Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer Kober und den Hofrat Mag. Straßegger als Richter und Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Andrés, über die Revision der K in S, vertreten durch Dr. Ralph Forcher, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Neutorgasse 51/II, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 16. August 2023, LVwG 41.12 1568/2023 26, betreffend Anordnungen zur Tierhaltung nach dem Steiermärkischen Landes Sicherheitsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Marktgemeinde Seiersberg Pirka), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S. vom 27. März 2023 wurde die Revisionswerberin als Hundehalterin eines näher genannten Hundes dazu verpflichtet, diesen binnen 24 Stunden in einem bestimmten Tierheim zur Verwahrung abzugeben und der Gemeinde einen Nachweis für die Abgabe unmittelbar zu übermitteln. Für den Fall, dass der Anordnung der Abgabe des Tieres nicht fristgerecht nachgekommen werde, werde die behördliche Abnahme mit sofortiger Wirkung angeordnet. Die Abnahme sei bis zur Errichtung einer Einfriedung auf dem näher bestimmten Grundstück, mit welcher der Hund so auf dem Grundstück beaufsichtigt oder verwahrt werden könne, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt würden, befristet. Die Hundehalterin habe die Kosten für die Verwahrung und Pflege des Tieres in dem Tierheim zu tragen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark wurde infolge Gefahr im Verzug ausgeschlossen.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht) nach Durchführung einer Verhandlung die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin als unbegründet ab und erklärte eine ordentliche Revision für unzulässig.
3 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision der revisionswerbenden Hundehalterin.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B VG (nur) im Rahmen der dafür in der Revision (gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert) vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. etwa VwGH vom 2.5.2018, Ra 2018/02/0138, mwN).
8 In Bezug auf die Revisionszulässigkeit bedarf es einer Verknüpfung zwischen der individualisierten Rechtsfrage, dem konkreten Sachverhalt und der darauf basierenden rechtlichen Beurteilung. Jedenfalls ist eine konkrete Bezugnahme auf den Revisionsfall herzustellen. Ein pauschales oder nur ganz allgemein gehaltenes Vorbringen ohne Herstellung eines Fallbezuges und ohne jede fallbezogene Verknüpfung mit der angefochtenen Entscheidung reicht nicht aus, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof aufgrund von Revisionen nicht zuständig (vgl. zum Ganzen VwGH 5.10.2023, Ra 2023/02/0162, mwN).
9 In der Zulassungsbegründung der vorliegenden außerordentlichen Revision wird ausschließlich vorgebracht, es fehle Rechtsprechung zu den Fragen, welche konkreten Maßnahmen iSd § 3d Abs. 1 Steiermärkisches Landes Sicherheitsgesetz (StLSG) die Gemeinde als Sicherheitsbehörde bei behaupteter Gefahr im Verzug ergreifen könne und welche sachlichen und fachlichen Umstände bei der Auswahl der konkreten Anordnung zu berücksichtigen seien; ob die Anordnung einer Verwahrung in einem bestimmten Tierheim getroffen werden dürfe und ob einem Hundehalter die Herstellung einer Einfriedung seines gesamten Grundstücks auf Grundlage des § 3 lit. d StLSG aufgetragen werden dürfe.
10 § 3 lit. b Steiermärkisches Landes Sicherheitsgesetz (StLSG), LGBl. Nr. 24/2005 idF LGBl. Nr. 147/2013, lautet:
„ Halten von Tieren
(1) Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Tieren haben diese in einer Weise zu beaufsichtigen oder zu verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.
(2) [...]“
11 § 3 lit. d StLSG, LGBl. Nr. 24/2005 idF LGBl. Nr. 147/2013, lautet:
„Sofortmaßnahmen
(1) Bei Gefahr im Verzug für die Gesundheit oder das Leben von Menschen durch ein nicht ordnungsgemäß gehaltenes Tier oder bei rechtskräftiger Untersagung der Tierhaltung (§§ 3b und 3c) können von der Gemeinde die unmittelbar erforderlichen Maßnahmen (einschließlich einer schmerzlosen Tötung, wenn andere Maßnahmen nicht in Betracht kommen) auch ohne vorangegangenes Verfahren gesetzt werden. Die Maßnahmen sind erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwang durchzusetzen.
