Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Posch und die Hofräte Mag. Stickler und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision der Österreichischen Gesundheitskasse, vertreten durch die UGP Ullmann Geiler Partner Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Jänner 2023, I412 2249408 1/11E, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG (mitbeteiligte Parteien: 1. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 2. F GmbH, 3. Pensionsversicherungsanstalt und 4. V L, vertreten durch die ELIXA Steuerberatungs GmbH in Mattersburg; weitere Partei: Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid vom 15. November 2021 stellte die nunmehr revisionswerbende Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) fest, V L (die nunmehr Viertmitbeteiligte) sei aufgrund ihrer Tätigkeit als Bergwanderführerin in den Zeiträumen von 11. Juli 2019 bis 18. Juli 2019, von 29. August 2019 bis 5. September 2019 sowie von 6. September 2019 bis 13. September 2019 als Dienstnehmerin der F GmbH (der nunmehr zweitmitbeteiligten Partei) der Kranken , Unfall und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlegen.
2 Der dagegen von der Viertmitbeteiligten erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis insoweit statt, als es feststellte, dass die Viertmitbeteiligte aufgrund ihrer Tätigkeit als Bergwanderführerin in den genannten Zeiträumen gemäß § 4 Abs. 1 iVm Abs. 4 ASVG als freie Dienstnehmerin der Kranken , Unfall und Pensionsversicherungspflicht sowie gemäß § 1 Abs. 8 AlVG der Arbeitslosenversicherung unterlag. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
3 Als entscheidungswesentlichen Sachverhalt stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, die zweitmitbeteiligte Partei habe ihren Sitz in Deutschland und biete als Reiseveranstalterin unter anderem die geführte Wanderung „Die Alpenüberquerung [...]“ an. Die achttägige Tour führe von G (Deutschland) via Tirol nach S (Deutschland) und sei von der A GmbH „erstellt“ worden. Die Gruppen seien dabei vier Tage in Tirol (u.a.) mit Tiroler Bergführern unterwegs. Einer Kooperationsvereinbarung zufolge vermittle die A GmbH der zweitmitbeteiligten Partei die Bergwanderführer. Die A GmbH teile der zweitmitbeteiligten Partei im September die Termine für die geführten Touren für das nächste Jahr mit und übermittle ihr die Namen der Bergführer kurz vor Saisonstart im Juni. Die Kooperationsvereinbarung sehe zudem vor, dass die A GmbH „vorschlägt, wie viel die Guides bekommen sollen“. Wenn kurzfristig ein Guide ausfalle, müsse die A GmbH sich um einen Ersatz kümmern. Die übrige Organisation der Wanderreise wie etwa die Veröffentlichung der einzelnen Termine auf der Homepage, die Abwicklung der Buchungen, die Reservierung der Unterkünfte, die Organisation des Gepäcktransfers sowie des Rahmenprogramms etc. erfolge durch die zweitmitbeteiligte Partei. Diese versende ca. drei Wochen vor Tourstart ein Informationsheft an die Teilnehmer mit Telefonnummer und Email Adresse sowie einem Bild des jeweiligen Guides, damit sich der Teilnehmer bei wanderspezifischen Fragestellungen an diesen richten könne. Die Viertmitbeteiligte habe keinen Einfluss auf das Reiseangebot bzw. die Preisgestaltung gehabt.
4 Die zweitmitbeteiligte Partei biete die konkrete Tour (Alpenüberquerung) zur Vermarktung auf ihrer Homepage an, wo die Route und der Ablauf detailliert beschrieben seien. Bei der Tourenbeschreibung auf der Internetseite werde die Dauer der Tour, die ungefähre Gesamtstrecke, der Höhenunterschied sowie eine Schwierigkeitsbewertung angegeben. Zudem werde der Streckenverlauf dargestellt. Bei der Tourenbeschreibung finde sich eine Kurzbeschreibung der Tour sowie der auf den jeweiligen Tag abgestellte Reiseverlauf. Bei der Tourenbeschreibung des ersten Tages werde der Treffpunkt mit dem Bergwanderführer sowie die Uhrzeit angegeben. Darüber hinaus werde wie auch für die Folgetage die Tagesetappe mit Kilometeranzahl sowie Höhenunterschied angegeben. Die Tourenbeschreibung auf der Internetseite der zweitmitbeteiligten Partei enthalte auch eine detaillierte Aufstellung der inkludierten Leistungen. Die Übernachtungen mit Halbpension, alle Kurtaxen und Tourismusabgaben, der Gepäcktransfer zwischen den Hotels sowie der Rücktransport von S nach G seien inkludiert. Es werde darauf hingewiesen, dass die Route bei der geführten Tour vom angegebenen Reiseverlauf abweichen könne. Auf der Homepage der zweitmitbeteiligten Partei seien die Bergwanderführer von „Partnertouren“ wie der in Rede stehenden nicht ersichtlich. Die Einnahmen aus den verkauften Reisen kämen der zweitmitbeteiligten Partei zu, die „die Kosten der Bergwanderführer“ bezahle.
