Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Posch und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin sowie die Hofräte Mag. Stickler, Mag. Cede und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision der Pensionsversicherungsanstalt, vertreten durch Dr. Anton Ehm und Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Februar 2023, L511 2243812-1/8E, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde wegen Nichtigkeit des angefochtenen Bescheides (mitbeteiligte Partei: J M, vertreten durch K M R Rechtsanwaltssocietät Dr. Longin Josef Kempf, Dr. Josef Maier in Peuerbach), zu Recht erkannt:
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
1 Mit einer als Bescheid bezeichneten Erledigung vom 5. Mai 2021 wies die nunmehr amtsrevisionswerbende Partei, die Pensionsversicherungsanstalt (PVA), einen Antrag der Mitbeteiligten auf „Bescheiderteilung über die Gewährung von Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation“ zurück. In der Begründung wird insbesondere ausgeführt, eine bescheidmäßige Erledigung des Antrages der Mitbeteiligten sei „nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen“.
2 Die dagegen von der Mitbeteiligten erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss mangels Vorliegens eines Bescheides als unzulässig zurück. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
3 In der Begründung stellte das Bundesverwaltungsgericht zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest, die bei ihm bekämpfte Erledigung sei elektronisch erstellt worden und weise sowohl in der im Akt einliegenden als auch in der an die Mitbeteiligte ergangenen Ausfertigung folgende Fertigungsklausel auf:
„Für die PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT
Der Landesstellendirektor
G. [...] H. [...]“
4 Außerdem trage die Erledigung eine „nicht personalisierte“ Amtssignatur, die als „Unterzeichner“ die PVA nenne. Die Erledigung sei von „M. H.“ „mittels Berechtigungs-und Rollenkonzept“ elektronisch genehmigt worden.
5 Zur rechtlichen Beurteilung führte das Bundesverwaltungsgericht nach Wiedergabe des § 18 Abs. 3 AVG und des ersten Satzes des Abs. 4 leg.cit. aus, zur behördeninternen Genehmigung einer Erledigung sei derjenige Organwalter der zuständigen Behörde berufen, der nach den Organisationsvorschriften den behördlichen Willen zu bilden habe. Im monokratischen System sei dies der Behördenleiter oder der von diesem Ermächtigte. Der Behördenleiter könne nämlich untergeordnete Organwalter innerhalb seiner Behörde ermächtigen, in seinem Namen Erledigungen zu genehmigen. Mit der Anordnung des § 18 Abs. 4 AVG, dass Ausfertigungen einer Erledigung auch den Namen des Genehmigenden zu enthalten hätten, bringe der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass für die Parteien eines Verwaltungsverfahrens die Identität des Genehmigenden jedenfalls erkennbar sein müsse.
6 Genehmigender iSd § 18 Abs. 4 AVG sei bei monokratisch organisierten Behörden stets derjenige Organwalter, der die Entscheidung durch Genehmigung der Erledigung (§ 18 Abs 3 AVG) getroffen habe. In Ausfertigungen solcher Behörden sei daher-bei sonstiger absoluter Nichtigkeit-entweder der Name des Behördenleiters oder, wenn die Willensbildung durch einen Approbationsbefugten erfolgte, der Name des vom Behördenleiter ermächtigten Organwalters anzuführen. (Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 18 Rz. 4, Rz. 19 und Rz. 20).
7 Auf der hier in Rede stehenden Erledigung sei „G. H.“, Landesstellendirektor der PVA, als genehmigender Organwalter ausgewiesen. Die Erledigung sei jedoch nicht von ihm, sondern von „M. H.“ mittels Berechtigungs-und Rollenkonzept elektronisch genehmigt worden. Zumal auf der Erledigung ausschließlich der Landesstellendirektor als im Auftrag („Für die Pensionsversicherungsanstalt“) genehmigender Organwalter aufscheine, hätte gemäß § 18 Abs. 4 AVG die an die Mitbeteiligte ergangene Ausfertigung mit einer leserlichen Unterschrift der genehmigenden Person, also „M. H.“, versehen sein oder sich der Name in anderer geeigneter Weise aus der Erledigung ergeben müssen (Hinweis auf VwGH 7.10.2016, Ra 2016/08/0147). Auf der an die Mitbeteiligte ergangenen Ausfertigung des Bescheides scheine der Name von „M. H.“ jedoch in keiner Weise auf. Damit fehle der schriftlichen Ausfertigung entgegen § 18 Abs. 4 AVG der Name des Genehmigenden und es liege kein Bescheid vor.
8 Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung des Vorverfahrens-eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet-erwogen:
9 Die PVA bringt zur Zulässigkeit der Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, der angefochtene Beschluss weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 17.12.2019, Ra 2019/16/0140) zu den Vorgaben des § 18 Abs. 4 AVG für Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten ab. Den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge sei die in Rede stehende Erledigung elektronisch erstellt und elektronisch genehmigt worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe verkannt, dass es sich bei der an die Mitbeteiligte ergangenen Ausfertigung um eine Ausfertigung in Form eines Ausdrucks eines mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokuments im Sinne des zweiten Satzes des § 18 Abs. 4 AVG handle. Nach dem genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes sei es nicht erforderlich, dass solche Ausfertigungen den Namen des Genehmigenden enthalten. Die in Rede stehende Erledigung sei entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts als Bescheid zu qualifizieren.
10 Die Revision ist im Sinne dieses Vorbringens zulässig und berechtigt.
11 § 18 AVG lautet auszugsweise:
„Erledigungen
(1) [...]
(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.
(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.
(5) [...]“
12 Das Bundesverwaltungsgericht begründet seine Annahme, die bei ihr bekämpfte, als „Bescheid“ bezeichnete Erledigung sei nicht als Bescheid zu qualifizieren, nicht etwa damit, dass es an der Genehmigung durch eine genehmigungsberechtigte Person im Sinne des § 18 Abs. 3 AVG gefehlt hätte, sondern ausschließlich mit einem Verstoß gegen die Anordnung des ersten Satzes des § 18 Abs. 4 AVG, wonach jede Ausfertigung (insbesondere) den Namen des Genehmigenden zu enthalten habe, was hier nicht der Fall sei, weil in der „Fertigungsklausel“ der an die Mitbeteiligte ergangenen Ausfertigung nicht der Name jener Mitarbeiterin, die tatsächlich die Erledigung genehmigt habe, genannt worden sei.
13 Mit dieser Beurteilung ist das Bundesverwaltungsgericht begründungslos darüber hinweggegangen, dass gemäß dem zweiten Halbsatz des zweiten Satzes des § 18 Abs. 4 AVG Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten „keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen“ brauchen. Solche Ausfertigungen brauchen daher-wie der Verwaltungsgerichtshof bereits klargestellt hat (vgl. VwGH 17.12.2019, Ra 2019/16/0140, Rn. 25)-keine über die Amtssignatur im Sinn des § 19 E-GovG hinausgehenden Daten zu enthalten; eine Fertigungsklausel und insbesondere den Namen des Genehmigenden brauchen solche Ausfertigungen nicht aufzuweisen.
14 Unstrittig ist, dass die hier in Rede stehende Erledigung elektronisch erstellt, elektronisch genehmigt und mit einer Amtssignatur versehen wurde. Auf der Basis dieser Sachverhaltsannahmen bestand weder ein gesetzliches Erfordernis einer Fertigungsklausel noch einer Angabe des Namens der genehmigenden Person auf der an die Mitbeteiligte in Form eines Ausdrucks des mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokuments ergangenen Ausfertigung.
15 Da das Bundesverwaltungsgericht dies verkannt hat, war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 3. September 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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