Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Mag. I. Zehetner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, über die Revision des I P, vertreten durch die Hochstöger Nowotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG in 4020 Linz, Breitwiesergutstraße 10, gegen das am 20. Juni 2022 mündlich verkündete und am 5. September 2022 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, VGW 002/011/5052/2021/E, betreffend Übertretungen des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien (LPD) vom 28. Februar 2019 wurde der Revisionswerber der Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 drittes Tatbild iVm. § 2 Abs. 2 und 4 iVm. § 4 Glücksspielgesetz (GSpG) schuldig erkannt; es wurden über ihn acht Geldstrafen in der Höhe von jeweils € 10.000 (insgesamt € 80.000) sowie Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils sieben Tagen (insgesamt 56 Tagen) verhängt. Gemäß § 64 VStG wurde ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens von jeweils € 1.000 (insgesamt € 8.000) festgesetzt. Begründend führte die LPD zusammengefasst aus, der Revisionswerber habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen berufene Person eines näher genannten Unternehmens zu verantworten, dass in einem näher genannten Zeitraum in einem näher bezeichneten Lokal vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht worden seien.
2 Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien, welches dieser teilweise stattgab. Gegen dieses Erkenntnis wurde eine außerordentliche Amtsrevision (zu Ra 2020/17/0079) und nach Ablehnung einer vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof und Abtretung zur Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof auch vom Revisionswerber eine außerordentliche Revision (zu Ra 2021/17/0019) erhoben. Der Verwaltungsgerichtshof hob das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.
3 Am 28. April 2022 beantragte der Rechtsvertreter des Revisionswerbers im fortgesetzten Verfahren die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und erstattete ein weiteres Vorbringen zur Sache.
4 Mit E Mail vom darauffolgenden Tag gab dieser Rechtsvertreter dem Verwaltungsgericht schriftlich bekannt, dass das Vertretungsverhältnis mit dem Revisionswerber „in dieser Angelegenheit“ als aufgelöst gelte.
5 Das Verwaltungsgericht beraumte eine mündliche Verhandlung für den 20. Juni 2022 an. Die Ladung zu dieser mündlichen Verhandlung wurde dem vormaligen Rechtsvertreter des Revisionswerbers postalisch zugestellt (laut Zustellverfügung wurde die Zustellung an den Revisionswerber „zu Handen“ der zuvor als Vertreter eingeschrittenen Rechtsanwälte verfügt). Eine Zustellung der Ladung an den inzwischen unvertretenen Revisionswerber erfolgte nicht.
6 Die mündliche Verhandlung am 20. Juni 2022 fand in Abwesenheit des Revisionswerbers statt. In der Niederschrift der mündlichen Verhandlung wurde festgehalten, der Revisionswerber sei „unentschuldigt nicht erschienen“.
7 Nach Schluss der Verhandlung verkündete das Verwaltungsgericht das nunmehr angefochtene Erkenntnis. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde in der Schuldfrage als unbegründet ab und bestätigte das angefochtene Straferkenntnis insoweit. Die Geldstrafen setzte es auf € 6.000 und die Ersatzfreiheitsstrafe auf vier Tage pro Eingriffstatbestand herab (Spruchpunkt I.). Weiters setzte es den vom Revisionswerber zu leistenden Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens mit € 600 pro Eingriffsgegenstand neu fest (Spruchpunkt II.) und sprach aus, dass kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten sei (Spruchpunkt III.). Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
9 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision nach Durchführung des Vorverfahrens, in welchem keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, erwogen:
10 Der Revisionswerber bringt zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision (und in den Revisionsgründen) vor, ihm sei die Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht zugestellt worden und es liege ein Verstoß gegen näher bezeichnete Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur mündlichen Verhandlung nach § 44 VwGVG vor.
11 Damit erweist sich die Revision als zulässig und berechtigt.
12 Gemäß § 44 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in Verwaltungsstrafsachen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In den Abs. 2 bis 5 leg. cit. finden sich Ausnahmen von der Verhandlungspflicht. Ein Absehen von der Verhandlung ist vom Verwaltungsgericht nach dieser Bestimmung zu beurteilen und zu begründen (vgl. VwGH 29.3.2023, Ra 2020/17/0087, mwN).
13 Dem rechtswidrigen Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ist es gleichzuhalten, wenn zwar eine Verhandlung durchgeführt worden ist, der Partei aber die Ladung zur Verhandlung nicht wirksam zugestellt wurde (VwGH 12.5.2021, Ra 2021/02/0059, mwN).
14 Dem Verwaltungsgericht wurde vor Ergehen der Ladung vom vormaligen Rechtsvertreter des Revisionswerbers die Vollmachtsauflösung mitgeteilt. Da es die Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 20. Juni 2022 dem im Zeitpunkt der Zustellung nicht mehr bevollmächtigten Rechtsanwalt, nicht jedoch dem Revisionswerber zustellte, lag keine wirksame Ladung des Revisionswerbers zur mündlichen Verhandlung vor.
15 Infolgedessen war die Durchführung der Verhandlung in Abwesenheit des Revisionswerbers gemäß § 45 Abs. 2 VwGVG nicht zulässig.
16 Die Revision legt auch dar, warum nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Verwaltungsgericht bei Vermeidung des geltend gemachten Verfahrensmangels zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre (vgl. zum auch im Anwendungsbereich der Art. 6 EMRK oder 47 GRC gegebenen Erfordernis einer Relevanzdarlegung bei Geltendmachung der Verhandlungspflicht in einem nach bereits erfolgter Verhandlung etwa in einem neuerlichen Rechtsgang fortgesetzten Verfahren, VwGH 13.12.2023, Ra 2022/12/0094; 25.4.2024, Ra 2022/12/0181, jeweils mwN).
17 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG schon aus diesem Grund wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
18 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 18. Juli 2024
Rückverweise