JudikaturVwGH

Ra 2023/09/0036 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
05. September 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, die Hofräte Dr. Doblinger und Mag. Feiel sowie die Hofrätinnen Dr. Koprivnikar und Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Sasshofer, über die außerordentliche Revision 1. des Disziplinarrates der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Wien, und 2. des Disziplinaranwalts der Österreichischen Ärztekammer, beide vertreten durch die Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, Roseggerstraße 58, gegen das am 7. November 2022 mündlich verkündete und am 6. Dezember 2022 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, 1. VGW 172/092/8789/2022/E 11 und 2. VGW 172/092/8790/2022/E, betreffend Disziplinarangelegenheit nach dem Ärztegesetz 1998 (mitbeteiligte Partei: Dr. A B in C, vertreten durch Mag. Ulrich Seamus Hiob, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Lazarettgasse 29/12; weitere Partei: Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz),

I. zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang des Freispruchs vom Faktum 2 (Dk 49/2018 W) (Spruchpunkt I. zweiter Teilsatz) sowie in seinem Strafausspruch (Spruchpunkt II.) und Kostenausspruch (Spruchpunkt III.) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

II. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

1 Der Mitbeteiligte ist Facharzt für Kinder und Jugendheilkunde in C.

2 Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28. August 2018, 113 Hv 82/18h, wurde der Mitbeteiligte der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB und der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 13. Juni 2018 eine namentlich genannte Frau gewaltsam am Verlassen seines PKWs gehindert habe, indem er sie an der Hand gezerrt, am Genick gepackt, gewürgt und ins rechte Bein gebissen habe, sodass sie Rötungen im Hals und Nackenbereich und eine Bissverletzung am rechten Oberschenkel erlitten habe.

3 Gegen den Mitbeteiligten wurden zu Dk 45/2018 W und Dk 49/2018 W zwei Disziplinarverfahren eingeleitet.

4 Mit dem in den verbundenen Disziplinarverfahren ergangenen Disziplinarerkenntnis vom 8. April 2019 erkannte der Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Wien (erstrevisionswerbende Partei), den Mitbeteiligten schuldig, 1. ein Disziplinarvergehen nach § 136 Abs. 1 Z 2 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) iVm § 53 Abs. 1 ÄrzteG 1998 begangen zu haben, indem er am 6. September 2018 in einer öffentlichen Fernsehsendung zum Thema Impfpflicht geäußert habe, Röteln seien so gut wie kein Risiko und es sei gesund die Grippe zu bekommen (Dk 45/2018 W), sowie 2. ein Disziplinarvergehen des § 136 Abs. 1 Z 1 ÄrzteG 1998 dadurch begangen zu haben, dass er am 13. Juni 2018 seine Lebensgefährtin gewaltsam am Verlassen seines Pkw gehindert habe, indem er sie an der Hand gezerrt, am Genick gepackt, gewürgt und ins rechte Bein gebissen habe, sodass sie Rötungen im Hals und Nackenbereich und eine Bissverletzung am rechten Oberschenkel erlitten habe und er ab dem Jahr 2016 seine Patientenkartei genutzt habe, um private Kontakte zu Müttern seiner Patienten zu intensivieren (Dk 49/2018 W). Über den Mitbeteiligten wurde hierfür als Disziplinarstrafe gemäß § 139 Abs. 1 Z 2 ÄrzteG 1998 eine Geldstrafe in Höhe von € 1.500, verhängt. Zudem wurde der Mitbeteiligte gemäß § 163 Abs. 1 ÄrzteG 1998 verpflichtet, die mit € 1.000, bestimmten Kosten des Disziplinarverfahrens zu ersetzen.

