Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die außerordentlichen Revisionen 1. der Disziplinaranwältin der Stadt Wien in 1082 Wien, Rathaus, Stiege 4, Hochparterre, (protokolliert zu Ra 2023/09/0131), und 2. des A B, vertreten durch die lawpoint Hütthaler Brandauer Akyürek Rechtsanwälte GmbH in 1060 Wien, Otto Bauer Gasse 4, (protokolliert zu Ra 2023/09/0143), gegen das am 20. Februar 2023 mündlich verkündete und am 14. April 2023 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, Zlen. 1. VGW 171/V/091/14411/2022/E und 2. VGW 171/091/11788/2022/E 19, betreffend Disziplinarstrafe nach der Wiener Dienstordnung 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Disziplinarkommission der Stadt Wien; weitere Partei: Wiener Landesregierung),
I. den Beschluss gefasst:
Die Revision der Erstrevisionswerberin wird zurückgewiesen.
Der Antrag des Zweitrevisionswerbers auf Kostenersatz wird zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird aufgrund der Revision des Zweitrevisionswerbers wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Stadt Wien hat dem Zweitrevisionswerber Aufwendungen in der Höhe von 1.346,40 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der im Jahr 1975 geborene Zweitrevisionswerber steht als Brandmeister in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien.
2 Mit Disziplinarerkenntnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde vom 19. Oktober 2021 wurde der Zweitrevisionswerber schuldig erkannt, seine Dienstpflichten gemäß § 18 Abs. 2 zweiter Satz der Dienstordnung 1994 (DO 1994), LGBl. für Wien Nr. 54/1994 in der geltenden Fassung, dadurch verletzt zu haben, dass er in der Nacht von 8. auf 9. September 2018 (außer Dienst) nach einer verbalen Auseinandersetzung in einem Lokal in Wien mit Frau X dieser gegenüber näher beschriebene Tätlichkeiten gesetzt habe (1.) sowie am 9. September 2018 (jeweils im Dienst) gegenüber Frau X, die ihn in der Feuerwache besucht habe, in näher ausgeführter Form „handgreiflich“ geworden sei (2a.) und seinen Dienst in der Feuerwache in einem durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand versehen habe (2b.), wodurch auch die beabsichtigte Vernehmung von der Landespolizeidirektion Wien zu den zuvor zu 1. und 2a. genannten Vorwürfen nicht möglich gewesen sei. Wegen dieser Dienstpflichtverletzungen wurde über ihn gemäß § 76 Abs. 1 Z 3 DO 1994 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe des Siebenfachen des Monatsbezuges unter Ausschluss der Kinderzulage verhängt.
3 Das aufgrund der vom Zweitrevisionswerber gegen den Strafausspruch des Disziplinarerkenntnisses erhobenen Beschwerde (durch eine Einzelrichterin) ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 17. März 2022 wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. September 2022, Ra 2022/09/0067, infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufgehoben, weil nicht gleichzeitig über die ebenfalls gegen den Strafausspruch erhobene Beschwerde der Erstrevisionswerberin entschieden worden war und die dadurch notwendige einheitliche Sachentscheidung infolge § 74a Abs. 2 Z 2 DO 1994 durch einen Senat des Verwaltungsgerichtes erfolgen hätte müssen.
4 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht (in Senatsbesetzung) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerden der erst und zweitrevisionswerbenden Partei ab. Weiters erklärte es eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
5 Zur Begründung der Entscheidung führte das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf § 77 DO 1994 im Wesentlichen aus, der Unrechtsgehalt der Taten wiege schwer und habe der Zweitrevisionswerber durch sein Verhalten das Vertrauen der Allgemeinheit, dass im Ernstfall kompetente und vollständig bewusstseinsklare Fachleute, die nicht durch Alkoholkonsum beeinträchtigt sind, an der Brand und Katastrophenbekämpfung beteiligt sind, untergraben; auch die verbalen Beleidigungen und Handgreiflichkeiten gegenüber seiner damaligen Lebensgefährtin seien als schwere Dienstpflichtverletzung anzusehen, da diese geeignet seien, das Ansehen der Beamtenschaft in der Öffentlichkeit zu schädigen. Hinsichtlich der Alkoholisierung im Dienst wurde ihm grobes Verschulden angelastet, da er obgleich seines Wissens über die Null Toleranz Politik und das strikte Alkoholverbot im Dienst mehrere Schlucke eines hochprozentigen Getränkes zu sich genommen habe; ebenso bezüglich der mehrfachen Eingriffe in die körperliche Integrität der damaligen Lebensgefährtin.
6 Das Verwaltungsgericht attestierte dem Zweitrevisionswerber, der sich nach wie vor in psychotherapeutischer Betreuung befinde, aufgrund der näher dargelegten zunächst ambulanten, dann seit 2020 psychotherapeutischen und weiteren fachärztlichen Behandlung alkoholabstinent zu sein und sah einen Sinneswandel des Zweitrevisionswerbers hinsichtlich Alkoholkonsum und Gewaltbereitschaft als gegeben. Da er außerdem seit rund einem Jahr in seiner ursprünglichen Funktion und Verwendung stehe und es dabei keinerlei Beanstandungen gebe, sei von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen, sodass trotz des Vorliegens einer besonders schweren Dienstpflichtverletzung die von der Erstrevisionswerberin geforderte Entlassung aus spezialpräventiven Gründen nicht notwendig sei, um den Zweitrevisionswerber von weiteren Dienstpflichtverletzungen der genannten Art und Schwere abzuhalten.
