Ra 2023/09/0178 – Vwgh Entscheidung
Rückverweise
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Rieder, über die außerordentliche Revision des A B in C, vertreten durch Mag. Thomas Reisch, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Dominikanerbastei 17/7, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2023, W170 2269802 1/8E, betreffend Disziplinarstrafe der Entlassung nach dem Beamten Dienstrechtsgesetz 1979 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesdisziplinarbehörde), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der im Jahr 1966 geborene Revisionswerber steht seit 1993 in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist seit 2000 bei einem Bezirksgericht als Gerichtsvollzieher tätig.
2 Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 5. Juli 2022 wurde der Revisionswerber des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und über ihn eine Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verhängt, deren Vollzug gemäß § 43 Abs. 1 StGB unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, weil er im Zeitraum vom 18. Jänner 2005 bis 20. August 2020 als Gerichtsvollzieher (Beamter) mit dem Vorsatz, die Republik Österreich an ihren Rechten auf inhaltliche Richtigkeit der in der Verfahrensautomation Justiz vorgenommenen Eintragungen und auf Auszahlung der Vergütungen und Fahrtkosten in den im Vollzugsgebührengesetz vorgesehenen Fällen und Beträgen zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte wahrzunehmen, wissentlich missbraucht habe, indem er im Rahmen von Räumungsexekutionen in 959 Fällen falsche Eintragungen in der Verfahrensautomation Justiz vorgenommen und sich sodann ihm nicht zustehende Vergütungen und Fahrtkosten von insgesamt 15.439,90 Euro aus Amtsgeldern habe auszahlen lassen.
3 Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis vom 3. Juli 2023 sprach das Bundesverwaltungsgericht den Revisionswerber wegen dieser Taten einer Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 Beamten Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) schuldig und verhängte über ihn in Bestätigung des behördlichen Disziplinarerkenntnisses die Disziplinarstrafe der Entlassung gemäß § 92 Abs. 1 Z 4 BDG 1979. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte es für nicht zulässig.
4 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 18. September 2023, E 2581/2023 6, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B VG zur Entscheidung abtrat.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist die Revision gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Der Revisionswerber wendet sich unter diesem Gesichtspunkt in seiner in der nach § 26 Abs. 4 VwGG eröffneten Frist erhobenen Revision zunächst gegen die Bindung der Disziplinarbehörde und des Verwaltungsgerichts an den Spruch des Urteils des Strafgerichts und das Vorliegen eines disziplinären Überhangs.
8 Damit wird schon deshalb keine grundsätzliche Rechtsfrage aufgezeigt, von deren Beantwortung eine Entscheidung über die Revision abhängen würde, weil bereits gemäß § 95 Abs. 2 BDG 1979 die Disziplinarbehörde (sowie das Verwaltungsgericht) an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichts (Straferkenntnis eines Verwaltungsgerichts) gebunden ist.
9 Im Disziplinarverfahren stand daher fest, dass sich der Revisionswerber unter wissentlichem Missbrauch seiner Befugnisse und mit Schädigungsvorsatz nicht zustehende Vergütungen und Fahrtkosten aus Amtsgeldern hatte auszahlen lassen.
10 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht ferner der Umstand, dass der Beamte wegen Amtsmissbrauchs gemäß § 302 StGB, einer Straftat, die nur ein „Beamter“ im Sinn des § 74 Z 4 StGB welcher Begriff allerdings mit jenem des „Beamten“ im Sinn des § 1 Abs. 1 BDG 1979 nicht deckungsgleich ist begehen kann („echtes Beamtendelikt“), verurteilt worden ist, der Notwendigkeit der Verhängung einer Disziplinarstrafe im Sinn des § 95 Abs. 1 BDG 1979 nicht entgegen. Zum einen deckt nämlich die Berücksichtigung der Beamteneigenschaft des Täters bei seiner Verurteilung gemäß § 302 StGB nicht den spezifisch disziplinären Unrechtsgehalt der sachgleichen Tat ab, wegen der er gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 bestraft wurde. Zum anderen kann dem Gesetz nicht entnommen werden, dass das Vorliegen eines „disziplinären Überhangs“ im Sinn des § 95 Abs. 1 BDG 1979 im Fall einer Verurteilung wegen eines „echten Beamtendelikts“ stets zu verneinen wäre. Denn auch die Berücksichtigung der Beamteneigenschaft bei der (strafgerichtlichen) Verurteilung nach dem StGB deckt für sich allein nicht den im funktionsbeeinträchtigenden Verhalten des Täters gelegenen spezifisch disziplinären Unrechtsgehalt der sachgleichen Tat ab, die mit einem Verstoß gegen § 43 Abs. 2 BDG 1979 verbunden ist (vgl. VwGH 29.10.1997, 97/09/0183, VwSlg. 14.774 A, mwN).