5 Mit Erkenntnis vom 31. März 2020 gab das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) der Beschwerde des Mitbeteiligten dahingehend statt, als es ihn von den Vorwürfen Faktum 1 (Dk 45/2018 W) und Faktum 2 (Dk 49/2018 W), soweit es sich dabei um jenen Sachverhalt handle, der vom Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28. August 2018, 113 Hv 82/18h, erfasst sei, freisprach. Hinsichtlich der Benutzung der Patientenkartei, um private Kontakte zu Müttern seiner Patienten zu intensivieren, wies es hingegen die Beschwerde als unbegründet ab und verhängte gemäß § 139 Abs. 1 Z 2 ÄrzteG 1998 eine Geldstrafe in Höhe von € 400, . Weiters verringerte es den Kostenersatz für das Disziplinarverfahren von € 1.000, auf € 300, . Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.

6 Mit hg. Erkenntnis vom 14. Juni 2022, Ra 2020/09/0034 0035, wurde dieses Erkenntnis hinsichtlich der Freisprüche, des Strafausspruches sowie des Kostenausspruches infolge der vom Disziplinaranwalt der Österreichischen Ärztekammer (Zweitrevisionswerber) erhobenen Revision wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Zur weiteren Vorgeschichte wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.

7 Mit dem im zweiten Rechtsgang ergangenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde dahingehend statt, als es den Mitbeteiligten erneut von den Vorwürfen Faktum 1 (Dk 45/2018 W) und Faktum 2 (Dk 49/2018 W), soweit es sich dabei um jenen Sachverhalt handle, der vom Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28. August 2018, 113 Hv 82/18h, erfasst sei, freisprach (Spruchpunkt I.). In Ansehung des Schuldspruchs betreffend die Nutzung der Patientenkartei, um private Kontakte zu Müttern seiner Patienten zu intensivieren, verhängte es gemäß § 139 Abs. 1 Z 2 ÄrzteG 1998 eine Geldstrafe in Höhe von € 400, (Spruchpunkt II.). Weiters verringerte es den Kostenersatz für das Disziplinarverfahren von € 1.000, auf € 300, (Spruchpunkt III.). Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig (Spruchpunkt IV.).

8 Den Freispruch betreffend die inkriminierten Äußerungen des Mitbeteiligten im Zuge der Fernsehdiskussion begründete das Verwaltungsgericht in rechtlicher Hinsicht zusammengefasst damit, dass § 53 Abs. 1 ÄrzteG 1998 nicht zur Anwendung komme. Der Mitbeteiligte habe gegenüber seinen Patienten keine Behandlungen, Impfungen etc. verweigert. Es bestehe kein Zusammenhang im Sinne des § 2 Abs. 2 ÄrzteG 1998 mit einer Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt werde. Es liege keine Berufspflichtverletzung vor. Es sei in diesem Zusammenhang aber auch keine Verletzung einer Standespflicht gemäß § 136 Abs. 1 Z 1 ÄrzteG 1998 gegeben, weil sich der Mitbeteiligte nicht herabsetzend über Ärzte, ihre Tätigkeit und ihre medizinischen Methoden geäußert, medizinische Exklusivität dargestellt, oder sich oder seine Leistungen durch aufdringliche und/oder marktschreierische Darstellung angepriesen habe. Davon abgesehen fehle auch hier der hinreichende Zusammenhang mit der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit. Bei außerberuflichem Verhalten liege die Schwelle zum Disziplinarverfahren höher. Eine umfassende Beratungs und Aufklärungspflicht bestehe nur gegenüber den vom Arzt betreuten Patienten.

9 Zum Freispruch von den Vorwürfen im Zusammenhang mit den Verhaltensweisen des Mitbeteiligten gegenüber seiner Lebensgefährtin führte das Verwaltungsgericht einen Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot im Hinblick auf die bereits erfolgte gerichtliche Verurteilung ins Treffen. Nach der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), welche vom Verwaltungsgerichtshof übernommen worden sei, sei bei der Beurteilung der Frage, ob dieselbe Straftat im Sinn des Art. 4 des 7. ZPEMRK vorliege, allein auf die Fakten abzustellen (Verweis auf EGMR 10.2.2009, 14939/03 ( Zolotukhin ); 16.9.2009, 13079/03 ( Ruotsalainen ), 25.6.2009, ( Maresti) , 55759/07; 14.1.2010, ( Tsonev) [Nr. 2], 2376/03). § 136 Abs. 5 ÄrzteG 1998 sei bei gebotener verfassungskonformer Lesart daher nur anzuwenden, wenn bislang keine gerichtliche Verfolgung und gerichtliche Verurteilung stattgefunden habe.

