Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision der D K, vertreten durch MMag. Dr. Stephan Vesco, LL.M., Rechtsanwalt in 1040 Wien, Taubstummengasse 17/4, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 14. Februar 2022, VGW 151/085/12832/2021, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1. Die Revisionswerberin, eine indische Staatsangehörige, schloss im Jänner 2020 die Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger (im Folgenden: Zusammenführender). Dieser hat bereits aus einer früheren Ehe zwei (im August 2004 bzw. im Mai 2006 geborene) Kinder.
2.1. Am 20. Februar 2020 stellte die Revisionswerberin im Wege der Österreichischen Botschaft Neu Delhi unter Berufung auf ihre Ehe einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 NAG.
2.2. Der Landeshauptmann von Wien (im Folgenden: Behörde) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 7. Juli 2021 ab. Der Aufenthalt der Revisionswerberin könnte so die wesentliche Begründung zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen, die Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG sei daher nicht erfüllt. Die Erteilung des Aufenthaltstitels sei auch nicht gemäß § 11 Abs. 3 NAG zur Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens geboten.
3.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 14. Februar 2022 wies das Verwaltungsgericht Wien (im Folgenden: Verwaltungsgericht) die gegen den Bescheid vom 7. Juli 2021 erhobene Beschwerde der Revisionswerberin nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab.
3.2. Das Verwaltungsgericht stellte (vermengt mit beweiswürdigenden und rechtlichen Erwägungen) im Wesentlichen fest:
3.2.1. Die Revisionswerberin halte sich derzeit in Indien auf und habe bisher über keinen Aufenthaltstitel für Österreich verfügt. Abgesehen vom Zusammenführenden habe sie keine Angehörigen im Bundesgebiet; in Indien lebten noch ihre Mutter und vier Schwestern.
Die Revisionswerberin verfüge über einen in Indien erlangten Studienabschluss, der laut Mitteilung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung der allgemeinen Universitätsreife in Österreich (§ 64 Abs. 1 UG iVm § 9 Abs. 4 Z 3 IntG) entspreche. Gemäß § 21a Abs. 3 Z 1 NAG gelte daher der Nachweis von Deutschkenntnissen auf A1 Niveau als erbracht.
Was die erforderliche Unterkunft betreffe, so verfüge der Zusammenführende über einen unbefristeten Mietvertrag betreffend eine 38 m² große Wohnung. Die Miete (samt Betriebskosten) belaufe sich auf zirka € 361, monatlich.
Was die Krankenversicherung anlange, so habe die Revisionswerberin als Angehörige gemäß § 123 ASVG bzw. § 83 GSVG einen Anspruch auf Mitversicherung beim Zusammenführenden.
3.2.2. In Bezug auf die verfügbaren Unterhaltsmittel stellte das Verwaltungsgericht fest, der Zusammenführende übe eine selbständige Erwerbstätigkeit (Betrieb eines Geschäfts) aus; weiters sei er unselbständig beschäftigt (als Koch). Zu seinen Einkünften hielt es auszugsweise fest:
„Er brachte vor, aus diesem Unternehmen im Jahr 2019 Privatentnahmen in der Höhe von € 1000 monatlich und im Jahr 2020 in der Höhe von € 1500 monatlich getätigt zu haben. Die Firma [...] bestätigte auf einem undatierten Schreiben an das Verwaltungsgericht eine Entnahme in der Höhe von € 1500 von Juli bis Dezember 2021. In der mündlichen Verhandlung sagte der Zeuge aus, er hätte 2021 monatlich € 1000 bzw. € 1500 aus der Firma entnommen [...]
