Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Posch und die Hofräte Mag. Stickler und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des G A, vertreten durch die Celar Senoner Weber Wilfert Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Mai 2023, W228 2262646 1/4E, betreffend Pflichtversicherung nach dem GSVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen; weitere Partei: Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid vom 30. September 2022 stellte die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) fest, der Revisionswerber sei „zumindest“ von 1. Jänner 2020 bis 31. Dezember 2021 der Pflichtversicherung in der Kranken und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG sowie der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG unterlegen.
2 In der dagegen gerichteten Beschwerde machte der Revisionswerber insbesondere geltend, als Inhaber der Gewerbeberechtigungen „Gewerbliche Vermögensberatung mit Berechtigung zur Vermittlung von Lebens und Unfallversicherungen“ und „Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten“ sei er seit 1. Jänner 2020 „in Pension“. Er habe im Jahr 2020 aus selbständiger Tätigkeit (durch „Neuabschlüsse“) bloß einen Betrag in Höhe von € 1.480,92 erwirtschaftet, welcher deutlich unter der Geringfügigkeitsgrenze liege. Diese geringfügige betriebliche Tätigkeit sei von der Ausnahme von der Versicherungspflicht für Kleinunternehmer nach § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG umfasst. Bei den über der Geringfügigkeitsgrenze liegenden Einkünften des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2020 handle es sich um Folgeprovisionen aus der vor Pensionsantritt ausgeübten Tätigkeit als Versicherungsmakler. Diese Folgeprovisionen seien nicht zum versicherungspflichtigen Einkommen hinzuzuzählen.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
4 Als entscheidungswesentlichen Sachverhalt stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, der Revisionswerber sei von 5. September 2002 bis 31. Dezember 2021 Inhaber der Gewerbeberechtigung „Gewerbliche Vermögensberatung mit Berechtigung zur Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen“ gewesen und habe per 31. Dezember 2021 „die Ruhendmeldung dieses Gewerbes angezeigt“. Weiters sei er von 14. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2021 Inhaber der Gewerbeberechtigung „Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten“ gewesen. Diese Gewerbeberechtigung habe der Revisionswerber zum 31. Dezember 2021 zurückgelegt.
5 Am 17. Oktober 2019 habe der Revisionswerber eine Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Kranken und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG (als „Kleinunternehmer“) ab dem 1. Jänner 2020 beantragt und sei in der Folge vorläufig ab dem genannten Datum von der Pensions und Krankenversicherung nach dem GSVG ausgenommen worden.
6 Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2020 vom 17. Mai 2021 weise Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von € 16.619,87 aus und sei vom Revisionswerber „beeinsprucht“ worden. Der berichtigte Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2020 vom 11. August 2021 weise Einkünfte aus selbständiger Arbeit in der Höhe von € 23.449,55 sowie Verluste aus Gewerbebetrieb in der Höhe von € 4.483,20 aus.
7 Von diesen Einkünften aus selbständiger Arbeit in der Höhe von € 23.449,55 würden € 1.480,92 aus Neuabschlüssen im Jahr 2020 stammen. Der Rest resultiere aus Folgeprovisionen von Abschlüssen der vorangegangenen Jahre.
8 In der am 1. September 2021 bei der SVS eingelangten „Beilage zur Einkommenssteuererklärung E1 für Einzelunternehmerinnen/Einzelunternehmer (betriebliche Einkünfte) für 2020“ zum berichtigten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2020 habe der Revisionswerber Betriebsausgaben in der Höhe von insgesamt € 10.712,81 geltend gemacht.
9 Am 28. Juli 2021 habe der Revisionswerber in einer „Überschreitungserklärung“ gegenüber der SVS angegeben, dass seine Einkünfte aus der selbständigen Erwerbstätigkeit ab dem Jahr 2021 und bis auf Widerruf auch für die folgenden Jahre die jeweils geltende Versicherungsgrenze überschreiten würden, und um Aufnahme in die Pflichtversicherung nach dem GSVG ab 1. Jänner 2021 ersucht. Ein Widerruf dieser Erklärung durch den Revisionswerber sei nicht erfolgt.