10 Zuletzt erläuterte das Verwaltungsgericht seine Strafbemessung.

11 Zur Unzulässigkeit der Revision verwies das Verwaltungsgericht fallunspezifisch auf das Fehlen einer grundsätzlichen Rechtsfrage.

12 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision des Disziplinarrats der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Wien, und des Disziplinaranwalts der Österreichischen Ärztekammer. Der Mitbeteiligte erstattete in dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren eine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

13 Zunächst ist zu der in der Revisionsbeantwortung unter Verweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 2023, G 237/2022 u.a., angezweifelten verfassungskonformen Zusammensetzung des Disziplinarrats der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Wien, festzuhalten, dass der Verfassungsgerichtshof mit dem am 21. März 2023 in BGBl. I Nr. 19/2023 kundgemachten Erkenntnis die Wortfolge „und auf Vorschlag des Vorstandes der Österreichischen Ärztekammer vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen bestellt wird“ in § 140 Abs. 3 erster Satz ÄrzteG 1998, die Wortfolge „auf Vorschlag des Vorstandes der Österreichischen Ärztekammer vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen“ in § 140 Abs. 3 zweiter Satz und den dritten Satz in § 140 Abs. 3 ÄrzteG 1998, BGBl. I 169, idF BGBl. I 140/2003, mit Ablauf des 30. September 2024 als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen hat, dass frühere Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten. Eine Erstreckung der Anlassfallwirkung gemäß Art. 140 Abs. 7 B VG wurde nicht verfügt. Wird ein derartiger Ausspruch vom Verfassungsgerichtshof aber nicht getroffen, und handelt es sich so wie der vorliegende Revisionsfall nicht um einen (Quasi )Anlassfall, ist die aufgehobene Norm auf vor der Aufhebung verwirklichte Sachverhalte weiterhin anzuwenden. Diese bleibt also zur Gänze anwendbar und wird vielmehr „verfassungsrechtlich unangreifbar“ also „immunisiert“. Die Einleitung eines weiteren Verordnungs oder Gesetzesprüfungsverfahrens und eine neuerliche Aufhebung etwa aufgrund anderer Bedenken kommt nicht in Betracht (vgl. VwGH 24.6.2021, Ro 2021/09/0004, mwN).

14 Voranzustellen ist weiters, dass in Fällen, in denen die angefochtene Entscheidung eines Verwaltungsgerichts mehrere trennbare Spruchpunkte aufweist, die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision getrennt zu prüfen ist. Solche trennbaren Absprüche liegen auch dann vor, wenn die Spruchpunkte eines (vom Verwaltungsgericht etwa bestätigten) erstinstanzlichen Bescheids als trennbar anzusehen sind (vgl. VwGH 20.1.2021, Ra 2019/09/0137, mwN). Eine Trennbarkeit von Absprüchen ist dann gegeben, wenn jeder Teil für sich allein ohne einen inneren Zusammenhang mit anderen Teilen einem gesonderten Abspruch zugänglich ist (vgl. etwa VwGH 29.3.2023, Ra 2021/09/0201, mwN).

