JudikaturVwGH

Ra 2023/03/0112 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
28. Februar 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und den Hofrat Dr. Faber als Richter sowie die Hofrätin Dr. in Sabetzer als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision 1. des Dipl. Ing. F L und 2. der F GmbH, beide in A, beide vertreten durch Mag. Nikolaus Huber, Rechtsanwalt in 4050 Traun, Heinrich Gruber Straße 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 13. März 2023, Zl. LVwG 552496/7/KLe/HK 552497/2, betreffend eine Angelegenheit nach dem Oö. Fischereigesetz 2020 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz; mitbeteiligte Parteien: 1. R N, 2. G N, 3. Dipl. Ing. F M, 4. G H, jeweils in L, 5. T N in A, 6. O S, 7. K W, beide in L, 1. bis 7. vertreten durch die Saxinger, Chalupsky Partner Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, Böhmerwaldstraße 14; 8. Ing. R W in A), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die revisionswerbenden Parteien haben den erst- bis siebtmitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25. Oktober 2022 wurden die Fischereirechte der mitbeteiligten Parteien (Koppelrecht „F“) über deren Antrag in das Fischereibuch des Magistrats der Landeshauptstadt Linz eingetragen.

2 Dagegen erhoben die revisionswerbenden Parteien Beschwerde an das Verwaltungsgericht, in der sie insbesondere geltend machten, aufgrund eines Urteils des Bezirksgerichtes Traun vom 22. Jänner 2007 stehe mit Wirkung zwischen den revisionswerbenden und den mitbeteiligten Parteien fest, dass es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Fischereirecht nicht um ein Koppelfischereirecht handle, sondern um bloße Einzelrechte. Das Fischereirecht sei daher nach wie vor strittig.

3 Das Verwaltungsgericht wies diese Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision für unzulässig.

4 Begründend führte das Verwaltungsgericht ihm Rahmen seiner Feststellungen im Wesentlichen aus, im Urteil des Bezirksgerichtes Traun vom 22. Jänner 2007, 2 C 1289/05i, sei in der rechtlichen Beurteilung auf die Ausgestaltung des Fischereirechts „F“ Bezug genommen und festgehalten worden, dass „unverändert von Einzelrechten, die jeder Berechtigte für sich wahrnehmen oder auch aufgeben“ könne, auszugehen sei. Mit rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichtes Linz vom 29. Oktober 2021, 7 Nc 54/21f, sei nunmehr mit Wirkung zwischen allen mitbeteiligten Parteien festgestellt worden, „dass es sich bei dem im Urteil des BG Neuhofen aus 1853 ... beschriebenen, im Umfang der ... planlich dargestellten Gewässerabschnitte ... mit den in der Vermessungsurkunde ... definierten Grenzen, wobei die genannten Urkunden jeweils einen Bestandteil dieser Entscheidung darstellen, um ein Koppelfischereirecht im Sinne des § 3 Abs 5 OÖ FischereiG“ handle. Weiters stehe fest, dass die revisionswerbenden Parteien Eigentümer des Koppelfischereirechts „F“ und die mitbeteiligten Parteien Eigentümer des antragsgegenständlichen Koppelfischereirechts „F“ seien. Die Grenze zwischen diesen beiden Koppelfischereirechten sei unstrittig. Ein verfahrensrelevanter Widerspruch zum Grundbuch könne nicht festgestellt werden.

5 Dass es sich vorliegend um ein Koppelrecht handle, sei mit dem zitierten rechtskräftigen Beschluss des Bezirksgerichtes Linz vom 29. Oktober 2021 bindend zwischen den mitbeteiligten Parteien festgestellt worden. Da das von den revisionswerbenden Parteien angeführte Urteil des Bezirksgerichtes Traun vom 22. Jänner 2007 auf die Art des Fischereirechts nur in der Begründung Bezug nehme, handle es sich um keine Feststellung der Art des Fischereirechts. Stattdessen sei Gegenstand des Verfahrens vor dem Bezirksgericht Traun die Löschung einer intabulierten Grunddienstbarkeit in Form eines Fischereirechts im Grundbuch bezüglich eines nicht verfahrensgegenständlichen Grundstückes gewesen.

