Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und den Hofrat Dr. Faber sowie die Hofrätin Dr. in Oswald als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Kreil, über die Revision der S S, in E, vertreten durch Dr. Martin Holzer, Rechtsanwalt in 8600 Bruck/Mur, Mittergasse 10, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 17. April 2023, Zl. LVwG 42.22 8624/2022 15, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
1 1.1. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 9. November 2022 wurde die Revisionswerberin u.a. schuldig erkannt, ein nach Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug an einem näher genannten Tatort am 3. Juli 2022 um 16:22 Uhr in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben, wobei der Test am geeichten Alkomaten einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,93 mg/l ergeben habe. Sie habe dadurch § 99 Abs. 1 lit. a iVm § 5 Abs. 1 StVO 1960 verletzt. Über sie wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
2 1.2. Mit Bescheid vom 14. November 2022 entzog die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde der Revisionswerberin gemäß u.a. § 24 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, § 26 Abs. 2 Führerscheingesetz FSG die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B für den Zeitraum von 14. Juli 2022 bis einschließlich 2. Juni 2023, sprach aus, dass der Revisionswerberin bis einschließlich 15. Oktober 2023 keine neue Lenkberechtigung erteilt werden dürfe, und ordnete die Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Kraftfahrer sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme an. Überdies sprach die belangte Behörde aus, dass die Entziehung nicht vor Absolvierung der Nachschulung ende, und schloss die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aus.
Die belangte Behörde legte dem Bescheid im Wesentlichen zugrunde, die Revisionswerberin habe am 3. Juli 2022 um ca. 16:22 Uhr an einem näher genannten Ort ein nach Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, wobei der Alkoholgehalt ihrer Atemluft bei einer um 16:58 Uhr durchgeführten Messung 0,93 mg/l betragen habe. Die belangte Behörde ging im Ergebnis davon aus, dass die Revisionswerberin dadurch eine Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 StVO 1960 begangen habe. Die Verkehrszuverlässigkeit der Revisionswerberin werde nicht vor Ablauf der angeordneten Entziehungszeit wieder erreicht werden.
3 1.3. Die Revisionswerberin erhob sowohl gegen den Entziehungsbescheid vom 14. November 2022 als auch gegen das Straferkenntnis vom 9. November 2022 Beschwerde an das Verwaltungsgericht.
4 1.4. Mit Erkenntnis vom 17. April 2023, der Revisionswerberin zugestellt am 8. Mai 2023, wies das Verwaltungsgericht die gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 9. November 2022 erhobene Beschwerde der Revisionswerberin ab. Die dagegen von der Revisionswerberin erhobene Revision wurde mit dem h.g. Beschluss vom 25. Juli 2023, Ra 2023/02/0121, zurückgewiesen.
5 2. Die gegen den Entziehungsbescheid vom 14. November 2022 erhobene Beschwerde in der die Revisionswerberin die Beweiswürdigung der belangten Behörde sowohl im Hinblick auf die festgestellte Alkoholisierung als auch betreffend ihre Lenkereigenschaft bekämpfte wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 17. April 2023, der Revisionswerberin zugestellt am 19. April 2023, als unbegründet abgewiesen. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
6 Das Verwaltungsgericht stellte nach einer Darstellung vorangegangener Bescheide betreffend die Entziehung bzw. Einschränkung der Lenkberechtigung der Revisionswerberin sowie begleitender Maßnahmen wegen Lenkens von Kraftfahrzeugen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand fest, der Revisionswerberin sei mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 9. November 2022 eine Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 zur Last gelegt worden, weil sie am 3. Juli 2022 um 16:22 Uhr einen nach Kennzeichen bestimmten Personenkraftwagen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Der Test am geeichten Alkomaten habe einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,93 mg/l ergeben. Die von der Revisionswerberin dagegen erhobene Beschwerde sei mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 17. April 2023 rechtskräftig abgewiesen worden.
7 In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, mit der Abweisung der gegen das Straferkenntnis vom 9. November 2022 gerichteten Beschwerde sei dieses in Rechtskraft erwachsen und es entfalte bindende Wirkung im Verfahren über die Entziehung der Lenkberechtigung. Somit liege eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs. 3 Z 1 FSG vor.
8 Da die Revisionswerberin innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ein weiteres solches Delikt begangen habe, betrage die Mindestentziehungsdauer nach § 26 Abs. 2 Z 2 FSG zwölf Monate. Unter Berücksichtigung der von der Revisionswerberin bereits zuvor begangenen Alkoholdelikte und des Umstandes, dass auch die dreimalige Entziehung der Lenkberechtigung sie nicht habe davon abhalten können, erneut ein Alkoholdelikt mit schwerer Alkoholisierung zu begehen, sei angesichts der daraus ersichtlichen verwerflichen Einstellung der Revisionswerberin zur Sicherheit im Straßenverkehr die von der belangten Behörde durchgeführte Prognose einer Verkehrsunzuverlässigkeit für die Dauer von 15 Monaten zu Recht erfolgt.
9 3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Im vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
10 3.1. Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, dass das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem die Beschwerde der Revisionswerberin gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 9. November 2022 abgewiesen worden war, der Revisionswerberin erst am 8. Mai 2023 zugestellt worden sei. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen der Revisionswerberin am 19. April 2023 zugestellten Erkenntnisses sei daher keine rechtskräftige Vorfragenentscheidung vorgelegen. Das Verwaltungsgericht habe sich somit zu Unrecht nicht mit dem in der Beschwerde erhobenen Einwand, der Alkomat habe keine aufrechte Eichung mehr aufgewiesen, auseinandergesetzt.