Der Zusammenführende ist weiters seit 27.1.2021 laufend bei der [...] GmbH als Koch beschäftigt. Der Geschäftsführer dieser Gesellschaft bestätigte am 28. Januar 2021, dass der Zusammenführende seit 27. Januar 2021 als Koch mit 40 Wochenstunden und einen Monatsnettolohn von € 1300 beschäftigt sei. Für diese Beschäftigung wurden folgende Lohn/Gehaltsabrechnungen vorgelegt: € 216,67 für Jänner 2021; € 1084 für Februar und März 2021, bereits abgezogen € 215,99 Pfändung; € 1096 für April und Mai 2021, bereits abgezogen € 228,35 Pfändung; € 2198 für Juni 2021, bereits abgezogen € 477,79 Pfändung; € 1096 für Juli 2021, bereits abgezogen € 228,35 Pfändung. Ferner wurde eine Lohnbestätigung vom 11. Jänner 2022 [...] vorgelegt, wonach der Zusammenführende von Juli 2021 bis Dezember 2021 jeweils einen Nettobezug in der Höhe von € 1324,35 hatte. In der mündlichen Verhandlung gab der Zeuge an, gegenwärtig € 1300 netto monatlich zu verdienen und keine Abzüge mehr aufgrund von Exekutionen zu haben.“
Der Zusammenführende habe so das Verwaltungsgericht weiter Unterhaltspflichten für seine beiden Kinder in der Höhe von je € 165, monatlich. Den Kindern werde Unterhaltsvorschuss gewährt. Per 30. Dezember 2021 habe ein Unterhaltsrückstand von € 21.370, je Kind, insgesamt daher € 42.740, bestanden. Die letzte Unterhaltszahlung sei im Mai 2019 eingelangt. Vor der mündlichen Verhandlung habe der Zusammenführende Bestätigungen über zwei (weitere) im Jänner 2022 erfolgte Überweisungen an das Bezirksgericht von je € 165, vorgelegt.
Im Jänner 2022 habe der Zusammenführende auch (neuerlich) einen Beitragsrückstand bei der SVS von € 2.842,94 aufgewiesen. Es sei insofern Ratenzahlung von € 136, monatlich vereinbart worden und die erste Rate im Jänner 2022 geleistet worden.
Über den Zusammenführenden sei bereits im Jahr 2010 der Konkurs eröffnet worden; in der Folge seien (näher genannte) Beträge zum Dubioseninkasso übernommen worden. Im September 2018 sei die Restschuldbefreiung erteilt worden. Derzeit bestünden keine offenen Kreditverbindlichkeiten und auch keine fälligen Abgabenschulden bei Finanzamt.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sei ferner ein Exekutionsregisterauszug vom 17. Jänner 2022 mit 100 Eintragungen über Exekutionsverfahren vorgelegt worden, wovon etwa 31 Verfahren eingestellt seien. Zudem habe der Zusammenführende betreffend die beiden offenen Exekutionsverfahren der SVS eine Ratenvereinbarung abgeschlossen. In der mündlichen Verhandlung habe er angegeben, es seien nur mehr zwei Exekutionsverfahren offen.
Die Revisionswerberin sei im Bundesgebiet noch keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Sie habe auch nicht hinreichend substanziiert vorgebracht, im Inland einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu wollen bzw. dass eine konkrete Aussicht auf ein Einkommen im Bundesgebiet bestehe.
In Indien erziele die Revisionswerberin aus ihrer Tätigkeit als Designerin und Lehrerin ein (näher beziffertes) Einkommen. Ihr Konto habe am 24. Jänner 2022 ein Guthaben von INR 295.111,95 aufgewiesen. Weitere INR 200.000, habe sie gegen Zinsen verliehen.
Der Ehegattenrichtsatz für das Jahr 2022 betrage € 1.625,71 monatlich. Weiters seien die regelmäßigen Aufwendungen von € 517, [€ 51, (€ 361, Wohnungsmiete abzüglich der freien Station), € 136, Rate an die SVS, € 330, Unterhalt für die Kinder] hinzuzurechnen, dazu kämen noch € 3.561, monatlich (€ 42.740, Unterhaltsrückstand aufgeteilt auf zwölf Monate). Für den Zuzug der Revisionswerberin sei somit ein Betrag von (rund) € 5.703, monatlich nachzuweisen, wobei auch die weiteren noch offenen Exekutionsverfahren (außer jenen der SVS „und aufgrund des Unterhaltsrückstandes, siehe oben“) noch nicht berücksichtigt seien. Es sei jedoch nicht vorgebracht worden, dass der Zusammenführende und die Revisionswerberin über Unterhaltsmittel in der genannten Höhe verfügten.