7 Im Rahmen der Abwägung der weiteren Strafbemessungsgründe wertete das Verwaltungsgericht als erschwerend die erhebliche Alkoholisierung im Dienst (als schwerste Dienstpflichtverletzung) und die beiden weiteren Dienstpflichtverletzungen sowie die vorsätzliche Tatbegehung; als mildernd gestand es dem Zweitrevisionswerber seine disziplinarrechtliche Unbescholtenheit, mehrjährige sehr gute Dienstbeurteilung und die gezeigte Schuldeinsicht bei der mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkommission zu. Hingegen sei die Verfahrensdauer „im Hinblick auf die ersichtlichen verschiedenen Verfahrensschritte und mehrere Rechtsgänge auch nicht als überlang anzusehen“ und könne deshalb nicht als Milderungsgrund herangezogen werden. Insgesamt erachtete das Verwaltungsgericht deshalb die höchstmögliche Geldstrafe als tat und schuldangemessen.
8 Nach Vorlage der Revisionen samt den Verfahrensakten durch das Verwaltungsgericht hat der Verwaltungsgerichtshof das Vorverfahren zur Revision des Zweitrevisionswerbers eingeleitet; die Disziplinarkommission der Stadt Wien erstattete (ohne Aufwandersatzbegehren) eine Revisionsbeantwortung, ebenso der Zweitrevisionswerber (mit Aufwandersatzbegehren).
Der Verwaltungsgerichtshof hat die beiden Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und darüber erwogen:
9 Zur Revision der Erstrevisionswerberin (Ra 2023/09/0131):
10 Die gegen diese Entscheidung gerichtete außerordentliche Revision der Erstrevisionswerberin (Disziplinaranwältin) erweist sich als unzulässig:
11 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
12 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
13 Die Strafbemessung unterliegt als Ermessensentscheidung nur insofern der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof im Rahmen von dessen Befugnissen nach Art. 133 Abs. 4 B VG, als dieser gegebenenfalls zu prüfen hat, ob von dem im Gesetz eingeräumten Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde. Das Verwaltungsgericht ist verpflichtet, in der Begründung seines Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG die für die Überprüfung der Ermessensübung maßgeblichen Gründe insoweit offen zu legen als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch den Verwaltungsgerichtshof erforderlich sein kann. Soweit daher weder Ermessensmissbrauch noch Ermessensüberschreitung vorliegt, geht die Ausübung des Ermessens über die Bedeutung des Einzelfalls nicht hinaus und stellt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG dar (vgl. VwGH 24.1.2019, Ra 2018/09/0208).
14 Zunächst vermeint die Erstrevisionswerberin im Zulässigkeitsvorbringen ihrer Revision, dass sich das Verwaltungsgericht über die durch die alleinige Anfechtung der Strafhöhe der Entscheidung der Disziplinarkommission eingetretene Rechtskraft des Schuldspruches hinweggesetzt habe, wenn es bei der Strafbemessung „immer nur davon spricht, dass der Beschuldigte mehrere Schlucke eines hochprozentigen Getränkes zu sich genommen hat und niemals die erhebliche Alkoholbeeinträchtigung anspricht und berücksichtigt“.
15 Dabei wird übersehen, dass das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung explizit ausgeführt hat, dass sich beide Beschwerden ausschließlich gegen die Strafhöhe gerichtet haben; den dadurch rechtskräftigen Schuldspruch zu den besagten Tatvorwürfen hat es auch nicht in Frage gestellt, wenn es (ergänzend) feststellt, dass der Grad der Alkoholisierung nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte und auch dieser dem Zweitrevisionswerber von den Polizeibeamten bei seiner Befragung (nach dem Alkoholvortest) nicht mitgeteilt worden sei, bevor er sich „obgleich alkoholisiert“ zurück in die Feuerwache für seinen restlichen Dienst begeben habe (wobei er sich nicht alkoholisiert gefühlt habe). Diese Alkoholisierung wurde auch ausdrücklich als schwerwiegend (grobes Verschulden) gewertet. Diesen ergänzenden Feststellungen tritt die Erstrevisionswerberin auch nicht inhaltlich entgegen. Vor diesem Hintergrund geht auch das Argument der Erstrevisionswerberin, wonach das Verwaltungsgericht den Grad des Verschuldens nicht richtig beurteilt habe und anstelle einer vorsätzlichen Tatbegehung von Wissentlichkeit ausgehen hätte müssen, ins Leere.