11 Die Revision ist aus den dargelegten Gründen zulässig und auch begründet.
12 3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 , in der Fassung BGBl. I Nr. 121/2022 , lauten (auszugsweise):
„Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung
§ 3.
(1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
...
2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),
...
Verkehrszuverlässigkeit
§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
...
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;
...
Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung
Allgemeines
§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
...
(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
...
3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.
...
Sonderfälle der Entziehung
§ 26. ...
(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges
...
2. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen,
...“
13 3.3. § 99 Straßenverkehrsordnung 1960 StVO 1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung BGBl. I Nr. 154/2021 , lautet (auszugsweise):
„§ 99. Strafbestimmungen.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,
a) wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt,
...“
14 3.4. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung zugrunde gelegt, die Revisionswerberin habe ein Alkoholdelikt begangen, was im Hinblick auf das (aufgrund der Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde) rechtskräftige Straferkenntnis betreffend die in Rede stehende Verwaltungsübertretung bindend feststehe. Das Verwaltungsgericht traf daher keine eigenen Feststellungen zur der Revisionswerberin angelasteten Übertretung und beurteilte in rechtlicher Hinsicht nicht eigenständig, ob die Revisionswerberin was diese in ihrer Beschwerde bestritt eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 begangen hatte.
15 3.4.1. Dem Verwaltungsgericht ist zuzugestehen, dass eine rechtskräftige Bestrafung der Revisionswerberin wegen einer Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 Bindungswirkung im Entziehungsverfahren dahin entfalten würde, dass feststünde, die Revisionswerberin habe diese Übertretung begangen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Führerscheinbehörde nämlich bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Entziehung der Lenkberechtigung wegen der Begehung eines Alkoholdelikts erfüllt sind, an eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer entsprechenden Übertretung der StVO 1960 gebunden (VwGH 21.4.2016, Ra 2016/11/0039, mwN; aus jüngerer Zeit vgl. etwa VwGH 17.1.2024, Ra 2023/11/0083, mwN).
16 Die mit der Entziehung der Lenkberechtigung befasste Behörde hat allerdings, wenn im Zeitpunkt ihrer Entscheidung (noch) keine sie bindende, rechtskräftige, über die Begehung der als Grundlage der Entziehung angenommenen, eine bestimmte Tatsache darstellenden Übertretung absprechende Strafentscheidung vorliegt, die Frage, ob das in Rede stehende Delikt begangen wurde, als Vorfrage nach § 38 AVG selbständig zu prüfen und rechtlich zu beurteilen. Nichts anderes gilt für das im Beschwerdeweg angerufene und deshalb zur Entscheidung berufene Verwaltungsgericht (VwGH 26.7.2018, Ra 2018/11/0085, mwN).
17 3.4.2. Fallgegenständlich übersah das Verwaltungsgericht, dass die Bestrafung der Revisionswerberin wegen einer Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses noch nicht rechtskräftig war:
18 Die Erlassung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung erfolgt mit Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung oder ihrer mündlichen Verkündung. Damit wird sie rechtlich existent (vgl. VwGH 28.3.2023, Ra 2022/20/0330, mwN).
19 Das nicht mündlich verkündete Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem die von der Revisionswerberin gegen das Straferkenntnis vom 9. November 2022 erhobene Beschwerde abgewiesen wurde, wurde der Revisionswerberin am 8. Mai 2023 zugestellt. Demgegenüber wurde das angefochtene ebenfalls nicht mündlich verkündete Erkenntnis der Revisionswerberin bereits am 19. April 2023 zugestellt (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation VwGH 24.11.1987, 87/11/0154). Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses gegenüber der Revisionswerberin lag somit keine rechtskräftige Bestrafung der Revisionswerberin wegen der Begehung des vom Verwaltungsgericht als Grundlage der Entziehung angenommenen Deliktes vor.
20 Das Verwaltungsgericht wies im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zwar darauf hin, dass das Erkenntnis vom 17. April 2023, mit dem das Straferkenntnis vom 9. November 2022 bestätigt wurde, der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bereits am 17. April 2023 zugestellt worden war. In diesem Zusammenhang ist aber darauf hinzuweisen, dass ein rechtskräftiges Straferkenntnis Bindung nur gegenüber jenen Parteien bewirken kann, denen gegenüber es ergangen ist (vgl. etwa VwGH 24.9.2020, Ra 2020/17/0082). Folglich verbietet sich auch die Annahme einer Bindung des Verwaltungsgerichtes an dieses von einem anderen zuständigen Einzelrichter erlassene Erkenntnis im Entziehungsverfahren in der Richtung, dass eine Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 nicht mehr in Frage gestellt werden könnte, (vgl. VwGH 27.9.2000, 2000/07/0075).
21 3.5. Indem das Verwaltungsgericht keine eigenständige Beurteilung der Frage vorgenommen hat, ob die Revisionswerberin die Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 begangen hat und dadurch die bestimmte Tatsache des § 7 Abs. 3 Z 1 FSG verwirklichte, hat es seine Entscheidung mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
22 4. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil der durch die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 pauschaliert festgesetzte Schriftsatzaufwand auch die anfallende Umsatzsteuer abdeckt (vgl. VwGH 29.6.2023, Ra 2023/11/0032, mwN).
Wien, am 5. September 2024
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