3.3. Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen, die Behörde sei zutreffend zum Ergebnis gelangt, dass die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG nicht erfüllt sei.
Der Ehegattenrichtsatz für das Jahr 2022 belaufe sich auf € 1.625,71 monatlich. Weiters seien die (schon oben näher erörterten) regelmäßigen Aufwendungen von € 517, monatlich hinzuzurechnen. Dazu kämen noch € 3.561, monatlich (€ 42.740, Unterhaltsrückstand aufgeteilt auf zwölf Monate). Für den Zuzug der Revisionswerberin sei somit ein Betrag von (rund) € 5.703, monatlich nachzuweisen, wobei auch die weiteren noch offenen Exekutionsverfahren (außer jenen der SVS und der Unterhaltsrückstand) noch nicht berücksichtigt seien. Gegenständlich sei jedoch zugunsten der Revisionswerberin „eine bloße mündliche Zusage für ein zukünftiges Nettoeinkommen des Zusammenführenden in der Höhe von € 1.600 der Einkommensberechnung zugrunde gelegt“ worden. Es sei auch nicht vorgebracht worden, dass der Zusammenführende und die Revisionswerberin über finanzielle Mittel „von € 5.676„ (offenbar gemeint: € 5.703, ) monatlich verfügten. Folglich sei die Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG nicht erfüllt.
Wie das Verwaltungsgericht weiter erörterte, führe auch eine konkrete Prüfung der Situation der Revisionswerberin (Hinweis auf EuGH 4.3.2010, Chakroun , C 578/08) nicht zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels. Eine Interessenabwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG ergebe ebenso kein für die Revisionswerberin günstiges Ergebnis. Zwar liege ein erheblicher Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten privaten und familiären Interessen vor. Der Eingriff sei aber mit Blick auf das sehr hoch zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Einhaltung der fremdenrechtlichen Vorschriften als dringend erforderlich und verhältnismäßig zu erachten. Weiters sei auch nicht davon auszugehen, dass bei Versagung des Aufenthaltstitels der Zusammenführende im Kernbestand seiner Unionsbürgerrechte beeinträchtigt und insbesondere gezwungen wäre, Österreich bzw. das Unionsgebiet zu verlassen (Hinweis auf EuGH 15.11.2011, Dereci u.a. , C 256/11).
3.4. Das Verwaltungsgericht sprach ferner aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4. Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die außerordentliche Revision, in der insbesondere ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs in den nachstehend näher erörterten Punkten behauptet wird.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG wird jedoch nicht aufgezeigt.
5. Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.
An den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
6.1. Die Revisionswerberin macht geltend, es fehlten korrekte und vollständige Feststellungen zum Einkommen des Zusammenführenden (von € 1.200, monatlich aus dem Geschäftsbetrieb und € 1.535,32 monatlich aus der unselbständigen Tätigkeit) sowie zu den Ersparnissen der Revisionswerberin (von knapp INR 500.000, , was umgerechnet aufgeteilt auf ein Jahr € 485, monatlich ergebe). Bei Vornahme der Feststellungen hätten sich Einkünfte von € 3.220,32 monatlich ergeben, die die erforderlichen Mittel von € 2.142,71 (Ehegattenrichtsatz zuzüglich regelmäßige Aufwendungen) überstiegen.
