Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, in der Revisionssache des Dr. T W in G, vertreten durch die Summer Schertler Kaufmann Droop Lerch Rechtsanwälte GmbH in 6900 Bregenz, Kirchstraße 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 6. April 2023, LVwG 1 485/2022 R19, betreffend eine Übertretung des Vorarlberger Raumplanungsgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bregenz), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde der Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 1. Juni 2022, mit welchem er als gemäß § 9 VStG Verantwortlicher einer näher bezeichneten Gesellschaft mit Sitz in Deutschland zweier Übertretungen des § 57 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit § 16 Raumplanungsgesetz (RPG) für schuldig erkannt (Spruchpunkt 1. und 2.) und mit welchem über ihn jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000, (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) verhängt worden war, hinsichtlich des Spruchpunktes 1. keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis insoweit mit einer Maßgabe bestätigt; hinsichtlich des Spruchpunktes 2. wurde der Beschwerde Folge gegeben, dieser Spruchpunkt des angefochtenen Straferkenntnisses aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich eingestellt. Gleichzeitig wurde der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens festgesetzt und ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG unzulässig sei.
5 Begründend stellte das Verwaltungsgericht soweit für den Revisionsfall wesentlich fest, dass das in Rede stehende Wohnobjekt im Eigentum einer näher bezeichneten Gesellschaft mit Sitz in Deutschland stehe, deren Geschäftsführer der Revisionswerber sei. Im Tatzeitraum (13. August 2018 bis 2. Jänner 2022) habe der Revisionswerber als Geschäftsführer der betreffenden Gesellschaft das in Rede stehende Wohnobjekt sich selbst sowie seinen Familienmitgliedern für jeweils näher genannte Zeiten überlassen.
6 In seiner rechtlichen Beurteilung hielt das Verwaltungsgericht zunächst fest, dass die gegenständliche Wohnung unbestritten nicht der Deckung eines ganzjährigen Wohnbedarfes diene, sodass zu prüfen sei, ob diese im Tatzeitraum zu Urlaubs , Ferien- oder sonstigen Erholungszwecken verwendet worden sei. Der Revisionswerber habe lediglich pauschal vorgebracht, dass seine Aufenthalte zum überwiegenden Teil geschäftlicher Natur seien, ohne dies näher zu konkretisieren. Berufsbezogene Umstände, aufgrund derer sich die Notwendigkeit ergebe, in der betreffenden Wohnung in M. zu wohnen, seien im Revisionsfall nicht hervorgekommen. Selbst wenn die Anwesenheit des Revisionswerbers in der Wohnung unter anderem auch beruflichen Zwecken gedient haben möge, sei davon auszugehen, dass seine Aufenthalte nicht nur beruflichen Zwecken, sondern auch der Freizeitgestaltung gedient hätten, insbesondere, weil sich diese Zeiträume ausschließlich in den Ferienzeiten des deutschen Bundeslandes N befunden hätten und der Revisionswerber die meisten Tage in der Wohnung zusammen mit seiner Familie verbracht habe. Die behaupteten Pflege- und Erhaltungsarbeiten in der gegenständlichen Wohnung würden eine Ferienwohnungsnutzung nicht ausschließen (Hinweis auf VwGH 7.11.2013, 2012/06/0151), zumal sich der Revisionswerber im vorgeworfenen Tatzeitraum insgesamt 86 Tage dort aufgehalten habe.
7 In der Zulässigkeitsbegründung seiner sich „gegen Spruchpunkt 1.“ des angefochtenen Erkenntnisses (gemeint offenbar: gegen die mit dem angefochtenen Erkenntnis erfolgte Abweisung seiner Beschwerde) gerichteten Revision führt der Revisionswerber aus, es fehle präzise Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dahingehend, dass bei der tatsächlichen Nutzung der Zweitwohnung ein berufliches Übergewicht vorliegen müsse, um eine berufsbedingte Nutzung der Wohnung darzustellen. Die tatsächliche Verwendung der Wohnung für berufliche Zwecke und deren Übergewicht rechtfertigten den Aufenthalt in der Zweitwohnung. Von einer Feriennutzung der Zweitwohnung könne nicht gesprochen werden, wenn während des gesamten Aufenthaltes in der Zweitwohnung tatsächlich überwiegend gearbeitet werde.
8 Weiters sei die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich, weil dieser einerseits im Erkenntnis VwGH 6.11.2002, 99/02/0231, anerkannt habe, dass eine Zweitwohnung nicht ganzjährig bewohnt werden müsse und bestehen könne, sofern sie nicht für Urlaubs-, Ferien- oder sonstige Erholungszwecke verwendet werde, sodass eine berufsbedingte Wohnnutzung möglich sei. Andererseits gehe der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VwGH 28.6.2021, Ra 2021/06/0056, zum Tiroler Raumordnungsgesetz jedoch davon aus, dass ein Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen bestehen müsse, damit es sich um einen Freizeitwohnsitz handle. Darüber hinaus sei der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VwGH 30.9.2015, Ra 2014/06/0026, davon ausgegangen, dass ein Übergewicht der beruflichen Nutzung feststellbar sein müsse, nicht aber der Lebensbeziehungen, um als berufsbedingte Wohnnutzung qualifiziert werden zu können.
Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargelegt, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
9 Nach den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis wurde die betreffende Wohnung nicht nur vom Revisionswerber selbst, sondern auch mitunter in dessen Abwesenheit von seinen Familienmitgliedern genutzt. Der Revisionswerber tritt diesen Feststellungen in seiner Zulässigkeitsbegründung nicht entgegen. Damit steht aber bereits fest, dass die gegenständliche Wohnung im Tatzeitraum zur Nutzung als Ferienwohnung überlassen wurde, zumal hinsichtlich der Familienmitglieder eine berufsbedingte Wohnnutzung nicht einmal behauptet wurde.
10 Darüber hinaus unterliegt die Frage, ob eine konkrete Wohnung zur Nutzung als Ferienwohnung überlassen wurde oder nicht, grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. etwa VwGH 10.11.2020, Ra 2020/06/0258, mwN).
11 Eine derartige Fehlbeurteilung wird in der vorliegenden Revision nicht aufgezeigt. Die vor dem Hintergrund, dass der Revisionswerber die behaupteten geschäftlichen Tätigkeiten in der betreffenden Wohnung nicht näher konkretisiert hat, sich die Zeiträume seiner Anwesenheit mit den Ferienzeiten des deutschen Bundeslandes N deckten und angesichts dessen auch die behaupteten Pflege- und Erhaltungsarbeiten in der gegenständlichen Wohnung im Hinblick auf den insgesamt 86 Tage dauernden Aufenthalt eine Ferienwohnungsnutzung nicht ausschließen würden, getroffene Feststellung, dass die Wohnung als Ferienwohnung genutzt wurde, erscheint zudem nicht unvertretbar.
12 Da nach den insoweit in der Zulässigkeitsbegründung unbekämpft gebliebenen Feststellungen im Tatzeitraum keine berufsbedingte Wohnnutzung durch den Revisionswerber erfolgt ist, kommt den in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen zum erforderlichen Ausmaß der beruflichen Tätigkeit sowie zur behaupteten uneinheitlichen Rechtsprechung keine Relevanz zu.
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 29. Juni 2023