Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Mag. I. Zehetner als Richter und Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, über die Revision des M R in G, vertreten durch die Hochstöger Nowotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG in 4020 Linz, Breitwiesergutstraße 10, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 15. Juli 2022, VGW 002/011/2395/2022/E 9, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 30. April 2020 wurde der Revisionswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer der J GmbH (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof) und somit als zur Vertretung nach außen Berufener der Verletzung der Duldungs und Mitwirkungspflichten gemäß § 52 Abs. 1 Z 5 iVm. § 50 Abs. 4 zweiter Satz vierter Fall Glücksspielgesetz (GSpG) schuldig erkannt, weil er es unterlassen habe, dafür zu sorgen, dass am 22. Mai 2019 um 6:00 Uhr eine Person in einem von der J GmbH gemieteten, näher bezeichneten Lokal anwesend gewesen sei, die gegenüber den einschreitenden Kontrollorganen den Verpflichtungen gemäß § 50 Abs. 4 GSpG hätte nachkommen können. Über den Revisionswerber wurde deswegen eine Geldstrafe in der Höhe von € 10.000, (10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
2 Mit einem am 29. September 2020 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien (im Folgenden: Verwaltungsgericht) die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Schuldfrage als unbegründet ab und bestätigte (diesbezüglich) das Straferkenntnis. Das Verwaltungsgericht modifizierte die Strafnorm und setzte die Geldstrafe auf € 8.000, (sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 8 Tage) herab. Es sprach aus, dass der Revisionswerber keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten habe und setzte den Verfahrenskostenbeitrag gemäß § 64 VStG herab. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG unzulässig sei.
3 Der Verwaltungsgerichtshof hob dieses Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf, da das Verwaltungsgericht den Beweisanträgen des Revisionswerbers zum vorgebrachten Vorliegen eines Untermietverhältnisses nicht entsprochen habe (VwGH 3.2.2022, Ra 2021/17/0009).
4 Mit dem nunmehr angefochtenen (Ersatz )Erkenntnis vom 15. Juli 2022 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ohne Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung in der Schuldfrage als unbegründet ab und bestätigte das Straferkenntnis insoweit. Das Verwaltungsgericht modifizierte die Strafnorm und setzte die Geldstrafe auf € 6.500, (sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 6 Tage) herab. Es sprach aus, dass der Revisionswerber keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten habe und setzte den Verfahrenskostenbeitrag gemäß § 64 VStG herab. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
5 Das Verwaltungsgericht führte unter anderem aus, dass es im zweiten Rechtsgang eine Verfahrensanordnung an den anwaltlichen Vertreter des Revisionswerbers mit der Aufforderung übermittelt habe, binnen einer gesetzten Frist näher bezeichnete Unterlagen zum vorgebrachten Untermietverhältnis vorzulegen; auch an die Finanzpolizei und die Staatsanwaltschaft Leoben seien Verfahrensanordnungen hinsichtlich der Vorlage dieser Unterlagen ergangen. Die Weiterführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung sei von keiner Verfahrenspartei beantragt worden.
6 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 20. September 2022, E 2350/2022 5, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
7 In der Folge wurde die gegenständliche außerordentliche Revision eingebracht, mit dem Antrag, dieses Erkenntnis kostenpflichtig wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
8 In dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
9 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit seiner Revision unter anderem vor, das Verwaltungsgericht sei von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil im zweiten Rechtsgang keine mündliche Verhandlung durchgeführt worden sei.
10 Die Revision erweist sich bereits aus diesem Grund als zulässig und auch berechtigt.
11 Gemäß § 44 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in Verwaltungsstrafsachen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In den Abs. 2 bis 5 leg. cit. finden sich Ausnahmen von der Verhandlungspflicht. Ein Absehen von der Verhandlung ist vom Verwaltungsgericht nach dieser Bestimmung zu beurteilen und zu begründen.
12 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt der Grundsatz der mündlichen Verhandlung in Verwaltungsstrafsachen auch nach Aufhebung von Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtes im zweiten Rechtsgang, selbst wenn im ersten Rechtsgang eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, sodass das Verwaltungsgericht auch im zweiten Rechtsgang nur von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen kann, wenn die Voraussetzungen des § 44 VwGVG vorliegen. Das ist etwa dann nicht der Fall, wenn das Verwaltungsgericht im zweiten Rechtsgang Sachverhaltselemente wie das Verschulden klären muss. Ebenso ist dies nicht der Fall, wenn das Verwaltungsgericht sein Ermittlungsverfahren zu ergänzen hat, um (neue) Feststellungen zu treffen (vgl. VwGH 29.3.2023, Ra 2020/17/0087, mwN).
13 Eine Begründung für das Absehen von einer Verhandlung im zweiten Rechtsgang enthält das angefochtene Erkenntnis nicht. Es findet sich lediglich der Hinweis, dass „von keiner Verfahrenspartei ... die Weiterführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt“ worden sei. Ein ausdrücklicher Verzicht auf die Durchführung einer (weiteren) Verhandlung im Sinn des § 44 Abs. 5 VwGVG wurde vom Verwaltungsgericht aber nicht festgestellt. Auch dass eine der in den Abs. 2 bis 4 leg. cit. genannten Ausnahmen von der Verhandlungspflicht erfüllt wäre, ist nicht ersichtlich.
14 Die Revision legt bereits in ihrer Zulässigkeitsbegründung und im Rahmen der Revisionsgründe auch ausreichend dar, warum nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Verwaltungsgericht bei Vermeidung des geltend gemachten Verfahrensmangels zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre (vgl. zum auch im Anwendungsbereich der Art. 6 EMRK und 47 GRC gegebenen Erfordernis einer Relevanzdarlegung bei Geltendmachung der Verhandlungspflicht in einem nach bereits erfolgter Verhandlung etwa in einem neuerlichen Rechtsgang fortgesetzten Verfahren VwGH 30.6.2023, Ra 2022/14/6330; 19.12.2022, Ra 2022/12/0171).
15 Das angefochtene Erkenntnis war daher bereits aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, ohne dass auf das übrige Revisionsvorbringen einzugehen war.
16 Von der in der Revision beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abgesehen werden.
17 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 25. April 2024
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