5 Die Viertmitbeteiligte sei in den im Spruch angegebenen Zeiträumen für die zweitmitbeteiligte Partei als Bergwanderführerin tätig gewesen und habe die oben beschriebene Tour geführt. Die zweitmitbeteiligte Partei habe keine schriftlichen oder mündlichen Verträge mit den von der A GmbH vermittelten Guides/Bergwanderführern gehabt; die Vereinbarung über die konkrete Beschäftigung hätte sich konkludent aus den wechselseitigen Vereinbarungen mit der A GmbH sowie der Übernahme einer konkreten Tour durch die Viertmitbeteiligte ergeben. Die Viertmitbeteiligte und die A GmbH hätten ebenfalls keine Vereinbarung gehabt, wonach die Viertmitbeteiligte der A GmbH ihre Arbeitskraft zur Verfügung gestellt hätte.
6 Es habe keine verpflichtende oder vorgegebene Einschulung für die Viertmitbeteiligte gegeben, weder von Seiten der zweitmitbeteiligten Partei noch von Seiten der A GmbH. Bei einem informellen Treffen mit einem anderen Bergwanderführer und einem Mitarbeiter der A GmbH habe die Viertmitbeteiligte vor ihrer ersten Tourübernahme „hilfreiche (Insider )Informationen“ über die angebotene Wanderung erhalten.
7 Der Treffpunkt sowie die Startzeit der Tour und die jeweilige Teilnehmerliste seien der Viertmitbeteiligten von der zweitmitbeteiligten Partei ca. vierzehn Tage vor Tourstart übermittelt worden. Für die weiteren Tage der Tour habe die Viertmitbeteiligte den Beginn der jeweiligen Tagesetappe mit den Teilnehmern selbst vereinbaren können. Die Viertmitbeteiligte habe jeweils vor Tourstart von der zweitmitbeteiligten Partei die für die Teilnehmer benötigten Unterlagen (z.B. Kofferanhänger, Voucher für die Übernachtungen sowie gegebenenfalls Bargeld für die inkludierten Leistungen) und die am Ende der Tour zu verteilenden Urkunden erhalten.
8 Die Viertmitbeteiligte habe die Befugnis zur autorisierten und geprüften Bergwanderführerin inne und sei selbständig haftpflichtversichert. Als Bergwanderführerin sei die Viertmitbeteiligte während der Tour für die von ihr geführte Gruppe verantwortlich und daher verpflichtet gewesen, die konkrete Situation eigenverantwortlich zu beurteilen und zu entscheiden. Bei widrigen Witterungsbedingen und schlechter gesundheitlicher oder leistungsmäßiger Verfassung von Teilnehmern sei die Viertmitbeteiligte verpflichtet gewesen, eigenständige Entscheidungen ohne Rücksprache mit der zweitmitbeteiligten Partei oder der A GmbH zu treffen. Die Viertmitbeteiligte sei jedenfalls an die Etappenziele gebunden gewesen; Abweichungen von der beschriebenen Tour seien hauptsächlich auf Grund der konditionellen Möglichkeiten der Teilnehmer und der Wetterbedingungen sowie im Einvernehmen mit den Teilnehmern der Reise begrenzt möglich gewesen. Die Viertmitbeteiligte habe bei der Durchführung ihrer Tätigkeit über die vorgegebene Route hinaus keine speziellen Vorgaben der zweitmitbeteiligten Partei zu erfüllen gehabt.
