Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Dr. A T in F, vertreten durch Mag. Karl Komann, Rechtsanwalt in 9500 Villach, Freihausgasse 10/1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 20. September 2023, Zl. KLVwG 1302/7/2023, betreffend eine Angelegenheit nach dem Kärntner Prostitutionsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Kärnten), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis erkannte das Landesverwaltungsgericht Kärnten (LVwG) den Revisionswerber - in Abänderung eines Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Kärnten - einer Übertretung gemäß § 8 Abs. 2 lit. a iVm § 16 Abs. 1 lit. b Z 2 Kärntner Prostitutionsgesetz (K PRG) schuldig und verhängte über ihn eine Geldstrafe von EUR 150, (1 Tag und 4 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe). Die Revision erklärte das LVwG für nicht zulässig.
2 Dem Revisionswerber wurde zur Last gelegt, als Inhaber einer Bordellbewilligung nicht dafür gesorgt zu haben, dass in einem näher bezeichneten Bordell in einem näher umschriebenen Tatzeitraum die verantwortliche Person J. S. oder eine von den nach § 4 Abs. 3 lit. g K PRG namhaft gemachten Personen während der Betriebszeiten des Bordells ständig anwesend gewesen seien.
3 Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zur Zulässigkeit nur geltend macht, es gebe „keine wie immer geartete Entscheidung des VwGH zum Kärntner Prostitutionsgesetz, § 8 und auch nicht im Zusammenhang mit dem VStG § 9 Abs. 2 und 4 VStG oder dem ASVG. Das angefochtene Erkenntnis [sei] aber auch rechtlich völlig verfehlt und [widerspreche] geradezu wörtlich dem Kärntner Prostitutionsgesetz insbesondere dem § 8 Abs 2 und 3 und § 6 Abs 5, was hiermit darzulegen [sei]“.
4 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß § 34 Abs. 1a VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen.
8 Soweit sich die Revision auf fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum K PRG (in Verbindung mit näher genannten Normen des VStG oder dem ASVG) beruft, ist darauf zu verweisen, dass das bloße Fehlen einer solchen Rechtsprechung nicht automatisch zur Zulässigkeit einer Revision führt. Die Begründung der Zulässigkeit der Revision erfordert insoweit die Darlegung, konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet hat (vgl. etwa VwGH 17.6.2021, Ra 2020/04/0113 bis 0120, mwN). Dem entspricht die vorliegende Revision nicht. Sie führt in der Zulässigkeitsbegründung auch nicht aus, weshalb sie das angefochtene Erkenntnis als „rechtlich völlig verfehlt“ erachtet und sie davon ausgeht, dass es näher genannten Vorschriften des K PRG „geradezu widerspricht“. Der Verweis auf die Revisionsgründe wird dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG, wonach die Revision auch gesonderte Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, nicht gerecht (vgl. etwa VwGH 15.5.2015, Ra 2015/03/0030, mwN).
9 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 18. Dezember 2023