10 Zur rechtlichen Beurteilung, was die Frage der Pflichtversicherung des Revisionswerbers im Kalenderjahr 2020 betrifft, führte das Bundesverwaltungsgericht aus, eine Versicherungsfreiheit der unter den Einkünften aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit zu veranlagenden Folgeprovisionen komme nur dann in Betracht, wenn die betriebliche Tätigkeit des Vermittlers im Zeitpunkt ihres Zuflusses bereits zur Gänze und endgültig eingestellt sei, wenn also ausschließlich nachträgliche Einnahmen aus bereits beendeter betrieblicher Tätigkeit vorlägen. Werde im Kalenderjahr des Zuflusses der Folgeprovisionen hingegen weiterhin eine wenn auch nur geringfügige Vermittlungstätigkeit oder eine sonstige, in ursächlichem Zusammenhang mit den früher vermittelten Abschlüssen stehende betriebliche Tätigkeit entfaltet, so stellten Folgeprovisionen als Einnahmen aus unverändert aufrechter betrieblicher Tätigkeit ein grundsätzlich versicherungspflichtiges Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG dar.
11 Eine endgültige Betriebseinstellung während des Jahres 2020 habe der Revisionswerber nicht behauptet, vielmehr bringe er selbst vor, dass im Jahr 2020 Neuabschlüsse getätigt worden seien. Weiters seien während des Jahres 2020 zwei aufrechte einschlägige Gewerbeberechtigungen vorgelegen, sodass von einem Fortbetrieb im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit auszugehen sei. Es seien daher auch die aus in Vorjahren getätigten Abschlüssen resultierenden Provisionen dem laufenden Betrieb zuzurechnen und als Einkünfte aus aktiver betrieblicher Tätigkeit zu werten.
12 Dem Vorbringen in der Beschwerde, dass nur auf die tatsächlich ausgeübte Erwerbstätigkeit abzustellen sei und nachträgliche Einkünfte, die aus Sachverhalten resultierten, welche vor dem betreffenden relevanten Versicherungszeitraum stattgefunden hätten, keine Versicherungspflicht begründen würden, da sie nicht aus der vor Pensionsantritt beendeten relevanten gewerblichen Tätigkeit des Beschwerdeführers stammen und daher nicht mit ihr in Zusammenhang stehen würden, könne nicht gefolgt werden. Eine Trennung der Erwerbstätigkeiten in Zeiträume vor und nach Antritt der Pension sei „schon allein aufgrund der gleichen maßgeblichen fortlaufenden Gewerbeberechtigung“ nicht angezeigt.
13 Im Fall der fortgesetzten Neuvermittlungstätigkeit sei vom Fortbestehen einer auch der GewO unterliegenden Tätigkeit und daher für den Fall einer noch aufrechten Gewerbeberechtigung von deren fortgesetzter Ausübung auszugehen. Darauf, dass das Einkommen aus der fortlaufenden Betriebstätigkeit für sich alleine genommen diesfalls bloß geringfügig (oder gar negativ) sei, könne es für die Zurechnung der Folgeprovisionen aus den in vergangenen Kalenderjahren getätigten Abschlüssen angesichts des Fortbestehens des Betriebes nicht ankommen.
14 Auch wenn es sich bei den Einkünften im Jahr 2020 großteils lediglich um Folgeprovisionen gehandelt haben sollte, denen nur Tätigkeiten in früheren Jahren zu Grunde lägen, so würden diese aus der nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG versicherungspflichtigen Tätigkeit als Versicherungsmakler stammen, und zwar gleichgültig, ob die konkrete Dienstleistung vom Revisionswerber im Jahre 2020 oder schon früher erbracht worden sei. Es handle sich in jedem Fall um Einkünfte, die ursächlich mit einer versicherungspflichtigen Tätigkeit zusammenhingen, die der Revisionswerber auch im Jahre 2020 unbestrittener Maßen noch ausgeübt habe (Hinweis auf VwGH 29.3.2006, 2004/08/0094). Wäre die Tätigkeit als Versicherungsvermittler etwa 2019 endgültig eingestellt und wären in weiterer Folge keinerlei Neuabschlüsse getätigt worden, so wäre der Argumentation des Revisionswerbers zu folgen und wären die bloßen Folgeprovisionen mangels aktiver selbständiger Tätigkeit im Jahr 2020 nicht als maßgebliche versicherungspflichtige Einkünfte heranzuziehen.