9 Die Viertmitbeteiligte habe zur Ausübung der Tätigkeit für die zweitmitbeteiligte Partei ihre eigenen Schuhe, den eigenen Rucksack, Kleidung sowie Erste Hilfe Material verwendet und diese steuerlich geltend gemacht. Von Seiten der zweitmitbeteiligten Partei sei ihr keine Ausrüstung zur Verfügung gestellt worden.
10 Die Viertmitbeteiligte habe ihr angebotene Touren ablehnen können bzw. nur Touren übernommen, für die sie sich selbst eingetragen habe. Die Einteilung der jeweiligen Touren sei über einen Mitarbeiter der A GmbH erfolgt. Ein Vertretungsrecht sei nicht vereinbart worden. Die Viertmitbeteiligte habe sich auch tatsächlich nicht vertreten lassen, sondern ihre Tätigkeit stets persönlich ausgeübt. Wenn die Viertmitbeteiligte die Übernahme einer Tour zugesagt hätte, sei erwartet worden, dass sie den Termin auch einhalte. Wenn sie eine angenommene Tour kurzfristig doch nicht übernehmen hätte können, wäre die A GmbH der zweitmitbeteiligten Partei gegenüber verpflichtet gewesen, einen Ersatz zu finden.
11 Die Viertmitbeteiligte habe für die jeweilige Tour jeweils ein (gleichbleibendes) fixes Entgelt in Höhe von € 1.620 erhalten; die zweitmitbeteiligte Partei habe auch die Kosten für die Übernachtungen und die Beförderung der Viertmitbeteiligten übernommen. Für die Viertmitbeteiligte habe kein Konkurrenzverbot und keine Verschwiegenheitspflicht gegolten. Die Viertmitbeteiligte sei bei ihrer Tätigkeit keiner Kontrolle durch die zweitmitbeteiligte Partei oder die A GmbH unterlegen. Sie habe keinen Tätigkeitsbericht über die jeweilige Tour verfasst und sei dazu auch nicht verpflichtet gewesen. Die zweitmitbeteiligte Partei habe von sich aus kein Feedback über die Tätigkeit der Viertmitbeteiligten bei den Teilnehmern der Reise eingeholt. Es sei auch nicht überprüft worden, ob die Urkunden über den Abschluss der Tour von der Viertmitbeteiligten verteilt wurden.
12 In der rechtlichen Beurteilung legte das Bundesverwaltungsgericht zunächst mit näherer Begründung dar, dass die Viertmitbeteiligte der zweitmitbeteiligten Partei als Dienstgeberin nicht die Herstellung eines Werkes, sondern Dienstleistungen geschuldet habe, dass also kein Werkvertrag, sondern ein Dienstvertrag vorgelegen sei. In der Folge führte das Bundesverwaltungsgericht insbesondere eingehend aus, aus welchen Gründen es vom Überwiegen der Merkmale persönlicher Unabhängigkeit gegenüber jenen persönlicher Abhängigkeit ausging, sodass kein abhängiges Dienstverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG vorgelegen sei. Schließlich begründete das Bundesverwaltungsgericht seine Annahme des Vorliegens eines freien Dienstverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG, indem es insbesondere näher darlegte, dass die Mitbeteiligte über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügt habe.
13 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision der ÖGK.
14 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
15 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
16 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
17 Die ÖGK bringt zur Zulässigkeit ihrer Revision unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, das Bundesverwaltungsgericht habe die bei der Beurteilung der persönlichen Abhängigkeit gemäß § 4 Abs. 2 ASVG gebotene Gesamtabwägung entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorgenommen, und führt folgende einzelne Argumente ins Treffen:
18 Das Bundesverwaltungsgericht habe die bestehende Bindung der Viertmitbeteiligten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort unberücksichtigt gelassen. Das Bundesverwaltungsgericht habe in der rechtlichen Beurteilung zwar zunächst festgehalten, dass die Viertmitbeteiligte örtlich an das vorgegebene Tagesprogramm gebunden gewesen sei, in weiterer Folge aber unterstellt, der Viertmitbeteiligten sei ein Spielraum insofern zugekommen, als eine Änderung des Tagesprogramms aufgrund der Wetterbedingungen und der Geländeverhältnisse sowie des Niveaus der Reiseteilnehmer möglich gewesen sei. Diese Selbstverständlichkeit könne kein taugliches Abgrenzungskriterium begründen, zumal Bergführer bereits von Gesetzes wegen (Hinweis auf § 8 Tiroler Bergsportführergesetz) verpflichtet seien, eigenverantwortlich zu handeln und auf solche Umstände Rücksicht zu nehmen.
