Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Posch und die Hofräte Mag. Stickler und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des Arbeitsmarktservice Neusiedl am See gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2023, W229 2268074 1/6E, betreffend Einstellung des Arbeitslosengeldbezuges mangels Verfügbarkeit (mitbeteiligte Partei: C B), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid vom 23. November 2022 stellte die nunmehr revisionswerbende regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Neusiedl am See (AMS) gemäß § 24 Abs. 1 iVm § 7 AlVG das von der Mitbeteiligten bezogene Arbeitslosengeld mangels Verfügbarkeit ab 17. November 2022 ein. Die Mitbeteiligte könne sich für keine zumutbare versicherungspflichtige Beschäftigung bereithalten, weil wie sie niederschriftlich bekanntgegeben habe die Betreuung für ihren im Jahr 2009 geborenen Sohn nicht gegeben sei.
2 Der dagegen von der Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht nach Erlassung einer abweisenden Beschwerdevorentscheidung durch das AMS und Stellung eines Vorlageantrages durch die Mitbeteiligte mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung statt und behob die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
3 In der Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht insbesondere aus, der damals dreizehnjährige Sohn der Mitbeteiligten sei von 5. September 2022 bis 9. Februar 2023 im häuslichen Unterricht gestanden und habe ab 10. Februar 2023 die Mittelschule A besucht. Der Vater des Sohnes und Ehemann der Mitbeteiligten verfüge im Rahmen seiner selbständigen Erwerbstätigkeit über sehr flexible Arbeitszeiten, weshalb er auch nach dem 17. November 2022 wie er dies bereits während des bis 14. Oktober 2022 bestandenen Dienstverhältnisses der Mitbeteiligten getan habe für die Betreuung des Sohnes zur Verfügung gestanden sei und diese jederzeit hätte übernehmen können. Da somit die Betreuung des Sohnes auch über den 17. November 2022 hinaus gewährleistet gewesen sei, sei die Mitbeteiligte entgegen der Ansicht des AMS der Arbeitsvermittlung gemäß § 7 Abs. 3 AlVG zur Verfügung gestanden, zumal sie sich zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit „von mindestens 20 Stunden (bei Betreuungsverpflichtungen mindestens 16 Stunden)“ bereithalten habe können (Hinweis auf § 7 Abs. 7 AlVG). Dabei schade auch nicht, dass sie weder dem AMS gegenüber noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konkrete Zeiten genannt habe, innerhalb derer sie eine Arbeit aufnehmen hätte können, da dies aufgrund der hohen Flexibilität der Arbeitseinteilung des Ehemannes ohne zeitliche Einschränkungen möglich gewesen sei.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 In der vorliegenden außerordentlichen Revision bringt das AMS zur Zulässigkeit zunächst vor, die Frage, ob eine arbeitslose Person „zur (zeitnahen) Mitwirkung zur Feststellung des (Weiter)Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung verpflichtet ist und zu welchem Zeitpunkt“, sei eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung. Das gelte insbesondere für die „konkrete Rechtsfrage, ob eine Verneinung des Vorliegens einer Anspruchsvoraussetzung und anschließende Verweigerung der Mitwirkung, insbesondere, wenn es um die Klärung unabdingbarer anspruchs- und vermittlungsrelevanter Umstände geht, rückwirkend ‚geheilt‘ werden kann.“ Dem AMS sei keine Rechtsprechung, die sich „abschließend mit diesen Themen auseinandersetzt“, bekannt.
8 Das Bundesverwaltungsgericht hielt im angefochtenen Erkenntnis dem bereits während der mündlichen Verhandlung von Seiten des AMS vorgebrachten Argument, die Mitbeteiligte hätte aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht konkrete Angaben zur Betreuungssituation bereits „zeitnah“ (und nicht erst im Beschwerdeverfahren, insbesondere während der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht) machen müssen, entgegen, das Bundesverwaltungsgericht habe aufgrund des „fehlenden Neuerungsverbotes“ während des Beschwerdeverfahrens zu Tage tretende Tatsachen zu berücksichtigen gehabt, und ist damit im Recht (vgl. dazu, dass der Umstand, dass eine Partei im behördlichen Verfahren ihre Mitwirkungspflicht verletzt haben mag, sie nicht daran hindert, im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, in dem kein Neuerungsverbot besteht, entsprechendes Vorbringen zu erstatten, etwa VwGH 22.7.2020, Ra 2019/03/0163; vgl. auch VwGH 19.12.2018, Ra 2018/08/0210, wo der Verwaltungsgerichtshof zu einem Verfahren nach dem AlVG festgehalten hat, dass im Beschwerdeverfahren nach dem VwGVG insgesamt kein Neuerungsverbot besteht).
9 Des Weiteren bringt die Revision vor, das Bundesverwaltungsgericht habe die Begründungspflicht verletzt (und sei von der diesbezüglichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen), indem es darauf abgestellt habe, dass sich die Mitbeteiligte „zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden (bei Betreuungspflichten mindestens 16 Stunden) bereithalten konnte“, jedoch offengelassen habe, welches konkrete Mindestausmaß (16 oder 20 Stunden) nun für die Mitbeteiligte relevant und tatsächlich gegeben gewesen sei. Außerdem habe das Bundesverwaltungsgericht zwar festgestellt, dass sich der Ehemann der Mitbeteiligten während des bis 14. Oktober 2022 andauernden Beschäftigungsverhältnisses der Mitbeteiligten „während der Arbeitszeiten“ um den gemeinsamen Sohn gekümmert habe, es fehlten jedoch Feststellungen zu diesen Arbeitszeiten und zu dem Arbeitsausmaß der Mitbeteiligten in diesem Zeitraum.
10 Mit diesem Vorbringen übergeht das AMS den Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht (wie oben dargestellt) sachverhaltsmäßig davon ausgegangen ist, dass der während der Verhandlung als Zeuge einvernommene Ehemann der Mitbeteiligten in der Zeit ab dem 17. November 2022 (ab diesem Zeitpunkt hatte das AMS den Arbeitslosengeldbezug eingestellt) aufgrund der flexiblen Arbeitszeiten im Rahmen seiner selbständigen Erwerbstätigkeit „jederzeit“ für die Betreuung des gemeinsamen Sohnes zur Verfügung gestanden wäre und die Mitbeteiligte daher für die Aufnahme einer Beschäftigung im Ausmaß der Verfügbarkeitsgrenze (§ 7 Abs. 7 AlVG) bereit gewesen sei. Diesen Sachverhalt würdigte das Bundesverwaltungsgericht rechtlich dahin, dass die Mitbeteiligte ungeachtet der Frage des Vorliegens oder Nichtvorliegens von Betreuungspflichten im Sinne des § 7 Abs. 7 zweiter Satz AlVG (also für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder) jedenfalls im Sinne des § 7 Abs. 3 AlVG für den Arbeitsmarkt verfügbar gewesen sei. Warum es vor diesem Hintergrund näherer Feststellungen, etwa der genauen Arbeitszeiten des Ehemannes und der Mitbeteiligten während deren bis zum 14. Oktober 2022 andauernden Beschäftigungsverhältnisses bedurft haben sollte, legt die Revision nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.
11 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 28. April 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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