Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofrätin Dr. Wiesinger, den Hofrat Dr. Chvosta, die Hofrätin Dr. Holzinger und die Hofrätin Dr. in Oswald als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Thaler, über die Revision des T M, vertreten durch Mag. Susanne Singer, Rechtsanwältin in 4600 Wels, Ringstraße 9, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30. Mai 2022, L529 2248166 1/21E, betreffend Sicherstellung eines Reisepasses nach § 39 BFA VG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der 1998 geborene Revisionswerber ist türkischer Staatsangehöriger. Er war im Zeitraum von 7. September 2020 bis 31. Dezember 2020 zum Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt und verfügte bis zum 30. Juni 2021 über eine deutsche „Fiktionsbescheinigung“.
2 Am 19. Februar 2021 wurde der Revisionswerber in Österreich auf einer Baustelle einer polizeilichen Kontrolle unterzogen, festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum verbracht. Anlässlich seiner Entlassung am 20. Februar 2021 wurde dem Revisionswerber mitgeteilt, dass ein Verfahren zur Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen ihn eingeleitet wurde und es wurde ihm ein Schriftstück „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ ausgehändigt. Weiters wurde der damals über keinen inländischen Wohnsitz verfügende Revisionswerber aufgefordert, einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Dieser Aufforderung kam er nicht nach.
3 In der Folge reiste der Revisionswerber freiwillig aus Österreich in die Türkei aus. Eine Bestätigung über die freiwillige Ausreise vom 1. März 2021 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) übermittelt.
4 Mit Bescheid des BFA vom 26. Mai 2021 wurde gegen den Revisionswerber gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen, es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei, und es wurde gegen ihn gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid wurde dem Revisionswerber gemäß § 25 ZustG durch Kundmachung an der Amtstafel des BFA zugestellt.
5 Am 19. August 2021 wurde dem Revisionswerber durch die Niederlassungsbehörde ein Aufenthaltstitel „Rot Weiß-Rot Karte plus“ mit Gültigkeit bis 19. August 2022 erteilt. Der Revisionswerber hatte nämlich am 3. Mai 2021 unter Berufung auf seine am 16. März 2021 in der Türkei geschlossene Ehe mit einer in Österreich geborenen und aufenthaltsberechtigten türkischen Staatsangehörigen bei der Niederlassungsbehörde einen diesbezüglichen Antrag gestellt. Am 23. August 2021 meldete der Revisionswerber seinen Hauptwohnsitz in St. an.
6 Mit E-Mail des BFA vom 28. September 2021 wurde die Polizeiinspektion (PI) St. ersucht, den Revisionswerber an seiner Meldeadresse aufzusuchen, ihm näher genannte Dokumente auszuhändigen und eine Übernahmebestätigung an das BFA zu retournieren. Für den Fall, dass sich der Revisionswerber mit einem ausländischen Reisepass oder Personalausweis ausweisen sollte, sei dieses Dokument gemäß § 39 Abs. 1 BFA VG sicherzustellen, weil es dringend für die Außerlandesbringung des Revisionswerbers benötigt werde.
7 Mit E-Mail vom 30. September 2021 teilte die PI St. dem BFA mit, dass der Reisepass des Revisionswerbers sichergestellt worden sei und übermittelte eine entsprechende Sicherstellungsbestätigung sowie die vom BFA gewünschte Bestätigung über die Übernahme der an den Revisionswerber ausgehändigten Dokumente. Aus der Sicherstellungsbestätigung war beim Namen des Revisionswerbers folgender Vermerk ersichtlich: „Person hat in PAD weitere Identitäten“.
8 Am 11. November 2021 erhob der Revisionswerber vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eine Maßnahmenbeschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B VG gegen die Sicherstellung seines Reisepasses. Zur Begründung verwies er darauf, dass er aufgrund des ihm erteilten Aufenthaltstitels rechtmäßig in Österreich aufhältig sei. Die zwangsweise Abnahme seines Reisepasses sei somit ohne rechtliche Grundlage erfolgt und daher rechtswidrig.