15 Ein innerer Zusammenhang zwischen den bekämpften Freisprüchen im Sinn der dargelegten Rechtsprechung besteht nicht.

Zur Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit:

16 Vorauszuschicken ist, dass der vom Verwaltungsgericht im ersten Rechtsgang bestätigte Schuldspruch hinsichtlich des Faktums 2 des behördlichen Disziplinarerkenntnisses, soweit es den Vorwurf der Benutzung der Patientenkartei, um private Kontakte zu Müttern seiner Patienten zu intensivieren, betrifft, bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Die disziplinäre Vorwerfbarkeit der Standespflichtverletzung war aufgrund der zu beachtenden Rechtskraft daher nicht mehr Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht im zweiten Rechtsgang. Bereits aus dem Wortlaut des Spruchpunktes II. des angefochtenen Erkenntnisses geht klar hervor, dass entgegen den Revisionsausführungen damit nicht ein Abspruch über die Schuldfrage ergehen sollte, sondern lediglich in Ansehnung des rechtskräftigen Schuldspruches die Festsetzung der Strafe erfolgt.

17 Die revisionswerbenden Parteien bringen unter dem Aspekt der Zulässigkeit ihrer Revision betreffend den Freispruch vom Faktum 2 des behördlichen Disziplinarerkenntnisses, soweit dieser das Verhalten des Mitbeteiligten gegenüber seiner damaligen Lebensgefährtin betrifft, vor, das Verwaltungsgericht sei von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum „disziplinären Überhang“ abgewichen. Eine gesonderte disziplinarrechtliche Sanktionierung sei gerechtfertigt, wenn der Zielsetzung der Disziplinartatbestände durch die vom Gericht verhängte Strafe noch nicht entsprochen worden sei. Das Verwaltungsgericht habe eine derartige Beurteilung jedoch nicht vorgenommen, sondern bloß auf die bereits erfolgte gerichtliche Verurteilung des Mitbeteiligten vom 28. August 2018, 113 Hv 82/18h, wegen der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB und der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB verwiesen.

18 Die Revision erweist sich mit diesem Vorbringen als zulässig; sie ist auch begründet.

19 Gemäß § 136 Abs. 5 ÄrzteG 1998 wird die disziplinäre Verfolgung nicht dadurch ausgeschlossen, dass der dem angelasteten Disziplinarvergehen zugrundeliegende Sachverhalt einen gerichtlichen Straftatbestand oder einen Verwaltungsstraftatbestand bildet.

20 Die vom Verwaltungsgericht zur Begründung der Sperrwirkung des gegen den Mitbeteiligten verhängten strafgerichtlichen Urteils für das vorliegende Disziplinarverfahren herangezogene Rechtsprechung des EGMR zur Beurteilung der Frage, ob „dieselbe Sache“ im Sinn des Art. 4 7. ZPMRK vorliegt, erweist sich nicht als einschlägig, weil sie keine Aussage zur disziplinarischen Verfolgung wegen Verletzung von Standespflichten zusätzlich zur Verfolgung wegen Verletzung allgemein strafbarer Tatbestände durch dasselbe Verhalten trifft. Vielmehr bezieht sich diese auf das Verhältnis zwischen gerichtlichen Strafverfahren zu Verwaltungsstrafverfahren sowie auf das Verhältnis von gerichtlichen bzw. verwaltungsbehördlichen Strafverfahren untereinander. Davon abgesehen übergeht das Verwaltungsgericht die vom EGMR zur Einschränkung des Doppelbestrafungsverbots und Zulässigkeit von mehreren Sanktionen gegen eine Person aus ein und demselben Vorfall von verschiedenen Behörden in verschiedenen Verfahren entwickelte jüngere Rechtsprechung bei einer ausreichend engen inhaltlichen und zeitlichen Verbindung (vgl. etwa EGMR 15.11.2016 [Große Kammer], A und B/Norwegen , 24130/11; 31.8.20221, Galović/Kroatien , 455212/11; 16.6.2022, Goulandris und Vardinogianni/Griechenland , 1735/13).