6 Rechtlich folge daraus, dass die Behörde im Rahmen der Fischereibucheintragung zu Recht von einer Parteistellung der revisionswerbenden Parteien ausgegangen sei, da die Koppelfischereirechte „F“ und „F“ unmittelbar aneinander angrenzten. Weder das behördliche noch das gerichtliche Ermittlungsverfahren hätten jedoch eine Beeinträchtigung der rechtlichen Interessen der revisionswerbenden Parteien ergeben. Die Eintragung der gemeinsamen Grenze sei gemäß den entsprechenden Urkunden korrekt vorgenommen worden. Eine unrichtige Eintragung im Sinne eines Übertragungsfehlers sei weder behauptet worden, noch liege diese vor. Das Beschwerdevorbringen hinsichtlich der Benützung fremder Grundstücke im Sinne des § 26 Oö. Fischereigesetz 2020 begründe weder eine Parteistellung im Verfahren über die Eintragung eines Fischereirechts in das Fischereibuch, noch sei diese Verfahrensgegenstand. Es handle sich um ein eigenständiges Verwaltungsverfahren, in dem auf Antrag der Beteiligten die Behörde Art und Umfang der Duldungspflicht festzustellen habe. Weder sei ein Koppelfischereirecht neu begründet worden, noch stehe die Eintragung dieses Rechts im Widerspruch mit dem Grundbuch. Im Übrigen seien diese Voraussetzungen von der Behörde von Amts wegen zu überprüfen, eine Beeinträchtigung von subjektiv öffentlichen Rechten der revisionswerbenden Parteien ergebe sich dadurch nicht. Da die Grenze zwischen den Koppelfischereirechten „F“ und „F“ ebenfalls unstrittig feststehe, sei die gegenständliche Beschwerde abzuweisen gewesen. Das im Verfahren vorgelegte Urteil des Bezirksgerichtes Linz vom 29. Oktober 2021 stelle nunmehr rechtlich bindend die Koppelfischereirechtseigenschaft des Fischereirechts „F“ fest. Es liege diesbezüglich keine strittige Beurteilung vor. Das durchgeführte Verfahren habe aus alledem keine Rechtsverletzung der revisionswerbenden Parteien ergeben.

7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision der revisionswerbenden Parteien, zu der die erst- bis siebtmitbeteiligten Parteien nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof eine Revisionsbeantwortung erstatteten und darin die Zurückweisung, in eventu Abweisung der Revision sowie Kostenersatz (Schriftsatzaufwand) begehrten.

8 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Gemäß § 34 Abs. 3 VwGG ist ein solcher Beschluss in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

11 Die demnach für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgebliche Zulässigkeitsbegründung der Revision macht im Wesentlichen geltend, das Verwaltungsgericht habe entgegen der (näher zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gegen seine Ermittlungs- und Begründungspflicht verstoßen. Sie führt dazu zusammengefasst Folgendes aus:

12 Das Verwaltungsgericht habe ohne nachvollziehbare Begründung zu Unrecht eine die Verwaltungsbehörde bindende (Vorfragen )Entscheidung eines ordentlichen Gerichtes zum Koppelfischereirecht der mitbeteiligten Parteien bejaht und eine insofern mögliche Rechtsverletzung der revisionswerbenden Parteien verneint. Insbesondere sei über „fallbezogene Einwendungen“ der revisionswerbenden Parteien mit „Stillschweigen“ hinweggegangen worden. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass der Beschluss des Bezirksgerichtes Linz vom 29. Oktober 2021 gerade keine die Fischereibehörde bindende Entscheidung zur Streitfrage einer Koppelfischereiberechtigung der mitbeteiligten Parteien darstelle. Zum einen beziehe sich nämlich dessen Feststellungswirkung nur „inter pares“ auf die mitbeteiligten Parteien und nicht auf die dem dortigen Verfahren nicht beigezogenen revisionswerbenden Parteien. Zum anderen habe der Verwaltungsgerichtshof zum Fischereibuch bereits mehrfach klargestellt, dass „wenn Parteien in Verfahren, die zur Erfassung erstinstanzlicher Eintragungsbescheide führten, übergangen wurden, sich daraus ergibt, dass ein solches Verfahren in Bezug auf die übergangenen Parteien noch nicht entschieden wurde, also noch anhängig ist“ (Hinweis auf VwGH 30.1.2002, 2000/03/0388; und VwGH 8.6.2006, 2002/03/0154). Die Fischereibucheintragungen der belangten Behörde erwiesen sich somit als rechtlich verfehlt, da nur die „Außengrenzen“ des Fischereirechts „F“ allseits unstrittig gewesen seien. Damit liege zu der für die Beurteilung des Eigentums an einem Fischereirecht wesentlichen Frage, ob Alleineigentum, schlichtes Miteigentum oder ein Koppelfischereirecht vorliege weiterhin ein Streitfall gemäß § 3 Abs. 1 Oö. Fischereigesetz 2020 vor. Mangels dazu bindender Vorfragenentscheidung durch den Feststellungsbeschluss des Bezirksgerichtes Linz vom 29. Oktober 2021 sei dem Verwaltungsgericht eine Beurteilung darüber verwehrt.

