Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Leonhartsberger und den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, über die Revision des E F in W, vertreten durch Mag. Stefano Alessandro, Rechtsanwalt in 3423 St. Andrä Wördern, Josef Karner Platz 1, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 7. März 2023, Zl. VGW 141/025/5351/2022 12, betreffend eine Angelegenheit nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz (vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 23. Februar 2022 wurde der Revisionswerber zur Rückzahlung von € 16.860,60 in Teilbeträgen für die im Zeitraum von 1. Oktober 2011 bis 31. Mai 2021 zu Unrecht empfangenen Leistungen der Mindestsicherung verpflichtet. Die belangte Behörde legte dabei fest, dass die Ratenzahlung ab Februar 2022 in 168 Raten in der Höhe von € 100, monatlich und einer weiteren Rate in der Höhe von € 60, zu erfolgen habe. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Revisionswerber laut eigener schriftlichen Stellungnahme vom 15. Juli 2021 seit 1989 monatliche Unterhaltszahlungen in der Höhe von € 145,35 erhalte. Dies sei der belangten Behörde erst mit den vom Revisionswerber vorgelegten Unterlagen vom 6. Juni 2021 bekannt geworden, weshalb die Leistung zumindest ab 1. Oktober 2011 zurückzufordern sei. Die Änderung sei vom Revisionswerber „nicht unverzüglich/verspätet gemeldet“ worden.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 7. März 2023 wurde eine dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
3 In der Begründung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass der Revisionswerber in seinen Anträgen vom 27.10.2011, 7.10.2013, 5.10.2015, 10.10.2017, 29.10.2019 und 26.4.2021 die erhaltenen Unterhaltszahlungen nicht als Einkommen angegeben habe, was einen Verstoß gegen die in § 21 Abs. 1 Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) normierte Verpflichtung zur Anzeige von „Ereignissen“ (zu denen gemäß Z 2 leg. cit. Einkommensverhältnisse zählen) darstelle. Der Rückforderungstatbestand des § 21 Abs. 2 iVm § 21 Abs. 1 Z 2 WMG differenziere auch nicht danach, ob ein gutgläubiger Verbrauch der Geldleistung erfolgt sei, sondern stelle lediglich darauf ab, ob eine Verletzung der Anzeigepflicht vorliege, was im vorliegenden Fall auch gegeben sei.
4 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 12. Juni 2023, E 1239/2023 5, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.
5 In der nunmehr erhobenen Revision an den Verwaltungsgerichtshof führt der Revisionswerber zu ihrer Zulässigkeit aus, dass das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „abgewichen sei bzw. diese gänzlich verkannt“ habe. Es habe den per 1. Jänner 2014 in § 1 Abs. 1 WMG normierten Subsidiaritätstatbestand falsch ausgelegt. Der inhaltlich rechtswidrige Bescheid beruhe sohin auf einer falschen Auslegung der Verwaltungsvorschrift, die die belangte Behörde auf den von ihr angenommenen Sachverhalt zur Anwendung gebracht habe. Das Gleiche gelte unter dem Aspekt, dass die belangte Behörde den in § 12 Abs. 2 Z 5 WMG festgelegten Vermögensfreibetrag rechtswidrig ebenso unberücksichtigt gelassen habe. Außerdem stehe das Rechtsverständnis der Vorinstanzen im Widerspruch zu dem Ziel, das der Gesetzgeber mit dem WMG insbesondere in den § 1 Abs. 1 und § 3 verfolge. Es liege schließlich auch eine fehlerhafte Ermessensausübung vor, indem insbesondere § 10 Abs. 4 WMG in einer Art und Weise ausgelegt worden sei, „dass sie gegen die im geltenden Gesetz auffindbaren Wertungsrichtlinien verstoßen“.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein Beschluss nach § 34 Abs. 1 VwGG ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (§ 34 Abs. 3 VwGG).
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen hg. Entscheidungen nicht ausreicht. Ebenso reicht auch die bloße Nennung von hg. Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht aus (vgl. aus vielen etwa VwGH 23.4.2018, Ra 2018/11/0066, mwN).
Diesen Anforderungen an die Zulässigkeitsbegründung entspricht die vorliegende Revision nicht.
Vielmehr stellen die in der vorliegenden Revision zur Zulässigkeit erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) dar bzw. ist das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe vorliegt (vgl. etwa VwGH 8.3.2023, Ra 2021/10/0069, mwN).
10 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 25. Oktober 2023