21 Hingegen qualifiziert der EGMR disziplinarrechtliche Streitigkeiten unter Berücksichtigung der sogenannten Engel Kriterien als nicht unter den strafrechtlichen Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallend, weshalb ein Verstoß gegen Art. 4 7. ZPEMRK bei disziplinärer Bestrafung und gleichzeitiger strafrechtlicher Verurteilung nicht vorliege (vgl. etwa EGMR 31.5.2011, Kurdov und Ivanov/Bulgarien, 16137/04; zum Disziplinarrecht von Rechtsanwälten: 13.9.2016, Biagioli/San Marino, 64735/14; jeweils mwN ) .

22 Damit übereinstimmend entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach es sich bei dienst und disziplinarrechtlichen Streitigkeiten öffentlich Bediensteter um zivilrechtliche Streitigkeiten im Sinn des Art. 6 EMRK, nicht aber um Verfahren über eine strafrechtliche Anklage handelt, weshalb kein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot des Art. 4 des 7. ZPEMRK vorliege (vgl. etwa VwGH 22.3.2023, Ra 2022/09/0124 [Landeslehrer Dienstrechtsgesetz]; 12.12.2022, Ro 2021/09/0032 [Richter und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz]; jeweils mwN).

23 Auch in Disziplinarverfahren der freien Berufe ohne Zusammenhang zum Beamtendienstrecht hat der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EGMR bereits die Auffassung vertreten, dass es sich hierbei nicht um Verfahren über eine strafrechtliche Anklage im Sinn der EMRK handle. Der Unrechts oder Schuldgehalt von Vergehen gegen die dort maßgeblichen Standespflichten werde von einer allfälligen Bestrafung in solchen Strafverfahren auch nicht erschöpft, vielmehr rechtfertige der „disziplinäre Überhang“ ein weiteres Strafbedürfnis (ohne dass ein Verstoß gegen Art. 4 7. ZPEMRK vorliege) (vgl. im Zusammenhang mit jagdrechtlichen Standespflichten VwGH 24.9.2014, Ra 2014/03/0001; 11.10.2017, Ra 2017/03/0020).

24 In dem Erkenntnis vom 15. Juli 2015, Ro 2014/09/0064, hat der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit dem ÄrzteG 1998 die Verhängung einer Disziplinarstrafe trotz bereits erfolgter strafgerichtlicher Verurteilung gegen den Beschuldigten ebenfalls als zulässig erachtet und dies unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (Verweis auf VfSlg. 16.606/2002) gleichermaßen damit begründet, dass die disziplinarische Verfolgung wegen Verletzung von Standespflichten zusätzlich zur Verfolgung wegen Verletzung allgemein strafbarer Tatbestände durch dasselbe Verhalten einen eigenen, eine gesonderte disziplinäre Bestrafung rechtfertigenden Aspekt darstellt, weshalb § 95 Abs. 2 Z 1 ÄrzteG 1998 [richtig: 1984] auch nicht gegen Art. 4 7. ZPEMRK verstoße.

25 Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 6. März 2023, G 237/2022 u.a., im Zusammenhang mit dem ÄrzteG 1998 desgleichen unter Verweis auf seine ständige Judikatur betont, dass die Handhabung des Disziplinarrechts durch die Standesgemeinschaft selbst eine Form der Standesgerichtsbarkeit darstellt, die in der Wahrnehmung des sogenannten „disziplinären Überhangs“ von beruflichem Fehlverhalten neben der Verfolgung sowie Sanktionierung durch Verwaltungsstrafbehörden und Gerichten besteht.

26 Indem das Verwaltungsgericht lediglich auf die rechtskräftige gerichtliche Verurteilung des Mitbeteiligten verwies, ohne sich entgegen der dargestellten Rechtsprechung damit auseinanderzusetzen, ob dieser durch das ihm vorgeworfene Verhalten (auch) gegen die allgemeinen Standespflichten verstoßen habe, belastete es sein Erkenntnis im Umfang des Freispruchs vom Faktum 2 mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

27 Da mit dem Schuldausspruch der Ausspruch über die zu verhängende Strafe nach dem klaren Wortlaut des § 139 Abs. 6 ÄrzteG 1998 handelt es sich um eine Gesamtstrafe (vgl. VwGH 20.6.2016, Ra 2015/09/0090) und jener über die Verfahrenskosten in untrennbarem Zusammenhang stehen, war das angefochtene Erkenntnis auch in diesem Umfang bereits deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben (VwGH 28.10.2021, Ra 2021/09/0075 und 0096, mwN).