13 Des Weiteren sei zu der vom Verwaltungsgericht in Abrede gestellten „Beeinträchtigung der rechtlichen Interessen“ der revisionswerbenden Parteien klarzustellen, dass sich diese nie auf § 26 Oö. Fischereigesetz 2020 berufen hätten, sondern stets auf das den mitbeteiligten Parteien aus ihrem verbücherten Fischereirecht erfließende Uferbetretungsrecht. Das angefochtene Erkenntnis sei in dieser Hinsicht aktenwidrig. Für die Parteistellung der revisionswerbenden Parteien genüge bereits die bloße Möglichkeit der Rechtsverletzung, konkret der Eigentumsrechte der revisionswerbenden Parteien an ihren (näher bezeichneten) Ufergrundstücken durch die zufolge Koppelrechtseintragung bewirkte Servitutserweiterung (Hinweis auf § 484 ABGB) des bislang nur auf die Einzelrechte von drei (näher angeführten) mitbeteiligten Parteien beschränkten Fischereirechtes statt eines künftig von allen mitbeteiligten Parteien gemeinschaftlich ausgeübten Koppelfischereirechtes.

14 Mit diesem Vorbringen wird nicht dargelegt, dass der Verwaltungsgerichtshof bei der Entscheidung über die vorliegende Revision eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen hätte.

15 Die §§ 3 und 8 des Landesgesetzes über die Regelung des Fischereiwesens in Oberösterreich (Oö. Fischereigesetz 2020), in der im Revisionsfall relevanten Stammfassung LGBl. Nr. 41/2020, lauten auszugsweise:

§ 3

Fischereirecht

(1) Das Fischereirecht ist ein dingliches, nicht notwendig mit dem Eigentum an einer Liegenschaft verbundenes Recht. Soweit in diesem Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, unterliegen das Eigentum an einem Fischereirecht und dessen Übertragung den Vorschriften des Privatrechts; im Streitfall entscheidet das ordentliche Gericht.

...

(5) Koppelfischereirechte liegen vor, wenn an einem Fischwasser mehrere selbständige Fischereirechte bestehen. Neue Koppelfischereirechte dürfen abgesehen vom Fall des § 5 Abs. 6 nicht mehr begründet werden.“

„§ 8

Fischereibuch

(1) Die Behörde hat für den Bereich des politischen Bezirks das Fischereibuch zu führen.

(2) Im Fischereibuch sind die Fischwässer, die Fischereiberechtigten, die Pächterinnen bzw. die Pächter und die Verwalterinnen bzw. die Verwalter einzutragen. Auf Antrag der bzw. des Fischereiberechtigten sind auch Gewässer, die keine Fischwässer sind, in das Fischereibuch aufzunehmen.

(3) Das Fischereibuch ist öffentlich. Jedermann kann sich davon an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf seine Kosten Kopien anfertigen lassen.

(4) Die nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes erfolgten Eintragungen im Fischereibuch gelten bis zum Beweis des Gegenteils als richtig. Dies gilt nicht für Eintragungen, die mit dem Grundbuch im Widerspruch stehen.

...

(6) Jeder Eintragung im Fischereibuch und jeder Änderung, Berichtigung oder Löschung einer Eintragung muss ein darauf bezugnehmender Bescheid der Behörde vorausgehen, der den Wortlaut der Eintragung festsetzt. Ausgenommen davon ist die bloße Aktualisierung von Adressdaten. Bei Fischereirechten, die sich über mehrere Bezirke erstrecken, ist in Abstimmung mit den übrigen jene Bezirksverwaltungsbehörde zur Entscheidung zuständig, die als erste angerufen wird. Die Eintragungen in die jeweiligen Fischereibücher erfolgen auf Basis des Bescheids durch die jeweils örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde. Ist die Erlassung eines Bescheids, der die Eintragung der bzw. des Fischereiberechtigten zum Inhalt hat, von der Klärung einer Vorfrage abhängig, über die das ordentliche Gericht zu entscheiden hat (§ 3 Abs. 1), so hat die Behörde die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung abzuwarten. Jede Änderung einer Eintragung im Fischereibuch ist dem Fischereireviervorstand zur Kenntnis zu bringen.

