediensteten Rechts des Bundes über die Abfertigung maßgebend sind. § 136b Abs. 4 BDG 1979 oder eine vergleichbare Bestimmung ist jedoch auf die Revisionswerberin nicht anzuwenden.
32 Die Revision war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 30. März 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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