6.2. Was zunächst die behaupteten Ersparnisse der Revisionswerberin betrifft, so stellte das Verwaltungsgericht fest, dass diese am 24. Jänner 2022 ein Kontoguthaben von INR 295.111,95 aufgewiesen und weitere INR 200.000, gegen Zinsen verliehen habe. Soweit die Revisionswerberin (wenn sie von einem Guthaben von knapp INR 500.000, ausgeht) auch den kreditierten Betrag dem Kontoguthaben zurechnen will, ist darauf hinzuweisen, dass ihr diesfalls die betreffenden Mittel im Gültigkeitszeitraum des beantragten Aufenthaltstitels (vgl. zu diesem maßgeblichen Beurteilungszeitraum etwa VwGH 6.12.2023, Ra 2023/22/0002, Rn. 28, mwN) wieder zur Verfügung stehen müssten. Dass dies der Fall sei (etwa weil die Rückzahlung des Kredits unmittelbar bevorstehe), wurde aber nicht vorgebracht und ist auch nicht hervorgekommen. Insofern ist daher ein Begründungsmangel nicht zu sehen.
6.3. Was das Einkommen des Zusammenführenden anbelangt, so trifft es hingegen zu, dass das Verwaltungsgericht eine mangelhafte Begründung vornahm. So hielt es zwar fest, dass der Zusammenführende ein Geschäftslokal betreibe und zudem unselbständig beschäftigt sei, und machte auch Ausführungen zu den die diesbezüglichen Einkünfte betreffenden Beweisergebnissen (wonach er in den Jahren 2019 bis 2021 Privatentnahmen aus dem Geschäft in näher genannter Höhe getätigt und im Jahr 2021 zudem einen näher bezifferten Lohn als Koch bezogen habe). Es traf jedoch keine konkreten Feststellungen, ob und in welcher Höhe er im Gültigkeitszeitraum des beantragten Aufenthaltstitels weiterhin derartige Einkünfte erzielen werde (soweit es in der rechtlichen Würdigung auf ein „mündlich zugesagtes zukünftiges Nettoeinkommen [...] von € 1.600“ abstellte, wurde nicht nachvollziehbar dargelegt, aus welcher Tätigkeit dieses Einkommen resultieren solle und wie der Betrag ermittelt wurde).
Diesem Feststellungsmangel kommt allerdings in der hier gegebenen Fallkonstellation keine Relevanz für die angefochtene Entscheidung (vgl. zu diesem Erfordernis etwa VwGH 16.3.2023, Ra 2019/22/0124, Pkt. 6.2., mwN) zu. Wie das Verwaltungsgericht nicht unvertretbar würdigte, kann nämlich selbst wenn die von der Revisionswerberin gewünschten Feststellungen zu den Einkünften des Zusammenführenden getroffen würden von ausreichenden Unterhaltsmitteln im Sinn des § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG nicht ausgegangen werden. Bringt man nämlich den unstrittig bestehenden, nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auch exekutiv betriebenen (und somit jedenfalls zur Rückzahlung fälligen) Unterhaltsrückstand von € 42.740, aus den (den Kindern des Zusammenführenden gewährten) Unterhaltsvorschüssen bei den Verbindlichkeiten in Ansatz, so kann allein schon deshalb vom Vorliegen ausreichender finanzieller Mittel nicht die Rede sein.
Jedenfalls wäre bei dieser Sachlage der Revisionswerberin oblegen, initiativ und substanziiert nachzuweisen, dass der Zusammenführende trotz der bestehenden erheblichen Verbindlichkeiten doch in der Lage sei, ausreichende Unterhaltsmittel aufbringen zu können (vgl. etwa VwGH 11.11.2013, 2012/22/0017). Ein diesbezüglicher Nachweis wurde jedoch nicht erbracht.
6.4. Soweit die Revisionswerberin in dem Zusammenhang weiters bemängelt, das Verwaltungsgericht habe nicht nachvollziehbar begründet, aus welchen Erwägungen es den Unterhaltsrückstand von € 42.740, bei den erforderlichen Unterhaltsmitteln in Anschlag gebracht habe, „wenn diese Vorschüsse nicht fällig sind, nicht geltend gemacht wurden und deretwegen schon überhaupt kein Exekutionsverfahren anhängig ist“, genügt es, nochmals hervorzuheben, dass nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts der Unterhaltsrückstand aus den gewährten Vorschüssen exekutiv betrieben wird, sodass dem diesbezüglichen Vorbringen der Revisionswerberin nicht beigetreten werden kann.