11 Da der im Disziplinarverfahren zur Begründung der Dienstpflichtverletzung herangezogene § 43 Abs. 2 BDG 1979 mit dem Abstellen auf das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben einen spezifisch dienstrechtlichen Aspekt enthält, kann hier nicht weiter zweifelhaft sein, dass ein disziplinärer Überhang gegeben ist (vgl. etwa VwGH 17.12.2013, 2013/09/0161, mwN).
12 Die des Weiteren in der Begründung der Zulässigkeit angesprochene Strafbemessung unterliegt als Ermessensentscheidung nur insofern der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof im Rahmen von dessen Befugnissen nach Art. 133 Abs. 4 B VG, als dieser gegebenenfalls zu prüfen hat, ob von dem im Gesetz eingeräumten Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde. Das Verwaltungsgericht ist verpflichtet, in der Begründung seines Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG die für die Überprüfung der Ermessensübung maßgeblichen Gründe insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch den Verwaltungsgerichtshof erforderlich sein kann. Soweit daher weder Ermessensmissbrauch noch Ermessensüberschreitung vorliegt, geht die Ausübung des Ermessens über die Bedeutung des Einzelfalls nicht hinaus und stellt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG dar (vgl. etwa VwGH 13.10.2023, Ra 2023/09/0165, mwN).
13 Nach der seit der Dienstrechts Novelle 2008, BGBl. I Nr. 147, ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der spezialpräventiven Erforderlichkeit der Strafe bei der Bemessung nicht mehr eine derart wesentliche Bedeutung wie bisher zu und sind Gründe der Generalprävention wie solche der Spezialprävention für die Bemessung der Strafe gleichrangig zu berücksichtigen. Ist eine Disziplinarstrafe in einem bestimmten Ausmaß geboten, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken, dann haben gegebenenfalls spezialpräventive Überlegungen, die eine solche Disziplinarstrafe nicht als erforderlich erscheinen lassen würden, demgegenüber zurückzutreten. Dementsprechend enthalten die Gesetzeserläuterungen (RV BlgNR 24. GP, 1) zu dieser Bestimmung die Aussage, es soll nach der Novelle möglich sein, dass „bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung auszusprechen“ sein wird (vgl. VwGH 10.9.2015, Ra 2015/09/0053, mwN).
14 Zunächst ging das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall davon aus, dass bereits das einmalige, in Schädigungsabsicht vorsätzlich erfolgende Ansprechen von nicht zustehenden Gebühren durch einen Gerichtsvollzieher eine schwerwiegende Dienstpflichtverletzung darstelle. Die Berücksichtigung des langen Tatzeitraums sowie der wiederholten Tathandlungen als erschwerend stellte daher keine Verletzung des Doppelverwertungsverbots dar. Vor allem aber begründete es die verhängte Sanktion mit generalpräventiven Erwägungen. Diesen Ausführungen wird in der Revision in diesem Zusammenhang nicht entgegengetreten, sodass eine krasse Fehlbeurteilung im Sinn eines Ermessensmissbrauchs oder einer Ausübung des Ermessens auf gesetzwidrige Weise nicht aufgezeigt wird.
15 Der schließlich als Zulässigkeitsgrund geltend gemachte mehrfache Verstoß gegen tragende Verfahrensgrundsätze wird über die bloß pauschale Behauptung einer mangelnden Begründung, einer grob unrichtigen rechtlichen Beurteilung, fehlender Feststellungen und dem Übergehen von Parteivorbringen hinaus nicht konkret ausgeführt, sodass schon deshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG aufgeworfen wird.
16 Die Revision war somit gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall VwGG ohne mündliche Verhandlung und nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 1. Februar 2024
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.