9 Zu dieser Maßnahmenbeschwerde erstattete das BFA am 16. November 2021 eine Stellungnahme und legte dar, es sei nachdem festgestellt worden war, dass der Revisionswerber trotz Einreiseverbotes wieder in Österreich aufhältig sei ein Verfahren zur Effektuierung der Ausreiseverpflichtung eingeleitet worden. Im Zuge dieses Verfahrens seien ordnungsgemäß „die Ausschreibungen“ kontrolliert worden. Dass dem Revisionswerber ein Aufenthaltstitel erteilt worden war, sei dabei nicht ersichtlich gewesen. Erst aufgrund der erhobenen Maßnahmenbeschwerde, in der der Revisionswerber das Vorhandensein eines Aufenthaltstitels behauptet habe, sei am 15. November 2021 mit der Niederlassungsbehörde Kontakt aufgenommen worden; der Aufenthaltstitel des Revisionswerbers habe dann „verifiziert“ werden können. Warum der Titel für das BFA „im System“ nicht ersichtlich gewesen sei, habe „vorerst nicht erkannt“ werden können. „Bei genauerer Durchsicht“ habe festgestellt werden können, dass seitens der Niederlassungsbehörde bei Erteilung des Aufenthaltstitels als Geschlecht „weiblich“ eingetragen worden sei. Eine Anfrage bei der Datenbank des Bundesministers für Inneres habe bestätigt, dass der erteilte Aufenthaltstitel „unter einer Anfrage“ lautend auf den Namen und das Geburtsdatum des Revisionswerbers sowie das Geschlecht „weiblich“ ersichtlich sei, unter dem Geschlecht „männlich“ allerdings nicht im System aufscheine. Die Tatsache, dass die Niederlassungsbehörde den Revisionswerber mit dem Geschlecht „weiblich“ führe, erkläre auch, weshalb in der Sicherstellungsbestätigung der PI St. vom 30. September 2021 vermerkt gewesen sei: „Person hat in PAD weitere Identitäten“. Weiters teilte das BFA mit, dass von einer Effektuierung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme „bis auf weiteres“ Abstand genommen werde, weil sich der Revisionswerber aufgrund des Aufenthaltstitels rechtmäßig in Österreich aufhalte. Die Ausfolgung des sichergestellten Reisepasses an den Revisionswerber sei bereits veranlasst worden.
10 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 30. Mai 2022 wies das BVwG die Maßnahmenbeschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Unter einem wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Kostenersatz gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen und der Revisionswerber zum Kostenersatz an den Bund verpflichtet. Die Revision erklärte das BVwG gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
11 In seiner Begründung ging das BVwG zunächst davon aus, der dem Revisionswerber von der Niederlassungsbehörde erteilte Aufenthaltstitel sei für das BFA nicht ersichtlich gewesen, weil dieser Titel „für eine Person mit dem Geschlecht weiblich erteilt“ worden sei. Das BFA sei nicht zu einer Suche nach einer Person mit dem Geschlecht „weiblich“ verhalten gewesen, sondern es habe - ausgehend vom aufrechten Bestand einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes - den Auftrag zur Sicherstellung des Reisepasses an die zuständige PI erteilen dürfen. Das BFA habe davon ausgehen dürfen, dass der Reisepass als Beweismittel für eine allfällige Abschiebung benötigt werde.
12 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die gegenständliche außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Durchführung des Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, erwogen hat:
13 Zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision macht der Revisionswerber unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG zusammengefasst geltend, es sei nicht ihm anzulasten, dass dem BFA vor Erteilung der Sicherstellungsanordnung das Bestehen seines Aufenthaltstitels nicht bekannt gewesen sei. Damit ist die Revision im Ergebnis im Recht.
14 Nach seinen eigenen Angaben in der Stellungnahme vom 16. November 2021 war es dem BFA nämlich sehr wohl möglich, „bei genauerer Durchsicht“ und offenbar nach Prüfung der weiteren den Revisionswerber betreffenden Datensätze die erfolgte Titelerteilung an den Revisionswerber in der Datenbank zu finden. Zu dieser näheren Prüfung wäre das BFA aber auch schon vor Erteilung der Sicherstellungsanordnung verpflichtet gewesen, zumal es im Zentralen Fremdenregister des Bundesministers für Inneres einen ausdrücklichen Hinweis darauf gibt, dass zur Person des Revisionswerbers weitere Datensätze vorhanden sind.
15 Für dieses Ergebnis spricht auch, dass es den anlässlich der Sicherstellung am 30. September 2021 einschreitenden Sicherheitsorganen auch möglich war, weitere zum Revisionswerber bestehende Datensätze zu erkennen, zumal in der dem BFA übermittelten Sicherstellungsbestätigung ein ausdrücklicher Hinweis auf „weitere Identitäten“ des Revisionswerbers enthalten war.
16 Das angefochtene Erkenntnis, dem eine davon abweichende Rechtsansicht zugrunde liegt, war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
17 Die Durchführung der in der Revision beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 1 Z 4 und 5 VwGG unterbleiben.
18 Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 18. Jänner 2024
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