7.1. Die Revisionswerberin releviert des Weiteren, selbst bei Heranziehung der Unterhaltsvorschüsse verbliebe aufgrund der Bestimmungen über das Existenzminimum (bei drei Unterhaltspflichten des Zusammenführenden) ein unpfändbarer Betrag von € 2.348, , der den erforderlichen Unterhalt überstiege.
7.2. Dass im Rahmen der Ermittlung der finanziellen Leistungsfähigkeit gemäß § 11 Abs. 5 NAG Verbindlichkeiten nur insoweit zu berücksichtigen wären, als das Existenzminimum überschritten wird, kann der genannten Regelung nicht entnommen werden, wird doch ganz allgemein auf Aufwendungen bzw. Belastungen, nicht jedoch auf deren faktische Durchsetzbarkeit abgestellt. Eine gegenteilige Auffassung wäre auch mit Blick auf den Sinn und Zweck der betreffenden Regelung, einen Aufenthaltstitel grundsätzlich nur jenen Personen zuteil werden zu lassen, bezüglich derer im Hinblick auf die zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel eine finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft während der Dauer des Aufenthalts als wahrscheinlich auszuschließen ist, nicht sachgerecht.
8.1. Die Revisionswerberin rügt ferner, das Verwaltungsgericht habe die mündliche Verhandlung in Form einer Videokonferenz abgehalten. Dies könne aber nur dann geschehen, wenn die technischen Voraussetzungen vorlägen, was bei ihrem damaligen Rechtsvertreter nicht der Fall gewesen sei (diesem sei letztlich für die Videokonferenz ein entsprechend ausgestattetes Zimmer beim Verwaltungsgericht zur Verfügung gestellt worden).
8.2. Eine Mängelrüge bedarf einer Relevanzdarstellung dahingehend, dass sich der Mangel auf die bekämpfte Entscheidung auswirken konnte, indem die Behörde (das Verwaltungsgericht) bei Vermeidung des Mangels zu einer anderen für den Rechtsmittelwerber günstigeren Entscheidung hätte gelangen können (vgl. etwa VwGH 8.2.2021, Ra 2020/22/0251, Pkt. 4.1., mwN).
Vorliegend lässt die Revisionswerberin freilich jegliches Relevanzvorbringen im Sinn des Vorgesagten vermissen; die Anfechtung ist daher insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt.
9.1. Die Revisionswerberin macht schließlich geltend, das Verwaltungsgericht hätte eine Interessenabwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG nicht durchführen dürfen, wenn wie hier das Vorliegen eines Erteilungshindernisses gemäß § 11 Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 NAG bzw. das Fehlen einer Voraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 bis 7 NAG nicht feststehe. Zudem habe es nicht nachvollziehbar begründet, warum das öffentliche Interesse ihre privaten Interessen überwiege.
9.2. Nach den obigen Ausführungen ist das Verwaltungsgericht nicht unvertretbar vom Fehlen der Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG ausgegangen, sodass es in der Folge eine Interessenabwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG iVm Art. 8 EMRK durchzuführen hatte.
Die unter Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Abwägung wurde vom Verwaltungsgericht der Sache nach auch eingehend unter Auseinandersetzung mit den maßgeblichen Kriterien begründet und begegnet jedenfalls im Ergebnis keinen Bedenken.
Eine derartige Abwägung ist auch im Allgemeinen, wenn sie wie hier auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in nicht unvertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze erfolgte, nicht revisibel (vgl. etwa VwGH 17.1.2019, Ra 2017/22/0115, Pkt. 5., mwN).
10. Insgesamt wird daher in der maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung (vgl. etwa VwGH 21.3.2017, Ra 2015/22/0147, Pkt. 3.1., mwN) keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Die Revision war deshalb nach Durchführung des Vorverfahrens gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 29. Mai 2024