Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak und die Hofrätinnen Mag. a Merl und Mag. Liebhart Mutzl als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision der Autobahnen und Schnellstraßen Finanzierungs Aktiengesellschaft, vertreten durch die Cerha Hempel Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 26. April 2023, LVwG S 608/001 2023, betreffend Übertretung des Bundesstraßen Mautgesetzes 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Mistelbach; mitbeteiligte Partei: A F, vertreten durch die Prunbauer Rechtsanwalts GmbH in Wien), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (LVwG) wurde der Beschwerde des Mitbeteiligten gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft M (belangte Behörde) vom 20. Jänner 2023, mit welchem er einer Übertretung des § 20 Abs. 2 iVm §§ 6 und 7 Abs. 1 und 8 Abs. 2 Bundesstraßen Mautgesetz 2002 (BStMG) schuldig erkannt, über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 300, (Ersatzfreiheitsstrafe von fünfzig Stunden) verhängt und er zum Ersatz von Verfahrenskosten nach § 64 Abs. 2 VStG verpflichtet worden war, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt (1.). Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für unzulässig erklärt (2.).
2 Begründend führte das LVwG dazu zusammengefasst aus, der Mitbeteiligte habe am 6. Dezember 2021 gegen 13.30 Uhr einen kennzeichenmäßig näher bezeichneten Lastkraftwagen an einer näher genannten Stelle der Autobahn A5 gelenkt. Es habe nicht festgestellt werden können, ob die GO Box ordnungsgemäß funktioniert habe. Am 15. Dezember 2021 um 12.36 Uhr sei der Mitbeteiligte von einem Mautaufsichtsorgan angehalten worden; dabei sei vom Mautaufsichtsorgan festgestellt worden, dass es sich um eine „tote“ GO Box gehandelt habe. Der Mitbeteiligte habe in der Folge am selben Tag um 13.08 Uhr bei der nächsten Raststation die GO Box gewechselt. Dem Akt liege „ein Auszug vom 15.12.2021“ bei, aus welchem ersichtlich sei, dass am 15. Dezember 2021 bis 13.14 Uhr keine Maut abgezogen worden sei.
3 Ein Strafverfahren betreffend den 15. Dezember 2021 bei der Bezirkshauptmannschaft M sei ebenso wie ein Strafverfahren betreffend den 10. Dezember 2021 bei der Bezirkshauptmannschaft H gemäß § 45 VStG eingestellt worden. Aus dem Strafverfahren vor der Bezirkshauptmannschaft H habe sich ergeben, dass die GO Box scheinbar falsche Koordinaten an ein Mautportal gesendet habe; der Lastkraftwagen sei an einer Stelle registriert worden, die außerhalb seines Einsatzgebietes gelegen sei. Dies spreche klar für eine Fehlfunktion der GO Box am 10. Dezember 2021. Auch im näher bezeichneten Strafverfahren vor der Bezirkshauptmannschaft M habe sich herausgestellt, dass dieselbe GO Box am 15. Dezember 2021 eine Fehlfunktion gehabt habe, da sie trotz nicht erfolgter Abbuchungen ordnungsgemäß akustische Signale abgegeben und grün geleuchtet habe. Diese Umstände sprächen dafür, dass zumindest nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Fehler auch bereits am 6. Dezember 2021 vorgelegen sei. Durch den Umstand, dass die GO Box bei den Mautportalen am 15. Dezember 2021 gepiepst und geleuchtet habe, habe der Mitbeteiligte, der im Übrigen nicht berechtigt sei, die Aufzeichnungen abzurufen, darauf vertrauen können, dass die Abbuchungen ordnungsgemäß erfolgt seien. Es müsse davon ausgegangen werden, dass derselbe Fehler schon am 6. Dezember 2021 vorgelegen sei, als der Mitbeteiligte den Lastkraftwagen gelenkt habe und die GO Box bei den Mautportalen eine Abbuchung bestätigt habe. Auch wenn die Revisionswerberin ein generelles Gutachten vorgelegt habe, dass ein solcher Fehler nicht auftreten könne, sei anzumerken, dass zumindest am 15. Dezember 2021 der vom Mitbeteiligten beschriebene Fehler aufgetreten sei. Gründe dafür, weshalb dieser Fehler nicht bereits 9 Tage zuvor aufgetreten sein solle, seien dem Akt nicht zu entnehmen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden sei.