Zur Zurückweisung der Revision (Freispruch vom Faktum 1 [Dk 45/2018 W] „Fernsehauftritt“):

28 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche fehlt, oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.

29 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (§ 34 Abs. 3 VwGG).

30 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu prüfen. Er ist weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. unter vielen VwGH 20.10.2023, Ra 2023/09/0149, mwN).

31 Ein Revisionswerber, der eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet, muss konkret anführen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Dabei hat er konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt einem der von ihm ins Treffen geführten hg. Erkenntnisse gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hätte und damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre (vgl. VwGH 15.4.2022, Ra 2022/09/0026 , mwN).

32 Zur Zulässigkeit der Revision betreffend den Freispruch vom Tatvorwurf im Zusammenhang mit den Äußerungen im Rahmen eines Fernsehauftritts des Mitbeteiligten wird zusammengefasst vorgebracht, das Verwaltungsgericht habe entgegen der Bindungswirkung an das aufhebende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes auch im zweiten Rechtsgang keinerlei Feststellungen zur Beurteilung getroffen, ob die Äußerungen im Zusammenhang mit dem ärztlichen Beruf des Mitbeteiligten gestanden seien und daher § 53 Abs. 1 ÄrzteG 1998 Anwendung finde. Aus dem gesamten Fernsehauftritt sei aber der Zusammenhang mit dem ärztlichen Beruf des Mitbeteiligten unübersehbar, insbesondere sei dieser als „impfkritischer Kinderarzt“ vorgestellt worden. Der Mitbeteiligte habe während der Sendung über seine Sichtweise als Arzt gesprochen und die an der Diskussion teilnehmende Ärztin und die Ärzte hätten sich mit „Kollegin“ und „Kollege“ angesprochen. Das Verwaltungsgericht sei zudem von näher angeführter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Vorträge medizinisch wissenschaftlicher Art eine ärztliche Tätigkeit im Sinn des § 2 Abs. 2 ÄrzteG 1998 darstellten, abgewichen. Die medizinisch wissenschaftlichen Ausführungen des Mitbeteiligten in der Diskussion unter Ärzten seien einem Vortrag gleichzusetzen (Verweis auf VwGH 27.9.2022, Ro 2021/11/0001; 22.2.2007, 2005/11/0139; 30.9.2011, 2011/11/0074; 14.12.2010, 2008/11/0038). Überdies wird unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtsgerichtshofes (Verweis auf VwGH 14.6.2022, Ra 2020/09/0034 0035; 28.2.20022, Ra 2021/09/0202; 28.10.2021, Ra 2019/09/0140) geltend gemacht, weil das Verwaltungsgericht auch einen Verstoß gegen § 136 Abs. 1 Z 1 ÄrzteG 1998 verneint habe.

33 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits festgehalten, dass § 53 Abs. 1 ÄrzteG 1998 nur Informationen durch einen Arzt „im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes“ betrifft und daher einen ausreichenden Zusammenhang mit dem ärztlichen Beruf voraussetzt (vgl. VwGH 28.2.2022, Ra 2021/09/0202, mwN).

34 Die Frage, ob eine öffentliche Äußerung von Ärztinnen und Ärzten zu Gesundheitsthemen im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Berufs im Sinn des § 53 Abs. 1 ÄrzteG 1998 steht, betrifft eine Beurteilung, die anhand der konkreten Umstände im Einzelfall zu klären ist (vgl. VwGH 22.3.3023, Ra 2021/09/0269, mwN). Eine solche Einzelfallbeurteilung wirft nur dann eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf, wenn die Beurteilung des Verwaltungsgerichts in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise erfolgt wäre (vgl. VwGH 30.3.2023, Ra 2022/09/0149, mwN).

