JudikaturVwGH

Ra 2023/01/0365 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
08. März 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofräte Dr. Fasching und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Rieder, LL.M., über die Revision 1. der C A, 2. des mj. Q A und 3. der mj. W A, alle vertreten durch MMag. Dr. Philip Goeth, LL.M., Rechtsanwalt in 1130 Wien, Titlgasse 18, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. November 2023, Zlen. 1. W138 2263828 1/8E, 2. W138 2265347 1/6E und 3. W138 2265348 1/6E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Die Erstrevisionswerberin ist die Mutter des Zweitrevisionswerbers und der Drittrevisionswerberin; sie sind syrische Staatsangehörige. Ihnen wurde mit Bescheiden der belangten Behörde vom 29. Oktober 2022 bzw. vom 2.Dezember 2022 der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden im Instanzenzug nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Anträge der revisionswerbenden Parteien auf Zuerkennung des Status von Asylberechtigten abgewiesen und die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig erklärt.

3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Die Revision wendet sich im Zulässigkeitsvorbringen gegen die im angefochtenen Erkenntnis getroffene Beweiswürdigung und macht weiters diverse Begründungs- bzw. Verfahrensmängel geltend.

7 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes soll sich das Revisionsmodell nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren (vgl. ErläutRV 1618 BlgNR 24. GP 16). Ausgehend davon ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. für viele VwGH 30.3.2022, Ra 2021/01/0281, mwN). Eine derart krasse Fehlbeurteilung wird in der Revision nicht aufgezeigt.

8 Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt ist, die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. VwGH 13.1.2022, Ra 2021/01/0334, mwN).

9 Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, muss auch schon in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass auch in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensmangels als erwiesen ergeben hätten. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen (vgl. etwa VwGH 28.3.2022, Ra 2021/01/0163, mwN).

10 Die danach geforderte Relevanzdarlegung gelingt der Revision mit den bloßen Behauptungen, dass sich bei Vermeidung der geltend gemachten Verfahrensfehler „konkrete“ bzw. „gewisse Tatsachen als erwiesen ergeben“ hätten, ebenso wenig wie mit dem Hinweis, dass sich „Umstände“ ergeben hätten, die eine asylrelevante Verfolgung der revisionswerbenden Parteien bei einer Rückkehr nach Syrien sehr wahrscheinlich erscheinen ließen.

11 Die Prüfung, ob ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz besteht, hat nach den individuellen Umständen des Einzelfalls zu erfolgen. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde nicht revisibel. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch festgehalten, dass die Glaubhaftmachung des Fluchtvorbringens einer einzelfallbezogenen Beurteilung unterliegt und im Allgemeinen nicht revisibel ist (vgl. etwa VwGH 23.2.2022, Ra 2022/01/0025, mwN).

12 In der Revision werden vor diesem Hintergrund keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 8. März 2024

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