Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und die Hofrätinnen MMag. Ginthör und Dr. Kronegger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Janitsch, über den Antrag des Dr. P B, vertreten durch Mag. Martin Christopher Tippow, Steuerberater in Wien, auf Wiederaufnahme des mit Beschluss vom 10. Februar 2026, Zl. Ra 2023/11/0157 11, abgeschlossenen Verfahrens, den Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht stattgegeben.
1 Die außerordentliche Revision des nunmehrigen Antragstellers gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 10. Oktober 2023, Zl. VGW 162/006/3664/2023 9, betreffend Nachsicht der Beiträge zur Kammerumlage 2017, wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 10. Februar 2026, Ra 2023/11/0157 11, zurückgewiesen.
2 Mit dem verfahrensgegenständlichen, an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten, hier am 16. März 2026 eingelangten und am 17. März sowie 20. März 2026 ergänzten, als „Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 VwGVG“ bezeichneten Schriftsatz möchte der Antragsteller eine neue Entscheidung über die bereits zurückgewiesene Revision erwirken, indem er einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 VwGVG stellt und gleichzeitig beantragt, der Verwaltungsgerichtshof möge „den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien [...] aufheben [...] oder in der Sache selbst entscheiden [...] oder den Schätzbescheid amtswegig aufheben oder berichtigen“. Es seien neue Beweismittel in Form von andere Mandanten des Antragsteller Vertreters betreffenden, dem Wiederaufnahmeantrag in teilweise anonymisierter Form beiliegenden Schätzbescheiden hervorgekommen, die ohne Verschulden des Antragstellers „im ursprünglichen Verfahren“ nicht vorgelegt werden hätten können, weil sie nach dem Datum der Einbringung der Revision datierten. Wären diese Tatsachen bekannt gewesen, hätte das Verfahren zu einer anderen Entscheidung geführt.
3 Diesem Antrag ist kein Erfolg beschieden.
4 § 45 VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021, über die Wiederaufnahme des Verfahrens lautet auszugsweise:
„§ 45. (1) Die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens ist auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn
1. das Erkenntnis oder der Beschluss durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. das Erkenntnis oder der Beschluss auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht oder
3. nachträglich eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bekannt wird, die in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte, oder
4. im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, dass sonst das Erkenntnis oder der Beschluss anders gelautet hätte oder
5. das Verfahren vor dem Gerichtshof wegen Klaglosstellung oder wegen einer durch Klaglosstellung veranlassten Zurückziehung der Revision eingestellt wurde und der Grund für die Klaglosstellung nachträglich weggefallen ist.
(2) Der Antrag ist beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen von dem Tag, an dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung des Erkenntnisses oder des Beschlusses zu stellen.
(3) Über den Antrag ist in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zu entscheiden.
...“
5 Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes sind (abgesehen von den Möglichkeiten der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §§ 45 und 46 VwGG) unabänderlich, unanfechtbar und endgültig. Der Verwaltungsgerichtshof kann seine Entscheidungen daher auch nicht von sich aus abändern (VwGH 10.10.2024, Ra 2024/11/0071, mwN).
6 Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist gemäß § 45 VwGG nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen möglich, sie dient nicht der Überprüfung abgeschlossener Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes oder einer Korrektur seiner Entscheidungen. Eine Wiederaufnahme eines Verfahrens nach § 45 VwGG bietet somit auch keine Handhabe dafür, eine in einem abgeschlossenen Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zugrunde gelegte Sachverhaltsannahme oder die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes zu bekämpfen (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 26.1.2026, Ra 2025/02/0195, mwN).
7 Mit dem vorliegenden Wiederaufnahmeantrag möchte der Antragsteller im Revisionsverfahren neue, nach Einbringung der Revision entstandene Beweismittel berücksichtigt wissen, die im ursprünglichen Verfahren nicht geltend gemacht werden hätten können, und die eine andere Entscheidung herbeigeführt hätten.
Der Sache nach scheint das Vorbringen des Antragstellers darauf abzuzielen, einen Wiederaufnahmegrund im Sinn von § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG (betreffend ein durch Erkenntnis oder Beschluss eines Verwaltungsgerichts abgeschlossenes Verfahren) darzulegen. Einen der zuletzt genannten Gesetzesstelle (sinngemäß) entsprechenden Grund für die Wiederaufnahme eines wie fallbezogen in Rede stehend durch Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes abgeschlossenen Verfahrens enthält § 45 Abs. 1 VwGG jedoch nicht.
8 Der Antrag bezieht sich somit auf keinen der in § 45 Abs. 1 VwGG genannten Wiederaufnahmegründe, weshalb ihm ohne dass auf den Umstand, dass er nicht von einem Rechtsanwalt eingebracht worden ist, einzugehen gewesen wäre kein Erfolg beschieden sein kann.
9 Ergänzend ist festzuhalten, dass der Vorlage neuer Beweismittel im Revisionsverfahren überdies das Neuerungsverbot des § 41 VwGG entgegensteht.
Wien, am 14. April 2026
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