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, zu deren Zulässigkeit zusammengefasst vorgebracht wird, zum Ausmaß der Beteiligtenrechte der Autobahnen und Schnellstraßen Finanzierungs Aktiengesellschaft (ASFINAG) in einem Verwaltungsstrafverfahren zu Verwaltungsübertretungen nach dem BStMG liege, soweit ersichtlich, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Dasselbe gelte „für die Frage, ob ein Ermittlungsverfahren den verwaltungsverfahrensrechtlichen Anforderungen, insbesondere der §§ 40 Abs 1 und 43 Abs 3 AVG entsprechen kann, wenn die Revisionswerberin überhaupt nicht in das jeweilige Verwaltungsstrafverfahren eingebunden wurde, obwohl dabei technische Fragen zu klären waren, für deren Beurteilung die Expertise der Revisionswerberin nötig gewesen wäre“. Weiters sei das LVwG von näher bezeichneter Rechtsprechung zum Amtswegigkeitsgrundsatz abgewichen, indem es sich im angefochtenen Erkenntnis in keiner Weise mit der Funktionsweise des GO Mautsystems auseinandergesetzt habe und weder die revisionswerbende Partei zur Abgabe einer Stellungnahme in seinem Verfahren aufgefordert, noch einen informierten Vertreter der Revisionswerberin einvernommen habe. Hätte das LVwG z.B. durch Einholung einer schriftlichen Stellungnahme der revisionswerbenden Partei, durch Einvernahme eines informierten Vertreters der revisionswerbenden Partei oder des Mautaufsichtsorganes, durch Einholung/Berücksichtigung eines Gutachtens über die Funktionalität des österreichischen Mautsystems, durch Demonstration der sichergestellten GO Box oder durch weitere Auskünfte zu anderen gegen den Mitbeteiligten geführten Verwaltungsstrafverfahren den Sachverhalt ausreichend erhoben, wäre es zum Ergebnis gekommen, dass es sich beim Vorbringen des Mitbeteiligten um bloße Schutzbehauptungen gehandelt habe und die Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 iVm §§ 6, 7 Abs. 1 und 8 Abs. 2 BStMG tatsächlich verwirklicht worden sei. Beantragt wurde, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften oder wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes kostenpflichtig aufzuheben.
5 Der Mitbeteiligte erstattete im vom Verwaltungsgerichtshof eingeleiteten Vorverfahren eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag, die Revision unter Kostenzuspruch zurück bzw. als unbegründet abzuweisen.
6 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
7 Die Revision erweist sich angesichts ihres Zulässigkeitsvorbringens zu fehlenden Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis sowie einer mangelhaften Beweiswürdigung als zulässig.
8 Vorauszuschicken ist, dass die ASFINAG gemäß § 26a erster Satz BStMG (eingefügt in das Gesetz mit BGBl. I Nr. 155/2021) berechtigt ist, gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte in Verwaltungsstrafverfahren gemäß §§ 20, 21 Z 3 und 32 Abs. 1 zweiter Satz Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
9 Von dem ihr gesetzlich eingeräumten Revisionsrecht gegen die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes in einem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 20 BStMG hat die revisionswerbende Partei fallbezogen Gebrauch gemacht und zutreffend eine Abweichung des angefochtenen Erkenntnisses von der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgezeigt.
10 In ihren Revisionsgründen bringt die Revision dazu zusammengefasst vor, hätte das LVwG die revisionswerbende Partei zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert, hätte diese auf das Gutachten zur Funktionsweise des österreichischen Mautsystems (Ablauf der Mautabbuchung und Signalisierung der Fahrzeuggeräte) verwiesen (wird näher ausgeführt). Sie hätte weiters zum konkreten Anlassfall vorgebracht, dass die Aufzeichnungen und Kontrollbilder der revisionswerbenden Partei bzw. die Anzeigen an die Bezirksverwaltungsbehörden ergeben hätten, dass der Mitbeteiligte mit dem gegenständlichen LKW längere Zeit ohne funktionierende GO Box, also ohne, dass eine Mauttransaktion im Mautsystem der revisionswerbenden Partei registriert worden sei, auf dem mautpflichtigen Straßennetz unterwegs gewesen sei. Die letzte erfolgreiche Mautabbuchung habe am 3. Dezember 2021 um 15.34 Uhr stattgefunden; danach sei eine erfolgreiche Mautabbuchung erst wieder am 15. Dezember 2021 um 13.14 Uhr, also nach dem Erwerb einer neuen GO Box aus Anlass der Betretung des Mitbeteiligten durch die Mautaufsichtsorgane erfolgt. Hätte das LVwG ein bei der Betretung am 15. Dezember 2021 anwesend gewesenes Mautaufsichtsorgan der revisionswerbenden Partei im Rahmen der mündlichen Verhandlung als Zeuge einvernommen, hätte dieses näher erläutert, dass eine GO Box nur bei erfolgreicher Abwicklung der Mauttransaktion und Mautabbuchung einen einmaligen Signalton abgebe, im konkreten Anlassfall jedoch keine Mautabbuchung stattgefunden habe und die gegenständliche GO Box keine Reaktion gezeigt habe, also weder geleuchtet noch akustische Signale abgegeben habe.
