JudikaturVwGH

Fr 2023/08/0003 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
02. Januar 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Sasshofer, über den Fristsetzungsantrag der B D L in G, vertreten durch Dr. Anton Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2 4/23, gegen das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend eine Maßnahmenbeschwerde in einer Angelegenheit des AlVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Niederösterreich Landesgeschäftsstelle), den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Kostenersatzbegehren der antragstellenden Partei wird abgewiesen.

1 Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat über die Beschwerde der Antragstellerin mit Beschluss vom 1. Dezember 2023, LVwG M 55/001 2022, entschieden. Eine Abschrift des Beschlusses wurde dem Verwaltungsgerichtshof samt einem Zustellnachweis vorgelegt.

2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.

3 Nach § 56 Abs. 1 erster Satz iVm. § 47 Abs. 5 VwGG hat im Fall eines Fristsetzungsantrages, in dem das Verfahren wegen Nachholung des versäumten Erkenntnisses oder Beschlusses eingestellt wird, der Rechtsträger, in dessen Namen die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verwaltungsverfahren gehandelt hat, den dem Antragsteller zu leistenden Aufwandersatz zu tragen (vgl. VwGH 18.2.2019, Fr 2018/01/0031, mwN). Im vorliegenden Fall richtete sich die Maßnahmenbeschwerde gegen Handlungen der Organe des Arbeitsmarktservice Niederösterreich (Landesgeschäftsstelle). Rechtsträger im Sinn des § 47 Abs. 5 VwGG ist insoweit der Bund (vgl. etwa VwGH 22.6.2023, Ra 2023/08/0003; 25.5.2023, Ro 2022/09/0008). Der auf Kostenersatz durch den „Rechtsträger des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich“ gerichtete Antrag auf Aufwandersatz war daher abzuweisen (vgl. idS nochmals VwGH Fr 2018/01/0031).

Wien, am 2. Jänner 2024

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