35 Das in § 53 ÄrzteG 1998 normierte Verbot unsachlicher, unwahrer oder das Standesansehen der Ärzteschaft beeinträchtigender Informationen liegt sowohl im Interesse der Ärzteschaft als auch im Interesse der Allgemeinheit, sich bei der Inanspruchnahme von ärztlichen Leistungen von sachlichen Erwägungen leiten zu lassen (vgl. VwGH 22.3.2023, Ra 2021/09/0269, mit Darstellung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes).

36 Der Verwaltungsgerichtshof hat im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Disziplinierung im Hinblick auf Art. 10 EMRK bereits klargestellt, dass es auch Ärzten möglich sein muss, in dieser Eigenschaft an öffentlichen Debatten über gesundheitspolitische Themen teilzunehmen und Sachkritik zu äußern, zumal diesen eine höhere Expertise zukommt. Allerdings ist bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit von Aussagen von Ärztinnen und Ärzten, insbesondere zum Schutz des Vertrauens der allgemeinen Bevölkerung in die Seriosität der Berufsausübung und Fachexpertise, ein auch im ärztlichen Berufsrecht verankerter strengerer Maßstab anzulegen. Äußerungen die „gar der Vernunft“ widersprechen, sind von der Meinungsäußerungsfreiheit keinesfalls gedeckt (vgl. erneut VwGH 22.3.2023, Ra 2021/09/0269, mwN).

37 Ferner entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass es bei der Beurteilung von Äußerungen auf den dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerungen ankommt (vgl. zu Disziplinarverfahren wegen Aussagen von Ärztinnen und Ärzten grundlegend wiederum VwGH 22.3.2023, Ra 2021/09/0269 ; siehe auch VwGH 30.3.2023, Ra 2022/09/0149 ). Die einzelnen inkriminierten Aussagen (Meinungsäußerungen) dürfen nicht aus dem Zusammenhang gerissen und isoliert betrachtet werden, sondern sind im entsprechenden sachverhaltsbezogenen Kontext darzustellen und zu beurteilen (vgl. VwGH 18.6.2014, 2013/09/0115 , mwN).

38 Entgegen dem Vorbringen in der Revision hat das Verwaltungsgericht im zweiten Rechtsgang nunmehr nähere Feststellungen zum Fernsehauftritt des Mitbeteiligten getroffen, welche in der Zulässigkeitsbegründung unbekämpft bleiben. Demnach habe der Mitbeteiligte als Kinderarzt an der kontrovers geführten Diskussion über die Notwendigkeit einer Impflicht in Bezug auf Masern teilgenommen, wobei im Zentrum der Sendung die verschiedenen Ansichten von Experten dazu gestanden seien. Der Mitbeteiligte habe ausgehend von den getroffenen Feststellungen gemeinsam mit einem Journalisten einen kritischen Standpunkt eingenommen. Darüber finden sich auch Feststellungen zum Verlauf der Sendung und zum Kontext, in dem die inkriminierten Äußerungen gefallen seien. Diesen lässt sich insbesondere entnehmen, dass der Mitbeteiligte die inkriminierten Äußerungen nicht als allgemeingültige Aussagen kundgetan habe und die Bemerkungen teilweise als spontane Reaktion auf einen Diskussionsbeitrag getätigt worden seien. In Bezug auf die Grippe habe der Mitbeteiligte ausdrücklich festgehalten, dass er ein erhöhtes Risiko (allein) bei alten und geschwächten Personen sehe und bei Kindern regelmäßig keine Komplikationen auftreten würden. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen gelingt es der Revision nicht, einen relevanten Feststellungsmangel aufzuzeigen, ging das Verwaltungsgericht ohnedies von der Erkennbarkeit der Ärzteeigenschaft des Mitbeteiligten für die Zuseher aus.