...“

16 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Verwaltungsbehörde eine Zuständigkeit zur Entscheidung über strittige Fischereirechte nicht zu. Wesentliche Dimension des Eigentums an einem Fischereirecht ist nicht nur seine räumliche Ausdehnung, sondern auch die Beurteilung, ob Alleineigentum, schlichtes Miteigentum oder ein Koppelfischereirecht iSd § 5 Abs. 1 Oö. FischereiG [nunmehr § 3 Abs. 5 Oö. Fischereigesetz 2020] vorliegt. Ist diese Beurteilung strittig, ist ein Streitfall iSd § 1 Abs. 3 leg. cit. [nunmehr § 3 Abs. 1 Oö. Fischereigesetz 2020] gegeben. Der Verwaltungsbehörde ist ebenso wie dem Verwaltungsgericht eine Beurteilung hinsichtlich strittiger Eigentumsverhältnisse auch dann verwehrt, wenn noch kein Verfahren vor den ordentlichen Gerichten anhängig ist (vgl. z.B. VwGH 27.10.2020, Ra 2020/03/0087, mwN).

17 Diese Rechtsprechung kann auf den vorliegenden Fall übertragen werden, da die zitierten Bestimmungen des Oö. Fischereigesetzes 2020 nahezu wortgleich aus dem zuvor gültigen mit LGBl. Nr. 41/2020 aufgehobenen Oö. FischereiG übernommen wurden.

18 Im Revisionsverfahren legte das Verwaltungsgericht seiner Beurteilung zugrunde, dass mit rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichtes Linz vom 29. Oktober 2021 das gegenständliche Fischereirecht der mitbeteiligten Parteien als Koppelfischereirecht im Sinne des § 3 Abs. 5 Oö. Fischereigesetz 2020 qualifiziert wurde.

19 Ein Streitfall im Sinne des § 3 Abs. 1 Oö. Fischereigesetz 2020 kann daher wovon das Verwaltungsgericht zurecht ausging im Revisionsfall nicht vorliegen.

20 Sofern die Revision dies in ihrer Zulassungsbegründung als Begründungsmangel des Verwaltungsgerichts bestreitet und geltend macht, der Beschluss des Bezirksgerichtes Linz vom 29. Oktober 2021 entfalte keine Rechtswirkungen für die revisionswerbenden Parteien, da diese dem dortigen Verfahren nicht beigezogen gewesen seien, vermengt sie in unzulässiger Weise die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gemäß § 3 Abs. 1 letzter Halbsatz Oö. Fischereigesetz 2020 im Falle strittiger Eigentumsverhältnisse an einem Fischereirecht mit jener der belangten Behörde bzw. des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Verfahren zur Eintragung des Fischereirechts in das Fischereibuch gemäß § 8 Oö. Fischereigesetz 2020. Dementsprechend ist die behauptete mangelnde Parteistellung in einem zivilgerichtlichen Verfahren im gegenständlichen Eintragungsverfahren ohne Belang.

21 Ebenso wenig erweist sich der Hinweis der Revision auf VwGH 30.1.2002, 2000/03/0388, und VwGH 8.6.2006, 2002/03/0154, als zielführend, um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darzulegen. Beide Erkenntnisse sprechen die Frage der übergangenen Partei im verwaltungsbehördlichen Eintragungsverfahren nach dem Oö. FischereiG an. Dass die revisionswerbenden Parteien dem hier gegenständlichen Eintragungsverfahren beigezogen wurden, ist unstrittig. Gegenteiliges wird auch von der Revision nicht vorgebracht. Insoweit geht auch das Vorbringen zur Parteistellung der revisionswerbenden Parteien im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht von vornherein ins Leere.

22 Zudem bestätigt die Revision die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Grenze zwischen dem gegenständlichen Fischereirecht und jenem (unmittelbar angrenzenden) der revisionswerbenden Parteien unstrittig sei, weshalb diesbezüglich ebenfalls kein Streitfall gemäß § 3 Abs. 1 Oö. Fischereigesetz 2020 zu erkennen ist.

23 Von der Revision werden auch keine, gegebenenfalls eine grundsätzliche Rechtsfrage begründenden Verstöße gegen tragende Verfahrensgrundsätze aufgezeigt: In Bezug auf die gerügte Aktenwidrigkeit und die nach Auffassung der revisionswerbenden Parteien unterbliebene Auseinandersetzung mit ihren „fallbezogenen Einwendungen“ unterlassen es die revisionswerbenden Parteien nämlich, die Relevanz dieser behaupteten Verfahrensmängel darzulegen (vgl. zum Erfordernis der Relevanzdarlegung z.B. VwGH 18.6.2024, Ra 2023/03/0081, mwN). Weder liegt wie gezeigt ein Verstoß gegen die Begründungspflicht vor, noch präzisiert die Revision näher, welche konkreten Einwendungen vom Verwaltungsgericht nicht beachtet worden seien. Gleichermaßen lässt sich der Revision nicht entnehmen, inwieweit die behauptete Aktenwidrigkeit das Verfahrensergebnis beeinflussen hätte können.

24 In der Revision werden nach dem Gesagten somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

25 Von der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

26 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51 VwGG, in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 28. Februar 2025

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