15 Dem Verweis des Revisionswerbers auf die Entscheidung VwGH 21.1.2009, 2007/08/0147, wonach es im Falle der Anwendung des § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG allein auf die tatsächlich ausgeübte, geringfügige Tätigkeit selbst ankomme und nicht ein allfälliger Gesamtumsatz entscheidend sei, entgegnete das Bundesverwaltungsgericht, der genannten Entscheidung sei insoweit ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen, als im damaligen Fall eine Differenzierung der Umsätze nach Beschäftigungen möglich gewesen sei.
16 Im Übrigen stelle die Geltendmachung von Betriebsausgaben nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Indiz für die aktive Ausübung einer selbständigen Tätigkeit dar. Dies sei allerdings nur ein zusätzliches Argument für die Annahme einer ohnehin unbestrittenen aktiven betrieblichen Tätigkeit im Jahr 2020. Aufgrund der fortwährend ausgeübten Tätigkeit als Versicherungsmakler seien auch die Folgeprovisionen als versicherungspflichtige Erwerbseinkünfte zu behandeln.
17 Die SVS habe daher zu Recht die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG sowie in der Unfallversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG für das Jahr 2020 festgestellt.
18 Was das Kalenderjahr 2021 betrifft, nahm das Bundesverwaltungsgericht die Pflichtversicherung des Revisionswerbers aufgrund der gegenüber der SVS abgegebenen „Überschreitungserklärung“ an.
19 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
20 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
21 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
22 Im Vorbringen zu ihrer Zulässigkeit unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision gegen die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Voraussetzungen einer Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG „bei geringfügiger gewerblicher Erwerbstätigkeit“ nicht vorlägen, mit dem Argument, dass nach „ständiger Judikatur“ (ausdrücklich genannt wird in diesem Zusammenhang lediglich das Erkenntnis VwGH 21.1.2009, 2007/08/0147) nur die gewerbliche Erwerbstätigkeit selbst geringfügig sein müsse und „auch die aus jener Tätigkeit resultierenden geringfügigen Einkommen gesondert betrachtet und beurteilt werden“. Eine Vermengung mit den vom Revisionswerber bezogenen Folgeprovisionen „widerspricht den Grundwertungen von VwGH und OGH, welche Folgeprovisionen aus Vorperioden ausdrücklich aus der Vollversicherungspflicht ausnehmen“. Bei korrekter rechtlicher Beurteilung sei es „völlig unzulässig, ohne Differenzierung auf die Gesamtumsätze abzustellen“. Bei der Beurteilung der Grenzwerte komme es darauf an, „welcher betrieblichen Tätigkeit und somit welchem konkreten Zeitraum Einkommen zuzuordnen ist“. Es liege ein „klarer Widerspruch zur ständigen Judikatur“ vor, da „die Versicherungspflicht ja gerade auf die betriebliche Tätigkeit abstellt“ (Hinweis auf VwGH 17.12.2015, 2013/08/0165). Zur „konkreten Kombination aus Folgeprovisionen und geringfügiger Erwerbstätigkeit“ liege noch keine Rechtsprechung vor. Tatsächlich könne sich keine Vollversicherungspflicht ergeben, da der Bezug von Folgeprovisionen aus bereits abgeschlossenen Zeiträumen „nach ständiger Judikatur“ die „Geringfügigkeit als solche“ nicht tangieren könne.
23 Die Revision bezieht sich mit diesem Vorbringen offenbar auf Aussagen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis VwGH 21.1.2009, 2007/08/0147, zur damals anzuwendenden Fassung des § 4 Abs. 1 Z 7 erster Satz GSVG, der zufolge eine Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Kranken und Pensionsversicherung für „Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1“ (unter anderem) voraussetzte, dass „ihre Umsätze die Umsatzgrenze des § 6 Abs. 1 Z 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, und ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit jährlich das 12fache des Betrages nach § 25 Abs. 4 Z 2 lit. b nicht übersteigen“; der Verwaltungsgerichtshof hielt im genannten Erkenntnis mit näherer Begründung insbesondere fest, aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich, dass die „gewerbliche Erwerbstätigkeit“ selbst geringfügig sein müsse und dass es nicht auf die Gesamtumsätze ankomme.