16 Soweit sich die Erstrevisionswerberin im Weiteren gegen die Abwägung der Strafbemessungsgründe richtet und im Ergebnis den Vertrauensverlust der Allgemeinheit in eine (künftig) sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben als grundlegend zerstört sieht, sodass notwendigerweise eine Entlassung auszusprechen gewesen wäre, kann sie die davon Abstand nehmenden und insbesondere auf spezialpräventiven Gründen angesichts einer attestierten positiven Zukunftsprognose beruhenden, nachvollziehbaren Erwägungen des Verwaltungsgerichtes, welches sich in der mündlichen Verhandlung auch einen persönlichen Eindruck vom Zweitrevisionswerber verschaffen konnte, nicht erschüttern.
17 Die Revision der Erstrevisionswerberin war daher mangels Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG nach § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
18 Mangels Einleitung eines Vorverfahrens gemäß § 36 Abs. 1 VwGG durch den Verwaltungsgerichtshof konnte ein Ersatz der Kosten für die seitens des Zweitrevisionswerbers erstattete Revisionsbeantwortung nicht erfolgen (vgl. VwGH 27.7.2016, Ra 2016/06/0070).
19 Zur Revision des Zweitrevisionswerbers (Ra 2023/09/0143):
20 Die Revision des Zweitrevisionswerbers vermag mit ihrem Zulässigkeitsvorbringen durchzudringen, das Verwaltungsgericht sei bei seiner Strafbemessung mit der Verneinung einer berücksichtigungswürdigenden Verfahrensdauer zugunsten des Zweitrevisionswerbers von den Leitlinien des Verwaltungsgerichtshofes zur überlangen Verfahrensdauer nach Art. 6 Abs. 1 EMRK abgewichen. Sie ist insoweit zulässig und begründet.
21 Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach ausgesprochen, dass das Gesetz bei der Strafbemessung in einer dem Art. 6 EMRK widersprechenden Weise angewendet wurde, wenn eine überlange Verfahrensdauer nicht festgestellt und strafmildernd bewertet wurde (vgl. z.B. VwGH 24.6.2009, 2008/09/0094, mwN). Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist dabei an Hand der besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Schwierigkeit des Falles, des Verhaltens der Partei und der staatlichen Behörden bzw. Gerichte im betreffenden Verfahren und der Bedeutung der Sache für die Partei zu beurteilen. Die maßgebliche Frist beginnt, sobald die Partei durch offizielle Mitteilung oder auch in sonstiger Weise in Kenntnis gesetzt wird, dass gegen sie wegen des Verdachts, eine strafbare Handlung begangen zu haben, Ermittlungen mit dem Ziel strafrechtlicher Verfolgung durchgeführt werden (vgl. dazu z.B. VwGH 9.11.2022, Ra 2022/12/0131, und VwGH 2.6.2022, Ra 2022/02/0091). Diese Leitlinien zu berücksichtigungswürdigen Faktoren der Verfahrensdauer gelten auch für Disziplinarverfahren (vgl. VwGH 6.10.2020, Ra 2020/09/0051, zu einem Fall nach dem LDG 1984).
22 Im konkreten Fall erfolgte die Tatbegehung am 8. bzw. 9. September 2018, das nunmehr angefochtene Erkenntnis im zweiten Rechtsgang wurde am 20. Februar 2023 mündlich verkündet und am 14. April 2023 schriftlich ausgefertigt. Die dazu im September 2018 wegen des Verdachts der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB eingeleiteten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen endeten mit einer diversionellen Erledigung (Mitteilung über die Einstellung des Verfahrens am 4. Juni 2019). Der Zweitrevisionswerber war anschließend im Zeitraum vom 6. September 2019 bis zum 20. Februar 2023 sohin mehr als drei Jahre vom Dienst suspendiert.
23 Nach der Aktenlage erwies sich das gegenständliche Verfahren als nicht komplex; die Bedeutung für den Zweitrevisionswerber lag angesichts der im Raum stehenden hohen bis höchsten Disziplinarstrafe und auch der mehrjährigen Suspendierung auf der Hand. Wenngleich innerhalb dieses fast viereinhalb Jahre bis zum angefochtenen Erkenntnis dauernden Verfahrens der Zeitraum der strafrechtlichen Erhebungen nicht mildernd heranzuziehen ist (vgl. VwGH 6.10.2020, Ra 2020/09/0051), fällt vor diesem Hintergrund jedenfalls das Verhalten des Verwaltungsgerichtes ins Gewicht, welches daraus resultiert, dass durch seine (vom Verwaltungsgerichtshof aufzuhebende) Entscheidung vom 17. März 2022 ein weiterer Rechtsgang erforderlich wurde, der eine Verzögerung von etwa einem Jahr zur Folge hatte, die eindeutig in der Sphäre des Gerichtes liegt und insgesamt betrachtet zugunsten des Zweitrevisionswerbers mildernd für das Strafausmaß zu berücksichtigen gewesen wäre. Der diesbezügliche dies verneinende, lapidare Begründungshinweis des Verwaltungsgerichtes auf mehrere Rechtsgänge verfängt dazu nicht.
24 Indem das Verwaltungsgericht dies übersah, hat es seine Entscheidung mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, sodass dieses gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.
25 Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 2. Oktober 2023
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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