19 Weiters habe das Bundesverwaltungsgericht die Einbindung der Viertmitbeteiligten in die Ablauforganisation des Betriebes der zweitmitbeteiligten Partei, die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einer ausdrücklichen Erteilung persönlicher Weisungen wegen der „stillen Autorität“ des Dienstgebers gleichgehalten werden könne, zu Unrecht verneint. Offenbar vertrete das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsansicht, dass eine nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes relevante Einbindung in den Betrieb „zwangsläufig auch eine örtliche iSv räumliche Einbindung voraussetze“. Angesichts der konkreten Tourenbeschreibung der Alpenüberquerung, welche die Route und den Ablauf nicht detaillierter hätte vorgeben können, sei eine Einbindung in die organisatorischen Arbeitsabläufe und betrieblichen Strukturen der zweitmitbeteiligten Partei entgegen der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts evident.
20 Darüber hinaus sei das Bundesverwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, indem es das Fehlen relevanter Kontrollmechanismen und Kontrollmöglichkeiten angenommen habe, obwohl die Reiseteilnehmer die Wanderreise auf der Homepage der zweitmitbeteiligten Partei hätten bewerten können. Das Bundesverwaltungsgericht lasse außer Acht, dass indirekte Kontrollmöglichkeiten durch Dritte, die mit dem Dienstgeber in Vertragsbeziehung stünden, direkten Kontrollen durch den Dienstgeber gleichgehalten werden könnten.
21 Schließlich sei auch die Art des Entgelts und der Entgeltleistung ein von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes anerkanntes Kriterium persönlicher Abhängigkeit gänzlich unberücksichtigt geblieben. Die Gewährung einer fixen Pauschale an die Viertmitbeteiligte spreche klar für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit.
22 Dem ist Folgendes zu entgegnen:
23 Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Die Beurteilung, ob bei Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (zum Beispiel auf Grund eines freien Dienstvertrages nach § 4 Abs. 1 Z 14 und Abs. 4 ASVG) nur beschränkt ist. Die unterscheidungskräftigen Kriterien sind nur die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie zum Beispiel die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Nebenkriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung (§ 49 ASVG), die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach § 4 Abs. 2 ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgebender Bedeutung sein. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbetrachtung nach der Methodik des beweglichen Systems die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach überwiegen (vgl. VwGH 13.5.2025, Ra 2024/08/0130, mwN).
24 Bei der Beurteilung der Weisungsunterworfenheit ist zwischen sachlichen Weisungen, die das Arbeitsverfahren betreffen und die auch bei Werkverträgen oder Dauerschuldverhältnissen ohne echten Arbeitsvertragscharakter vorkommen, und persönlichen Weisungen, die das arbeitsbezogene Verhalten bzw. die persönliche Gestaltung der Dienstleistung zum Gegenstand haben, zu unterscheiden (vgl. etwa VwGH 29.1.2020, Ra 2018/08/0028, mwN).
25 Für die Beurteilung, ob eine Erwerbstätigkeit in persönlicher Abhängigkeit ausgeübt wird und im Sinn der genannten Rechtsprechung somit die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet ist, ist es von besonderer Aussagekraft, ob der Erwerbstätige in einen Betrieb mit einer vom Dienstgeber determinierten Ablauforganisation in einer Weise eingebunden war, dass dies der Erteilung ausdrücklicher persönlicher Weisungen und der Vornahme entsprechender Kontrollen gleichgehalten werden kann („stille Autorität“ des Dienstgebers). Weiters spielt die für die Tätigkeit erforderliche Qualifikation eine Rolle, weil sich unabhängig vom Vorliegen konkreter sachlicher Weisungen (die in der Realität des Arbeitsverhältnisses nicht immer erwartet werden können) mit steigender Qualifikation in der Regel auch die fachliche bzw. sachliche Entscheidungsbefugnis ständig erweitert. Qualifizierte sachliche Entscheidungsbefugnisse können einen gewissen Spielraum für eine eigenständige (unter Umständen auch unternehmerische) Gestaltung der Tätigkeiten eröffnen. Derartige Dispositionsmöglichkeiten stärken insbesondere bei Fehlen der Einbindung in eine Betriebsorganisation die Sphäre persönlicher Ungebundenheit und sprechen für das Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses (vgl. VwGH 13.5.2025, Ra 2024/08/0130).