24 Die Revision übersieht jedoch, dass mit Art. 2 Z 3 des Sozialrechts Änderungsgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 62, in § 4 Abs. 1 Z 7 erster Satz GSVG nach dem Wort „Umsätze“ der Ausdruck „aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten“ eingefügt wurde. Zu dieser geänderten (und in diesem Punkt im Wesentlichen bis heute geltenden) Fassung der genannten Bestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten, dass auf die Umsätze aus allen vom Antragsteller ausgeübten unternehmerischen Tätigkeiten im damaligen Fall sowohl aus der „gewerbeberechtigten Tätigkeit als Unternehmensberater“ als auch aus der Tätigkeit als selbständiger Rechtsanwalt abzustellen ist. Eine Auslegung, wonach die Kleinunternehmereigenschaft für jede selbständige Tätigkeit gesondert nach den aus den jeweiligen Tätigkeiten resultierenden Umsätzen zu beurteilen wäre, ist ausgeschlossen. Vielmehr ist nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung und den Gesetzesmaterialien die Heranziehung der summierten Umsätze aus sämtlichen selbständigen Erwerbstätigkeiten geboten. Diese Erwägungen sind nicht nur auf die Umsätze, sondern auch auf die Einkünfte einer Person zu beziehen. Die im § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG enthaltenen Regelungen „Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten“ sowie „Einkünfte aus dieser Tätigkeit“ sind nämlich im Zusammenhang zu sehen, wobei Letztere (obzwar „Tätigkeit“ nur im Singular angeführt wird) als Verweis auf Erstere verstanden werden kann. In Anbetracht der Änderung der Gesetzeslage durch das Sozialrechts Änderungsgesetz 2010 erübrigt es sich, auf die im Erkenntnis VwGH 21.1.2009, 2007/08/0147, dargestellten Erwägungen zurückzukommen (vgl. zu alldem VwGH 20.6.2018, Ro 2015/08/0018, mit Hinweis insbesondere auf VwGH 7.10.2015, Ro 2015/08/0021).
25 Vor diesem Hintergrund tut die Revision, indem sie im Wesentlichen auf die im Erkenntnis VwGH 21.1.2009, 2007/08/0147, angestellten Erwägungen verweist, schon angesichts der mittlerweile veränderten Rechtslage keine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dar.
26 Im Übrigen übergeht die Revision mit diesem Vorbringen den Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht gar nicht von mehreren verschiedenen selbständigen Tätigkeiten (und einer Kumulierung der Umsätze bzw. Einkünfte aus den jeweiligen Tätigkeiten), sondern aufgrund der unstrittig weiterhin getätigten „Neuabschlüsse“ vor dem Hintergrund der weiterhin aufrechten einschlägigen Gewerbeberechtigungen von einem Fortbetrieb im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit über den 1. Jänner 2020 hinaus ausgegangen ist, weshalb auch die aus in Vorjahren getätigten Abschlüssen resultierenden Provisionen dem laufenden Betrieb zuzurechnen und als Einkünfte aus aktiver betrieblicher Tätigkeit zu werten seien. Dieser Argumentation des Bundesverwaltungsgerichtes setzt die Revision mit ihrem oben wiedergegebenen Vorbringen nichts Stichhältiges entgegen.
27 Den rechtlichen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Pflichtversicherung des Revisionswerbers im Kalenderjahr 2021 (das Bundesverwaltungsgericht stützte sich auf die vom Revisionswerber gegenüber der SVS abgegebene „Überschreitungserklärung“) tritt die Revision in keiner Weise entgegen.
28 Was schließlich die Behauptung der Verletzung der Verhandlungspflicht betrifft, bringt die Revision lediglich pauschal vor, dass „der relevante Sachverhalt keinesfalls unstrittig war, wobei der Revisionswerber konkret einen von den Feststellungen im Bescheid der belangten Behörde abweichenden Sachverhalt vorgebracht hat, welcher für die gegenständliche Rechtssache jedenfalls von Relevanz ist“. In welchen konkreten Punkten der relevante Sachverhalt strittig gewesen sein soll, legt die Revision jedoch nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.
29 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 2. April 2026
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