(2) Abgenommene oder sonst sichergestellte Tiere sind nach Möglichkeit geeigneten Einrichtungen, wie z. B. Tierparks oder Tierheimen, auf Kosten und Gefahr der Tierhalterin/des Tierhalters zur Verwahrung und Pflege zu übergeben.
(3) Den Organen der Gemeinden ist der Zutritt zu Liegenschaften und Räumen, wo die von den §§ 3b und 3c erfassten Tiere gehalten werden, zu gewähren.“
12 Nach dieser Bestimmung müssen die von der Gemeinde gesetzten Maßnahmen unmittelbar erforderlich sein; die Einrichtungen, denen die abgenommenen oder sonst sichergestellten Tiere zu übergeben sind, haben geeignet zu sein.
13 Das Verwaltungsgericht hat unter Berücksichtigung der im angefochtenen Erkenntnis aufgezählten Vorkommnisse (Bissattacken, unbeaufsichtigtes Verlassen des Grundstücks), des in der Verhandlung gewonnenen Eindrucks von der Revisionswerberin und unter Zugrundelegung eines von der Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens, welches nach einem Ortsaugenschein erstellt wurde, schlüssig begründet angenommen, dass den Erfordernissen des § 3b Abs. 1 StLSG nicht Rechnung getragen wurde und die von der Behörde konkret gesetzten Maßnahmen nach § 3 lit. d StLSG zu Recht getroffen wurden.
14 Im vorliegenden Einzelfall hat das Verwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit der als unmittelbar erforderlich erachteten Maßnahmen, die in der Anordnung der Abgabe des Tieres in einem bestimmten Tierheim und der kostenpflichtigen Verwahrung dort (bis zur Herstellung einer geeigneten Einfriedung auf dem Grundstück) bestanden, bejaht. Welche Maßnahmen im Sinne der Bestimmung des § 3 lit. d StLSG als „unmittelbar erforderlich“ erachtet werden, obliegt einer Beurteilung im Einzelfall, die sich am festgestellten Sachverhalt zu orientieren hat. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung könnte in diesem Zusammenhang nur vorliegen, wenn die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen wäre (vgl. VwGH 1.9.2022, Ra 2022/02/0160, mwN). Dass dies der Fall wäre, zeigt die Revision in der Zulässigkeitsbegründung nicht auf.
15 Weder wird in der Zulässigkeitsbegründung vorgebracht, dass bzw. inwieweit die angeordneten Maßnahmen nicht unmittelbar erforderlich gewesen seien, noch, dass das von der Behörde vorgegebene Tierheim nicht geeignet sei.
16 Soweit die Revisionswerberin in Zweifel zieht, dass § 3 lit. d StLSG die Grundlage dafür bieten könne, der Revisionswerberin die Einfriedung ihres gesamten Grundstücks aufzutragen, zeigt sie mit diesem Vorbringen schon deshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, von welcher der gegenständliche Revisionsfall abhängt, weil ihr ein solcher Auftrag von der Behörde, bestätigt durch das Verwaltungsgericht, gar nicht erteilt worden ist. Vielmehr wurde die Beendigung der Abnahme des Tieres von der Errichtung einer Einfriedung auf dem Grundstück der Revisionswerberin abhängig gemacht, mit welcher der Hund so auf dem Grundstück beaufsichtigt oder verwahrt werden kann, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden. Dass eine solche Vorschreibung in § 3 lit. d StLSG als „unmittelbar erforderliche Maßnahme“ keine Deckung findet, legt die Revision nicht dar.
17 In Anbetracht der in der für die Zulässigkeit der Revision alleine maßgeblichen (vgl. etwa VwGH 29.3.2018, Ra 2018/02/0102, mwN) Zulässigkeitsbegründung allgemein gestellten Rechtsfragen ohne Herstellung eines Bezugs zum konkreten Sachverhalt und ohne Hinweis auf einen krassen Begründungsmangel wird aus den dargestellten Gründen nicht konkret dargelegt, welche Rechtsfragen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG, von deren Lösung das Schicksal der vorliegenden Revision abhängt, vom Verwaltungsgerichtshof erstmals zu lösen wären.
18 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 13. August 2024
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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