39 Soweit die revisionswerbenden Parteien zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit der Frage des Vorliegens einer Berufspflichtverletzung und der Anwendbarkeit des § 53 Abs. 1 ÄrzteG 1998 behaupten, ist darauf zu verweisen, dass die ins Treffen geführte Judikatur zu § 2 Abs. 2 ÄrzteG 1998 nicht einschlägig ist. Diese betrifft die Auslegung des Begriffes der ärztlichen Tätigkeit im Zusammenhang mit der Berechnung der Umlagen für die Ärztekammern und der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammern. Im Übrigen ist die behauptete Gleichsetzung der Teilnahme des Mitbeteiligten an der Fernsehdiskussion mit Vorträgen medizinisch wissenschaftlicher Art im Rahmen von Lehrtätigkeiten nicht ersichtlich.

40 Auch gelingt es den revisionswerbenden Parteien im Zusammenhang mit der Frage des Vorliegens einer Standespflichtverletzung nach § 136 Abs. 1 Z 1 ÄrzteG 1998 nicht, ein Abweichen von der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder eine Unvertretbarkeit des erfolgten Freispruchs aufzuzeigen. Die den genannten Zurückweisungsbeschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Februar 2022, Ra 2021/09/0202, und vom 28. Oktober 2021, Ra 2019/09/0140, zugrundeliegenden Sachverhalte sind mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar.

41 Im Verfahren zu hg. Ra 2021/09/0202 ging es nicht um die Nachteile und Gefahren von bestimmten Impfungen oder Aussagen zur Gefährlichkeit von Erkrankungen, sondern um Äußerungen des Revisionswerbers in erster Linie zur Frage, ob Viren und Bakterien Erkrankungen verursachen und diese durch Ansteckung übertragen werden können. Der Verwaltungsgerichtshof erachtete die Disziplinierung aufgrund der dort festgestellten Umstände des Einzelfalls nicht als unvertretbar. In der Begründung verwies er darauf, dass den vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen nicht zu entnehmen sei, dass der Revisionswerber darauf verwiesen hätte, dass seine Informationen eine Mindermeinung darstellen und nicht dem Stand der Wissenschaft entsprächen oder dass er auf andere Stellen verwiesen hätte, bei denen auch andere (gegenteilige, dem Stand der Wissenschaft entsprechende) Informationen eingeholt werden können. Der hier vorliegende Revisionsfall betrifft hingegen Äußerungen im Rahmen einer Diskussion, in der auch gegenteilige Positionen von Ärzten vertreten wurden und daher auch Klarstellungen durch diese erfolgen konnten.

42 Dem hg. Verfahren zu Ra 2019/09/0140 lag ebenfalls ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Dort handelte es sich um einen Internetauftritt („Homepage“) eines praktizierenden Arztes, in dem plakative Aussagen des dortigen Revisionswerbers erkennbar der werbemäßigen Hervorhebung eigener Behandlungsmethoden dienten. Der Verwaltungsgerichtshof hegte keine Bedenken gegen die Annahme der Verletzung des Standesansehens, weil der Arzt entgegen der sich aus § 53 Abs. 1 ÄrzteG 1998 und der Verordnung Arzt und Öffentlichkeit 2014 ergebenden Pflicht, zu Werbezwecken unsachliche Informationen weitergegeben habe (vgl. zur Zulässigkeit disziplinärer Sanktionen gegen Ärzte wegen ihrer Äußerung im Hinblick auf Art. 10 EMRK auch EGMR 27.8.2024, Bielau/Österreich , 20007/22).

43 Die Revision war daher im Umfang des Freispruchs vom Tatvorwurf im Zusammenhang mit den Äußerungen im Rahmen eines Fernsehauftritts des Mitbeteiligten nach § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 5. September 2024

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