11 Zum Tatzeitpunkt galt die Mautordnung für die Autobahnen und Schnellstraßen Österreichs (Mautordnung) in der Version 65 (gültig von 1. Dezember 2021 bis 31. Dezember 2021). Deren Teil B, Abschnitt 8 regelt die Pflichten der Kraftfahrzeuglenker mehrspuriger Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen. Nach Punkt 8.2.4.1 umfassen die Verhaltenspflichten des Kraftfahrzeuglenkers generell auch die Verpflichtung, sich mit der Bedeutung der unterschiedlichen Signaltöne der GO Box vertraut zu machen und das im Einzelnen in den nachfolgende Punkten 8.2.4.2 bis 8.2.4.4 festgelegte Verhalten zu setzen. Gemäß Punkt 8.2.4.3.1 wird die Mautentrichtung auf Basis der eingestellten Kategorie und der in der GO Box gespeicherten EURO Emissionsklasse durch einen kurzen Signalton bestätigt. Wenn kein Signalton erfolgt, hat nach Punkt 8.2.4.3.3 keine Mautentrichtung stattgefunden. In diesem Fall besteht grundsätzlich die Verpflichtung zur Nachzahlung der Maut. Nur bei Vorliegen aller in Punkt 8.2.4.3.3 näher angeführten Bedingungen ist der Kraftfahrzeuglenker nicht zur Nachzahlung der Maut verpflichtet.
12 Eine der in Punkt 8.2.4.3.3 genannten Bedingungen ist die Überprüfung der Funktionsfähigkeit der GO Box im Sinne von Punkt 8.2.4.2 (vor der Fahrt) sowie Punkt 8.2.4.4 (nach der Fahrt). Gemäß Punkt 8.2.4.2 hat sich der Kraftfahrzeuglenker vor dem Befahren des mautpflichtigen Straßennetzes über die technische Funktionstüchtigkeit der GO Box durch einmaliges Drücken der Bedientaste zu vergewissern (Statusabfrage). Die technische Funktionstüchtigkeit wird durch einmaliges kurzes grünes Blinken der Leuchtanzeige „Statusabfrage“ und der Leuchtanzeige „Achsenzahl“ signalisiert. Blinken jedoch die Leuchtanzeigen „Statusabfrage“ und „Achsenzahl“ nicht, bedeutet dies, dass die GO Box nicht funktionsfähig ist. In diesem Fall ist umgehend die nächstgelegene GO Vertriebsstelle aufzusuchen und das Fahrzeug vor der Weiterfahrt mit einer neuen funktionsfähigen GO Box auszustatten.
13 Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits vielfach ausgesprochen hat, ist die Beweiswürdigung nur insofern einer Überprüfung durch diesen zugänglich, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges (nicht aber die konkrete Richtigkeit) handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt wurden. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat (vgl. etwa VwGH 1.8.2019, Ra 2017/06/0195, mwN).
14 Gemäß der Verweisungsbestimmung des § 38 VwGVG gelten im Verwaltungsstrafverfahren vor den Verwaltungsgerichten gemäß § 25 Abs. 1 VStG das Amtswegigkeitsprinzip und gemäß § 25 Abs. 2 VStG der Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit, wonach vom Verwaltungsgericht von Amts wegen unabhängig von Parteivorbringen und anträgen der wahre Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise zu ermitteln ist (vgl. VwGH 25.5.2021, Ra 2021/02/0055, mwN).
15 Betreffend die Ermittlung des Sachverhaltes bedeutet dies, dass die Verwaltungsgerichte verpflichtet sind, von Amts wegen ohne Rücksicht auf Vorträge, Verhalten und Behauptungen der Parteien die entscheidungserheblichen Tatsachen zu erforschen und deren Wahrheit festzustellen. Der Untersuchungsgrundsatz verwirklicht das Prinzip der materiellen (objektiven) Wahrheit, welches es verbietet, den Entscheidungen einen bloß formell (subjektiv) wahren Sachverhalt zugrunde zu legen. Der Auftrag zur Erforschung der materiellen Wahrheit verpflichtet die Verwaltungsgerichte, alles in ihrer Macht Stehende zu unternehmen, um der Wahrheit zum Durchbruch zu verhelfen. In diesem Sinne sind alle sich bietenden Erkenntnisquellen sorgfältig auszuschöpfen und insbesondere diejenigen Beweise zu erheben, die sich nach den Umständen des jeweiligen Falles anbieten oder als sachdienlich erweisen können; die Sachverhaltsermittlungen sind ohne Einschränkungen eigenständig vorzunehmen. Auch eine den Beschuldigten allenfalls treffende Mitwirkungspflicht enthebt das Verwaltungsgericht nicht seiner aus dem Grundsatz der Amtswegigkeit erfließenden Pflicht, zunächst selbst soweit das möglich ist für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen (vgl. VwGH 27.3.2024, Ra 2024/02/0007, mwN).