26 Bei alldem ist zu bedenken, dass die Entscheidung über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Gesamtabwägung der maßgeblich für bzw. gegen das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses sprechenden Umstände und Merkmale ist. Wurde diese auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen, so ist eine solche einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht diese Gesamtabwägung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. etwa VwGH 23.7.2025, Ra 2024/08/0099 ua., mwN).
27 Dass das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall die Gesamtabwägung in einer unvertretbaren Weise vorgenommen hätte, legt die Revision nicht dar:
28 Die Frage der Bindung der Viertmitbeteiligten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort und die Arbeitszeit hat das Bundesverwaltungsgericht entgegen dem Revisionsvorbringen keineswegs unberücksichtigt gelassen, sondern in vertretbarer Weise ungeachtet der Bindung an das vorgegebene Tagesprogramm entscheidend darauf abgestellt, dass der Viertmitbeteiligten ein eigenverantwortlich wahrzunehmender Spielraum unter Berücksichtigung der Wetterbedingungen und der Geländeverhältnisse sowie des Niveaus der Reiseteilnehmer zugekommen sei. Dass die Viertmitbeteiligte zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung eines solchen Spielraumes durch § 8 Tir. Bergsportführergesetz verpflichtet gewesen sein mag, steht der Einbeziehung dieses Umstandes als gleich einer besonderen fachlichen Qualifikation die persönliche Unabhängigkeit stärkender Gesichtspunkt in die Gesamtabwägung nicht entgegen. Auch mit der Frage, inwieweit die Viertmitbeteiligte in die Ablauforganisation des Betriebes der zweitmitbeteiligten Partei eingebunden war, und einer daraus abzuleitenden „stillen Autorität“, die der Erteilung ausdrücklicher persönlicher Weisungen und der Vornahme entsprechender Kontrollen gleichgehalten werden könnte, hat sich das Bundesverwaltungsgericht auseinandergesetzt, letztlich aber darauf abgestellt, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 1.10.2015, Ro 2015/08/0020, mwN) bei Beschäftigten, die ihre Tätigkeit disloziert, d.h. in Abwesenheit des Dienstgebers oder des von ihm Beauftragten außerhalb einer Betriebsorganisation ausüben, das Vorliegen eines persönlichen Abhängigkeitsverhältnisses in der Regel durch eine über die bloß sachliche Kontrolle des Ergebnisses einer Tätigkeit hinausreichende, die persönliche Bestimmungsfreiheit einschränkende Kontrollmöglichkeit bzw. durch (auf das Ergebnis derartiger Kontrollen aufbauende) persönliche Weisungen dokumentiert wird.
Insgesamt hat das Bundesverwaltungsgericht in vertretbarer Weise angenommen, dass die Viertmitbeteiligte nicht in einen Betrieb der zweitmitbeteiligten Partei eingegliedert war, sie die Erfüllung ihrer Aufgaben selbst gestalten konnte, dabei keinen persönlichen Weisungen, also solchen, die das arbeitsbezogene Verhalten betrafen, unterlag und sie ihre dislozierte Tätigkeit ohne Berichts oder Meldepflichten, aus denen sich eine Kontrollmöglichkeit der zweitmitbeteiligten Partei ergeben hätte, und daher in persönlicher Unabhängigkeit ausgeübt hat. Auch auf den Umstand, dass für die Teilnehmer die Möglichkeit bestand, die Reise auf der Homepage der zweitmitbeteiligten Partei zu bewerten, ging das Bundesverwaltungsgericht ein, indem es festhielt, die dort abgegebenen Kommentare seien von der zweitmitbeteiligten Partei weder der Viertmitbeteiligten zur Kenntnis gebracht noch in irgendeiner Form ausgewertet worden und hätten keinen Einfluss auf die weitere Tätigkeit der Viertmitbeteiligten gehabt. Dem Nebenkriterium der Art des Entgelts und der Entgeltleistung hat das Bundesverwaltungsgericht vor diesem Hintergrund in ebenfalls zweifellos vertretbarer Weise keine entscheidende Bedeutung beigemessen.
29 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 13. März 2026
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