16 Zweck der mündlichen Verhandlung ist es (und zu den grundlegenden Pflichten des Verwaltungsgerichts gehört es), im Fall zu klärender bzw. einander widersprechender prozessrelevanter Behauptungen, dem auch im § 44 VwGVG verankerten Unmittelbarkeitsgrundsatz Rechnung zu tragen, um sich als Gericht einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in der mündlichen Verhandlung die Vorschrift des § 46 Abs. 1 VwGVG zu beachten, wonach in der Verhandlung die zur Entscheidung der Rechtssache erforderlichen Beweise aufzunehmen sind. Das Verwaltungsgericht darf sich demnach nicht mit einem mittelbaren Beweis zufriedengeben, wenn der Aufnahme eines unmittelbaren Beweises kein tatsächliches Hindernis entgegensteht (vgl. etwa VwGH 26.6.2025, Ra 2025/02/0066, mwN).
17 Gemäß § 29 Abs. 1 VwGVG sind die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts zu begründen. Diese Begründung hat, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, jenen Anforderungen zu entsprechen, die in seiner Rechtsprechung zu den §§ 58 und 60 AVG entwickelt wurden. Auch in Verwaltungsstrafsachen ist gemäß § 38 VwGVG iVm § 24 VStG die Begründungspflicht im Sinn des § 58 AVG von Bedeutung (vgl. VwGH 25.3.2020, Ra 2020/02/0033, mwN).
18 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt ein Begründungsmangel zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und in weiterer Folge zur Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof, wenn er entweder die Parteien des Verwaltungsverfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an der Verfolgung ihrer Rechte oder den Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf deren inhaltliche Rechtmäßigkeit hindert. Wird das Verwaltungsgericht den Anforderungen an die Begründung von Erkenntnissen der Verwaltungsgerichte nicht gerecht, so liegt ein Begründungsmangel vor, welcher einen revisiblen Verfahrensmangel darstellt (vgl. VwGH 24.3.2023, Ra 2021/02/0242, und zu allem VwGH 27.1.2025, Ra 2024/02/0234).
19 Im Revisionsfall führte das LVwG zwar eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, ein Vertreter der revisionswerbenden Partei war aber ausweislich der vorgelegten Verfahrensakten zu dieser weder geladen, noch wurde der revisionswerbenden Partei im Verfahren vor dem LVwG anderweitig Gelegenheit gegeben, zu den fallbezogen relevanten technischen Fragen Stellung zu nehmen; demgegenüber begründete das LVwG die Aufhebung des Straferkenntnisses der belangten Behörde samt Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens im Ergebnis ausschließlich mit dem Argument der Einstellung von zwei anderen Verwaltungsstrafverfahren (bei anderen Behörden) betreffend dieselbe GO Box (jedoch betreffend andere Tatzeitpunkte). Weder sind dem Erkenntnis aber Feststellungen zur Funktionsweise des GO Mautverfahrens zu entnehmen (vgl. dazu etwa VwGH 1.8.2019, Ra 2018/06/0003) noch konnte das LVwG aufgrund fehlender Ermittlung zu dieser Frage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses rechtmäßigerweise davon ausgehen, dass nicht habe festgestellt werden können, ob die verfahrensgegenständliche GO Box zum Tatzeitpunkt ordnungsgemäß funktioniert habe. Eine Auseinandersetzung mit den angesprochenen Fragen im angefochtenen Erkenntnis ist unterblieben, wäre jedoch für eine Beweiswürdigung im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, welche alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt, geboten gewesen. Ohne unmittelbare Beweisaufnahme samt nachvollziehbarer Beweiswürdigung und Begründung zu den technischen Fragen der Funktionsfähigkeit der konkreten GO Box im hier relevanten Tatzeitpunkt bzw. zur Funktionsweise des GO Mautverfahrens hätte eine Aufhebung des Straferkenntnisses der belangten Behörde und eine Einstellung des Strafverfahrens im Revisionsfall nicht erfolgen dürfen.
20 Nachdem sich diese aufgezeigten Verfahrensmängel als für den Verfahrensausgang wesentlich erweisen, war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
21 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 10. Februar 2026
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