Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision des H B in M, vertreten durch die Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, Roseggerstraße 58, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 25. Mai 2022, LVwG 303188/8/KI/Rd, betreffend Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Straferkenntnis vom 16. Februar 2022 erkannte die belangte Behörde den Revisionswerber schuldig, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der E GmbH [Anm: eines fischverarbeitenden Unternehmens] mit Sitz an einer näher genannten Adresse in Oberösterreich zu verantworten, dass im Zeitraum von 27. Mai bis 30. September 2019 jene 27 Arbeitnehmer, die in der einen Teil des Spruches des Straferkenntnisses bildenden Beilage angeführt worden seien, in der Arbeitsstätte der E GmbH an einer näher bezeichneten Adresse insoweit zu gesetzwidrigen Arbeitszeiten herangezogen worden seien, als die Tagesarbeitszeit zwölf Stunden überschritten habe, obwohl sie gemäß § 9 Abs. 1 erster Fall Arbeitszeitgesetz (AZG) zwölf Stunden nicht überschreiten dürfe. Dadurch habe der Revisionswerber § 28 Abs. 2 Z 1 iVm. § 9 Abs. 1 erster Fall AZG übertreten, weshalb über ihn gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 AZG eine Geldstrafe in der Höhe von € 7.819,20 sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen verhängt wurden (Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses).
Weiters wurde der Revisionswerber unter Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Straferkenntnisses schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der E GmbH zu verantworten, dass in dem oben genannten Zeitraum zwei in der Beilage zu dem gegenständlichen Straferkenntnis angeführte Arbeitnehmer in der betreffenden Arbeitsstätte insoweit zu gesetzwidrigen Arbeitszeiten herangezogen worden seien, als die Wochenarbeitszeit mehr als 60 Stunden betragen habe, obwohl sie gemäß § 9 Abs. 1 zweiter Fall AZG 60 Stunden nicht überschreiten dürfe. Dadurch habe der Revisionswerber § 28 Abs. 2 Z 1 iVm. § 9 Abs. 1 zweiter Fall AZG übertreten, weshalb über ihn gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 AZG eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.300, sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen verhängt wurden.
Darüber hinaus wurde der Revisionswerber zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens in der Höhe von € 911,92 verpflichtet. Zudem wurde ein Haftungsausspruch gemäß § 9 Abs. 7 VStG getroffen.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich unter Spruchpunkt I. die Beschwerde des Revisionswerbers hinsichtlich Spruchpunkt B des gegenständlichen Straferkenntnisses (der Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses entsprochen hatte) ab und gab dessen Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt A des Straferkenntnisses (der Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses entsprochen hatte) teilweise statt.
Den Spruch des Straferkenntnisses modifizierte das Verwaltungsgericht dahin, dass dessen Spruchpunkt A (vgl. Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses) dahin zu lauten habe, dass der Revisionswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer der E GmbH mit Sitz an der erwähnten Adresse folgende 27 Verwaltungsübertretungen zu verantworten habe:
„Der Arbeitsinspektor X hat am 9. Dezember 2019 bei der Überprüfung der eingesehenen Arbeitsaufzeichnungen festgestellt, dass in der Arbeitsstätte der E GmbH, ..., bei nachstehend angeführten Arbeitnehmer/innen der Arbeitgeberin die Tagesarbeitszeit mehr als 12 Stunden betrug: ...“
Dem schloss das Verwaltungsgericht in Bezug auf jeden der betroffenen 27 Arbeitnehmer eine tabellarische Auflistung der konkreten Tagesarbeitszeitüberschreitungen an, in der im Zeitraum von 27. Mai bis 30. September 2019 zu dem jeweiligen Tagesdatum der Arbeitsbeginn, das Arbeitsende, die „Pausen“ sowie die Gesamttagesarbeitszeit angeführt wurden.
Spruchpunkt B des gegenständlichen Straferkenntnisses (vgl. Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses) habe dahin zu lauten, dass der Revisionswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer der E GmbH mit Sitz an der erwähnten Adresse folgende zwei Verwaltungsübertretungen zu verantworten habe:
„Der Arbeitsinspektor X hat am 9. Dezember 2019 bei der Überprüfung der eingesehenen Arbeitsaufzeichnungen festgestellt, dass in der Arbeitsstätte der E GmbH, ..., die nachstehend angeführten Arbeitnehmer/innen der Arbeitgeberin die Wochenarbeitszeit (von) 60 Stunden überschritten haben: ...“
Darauf folgte eine tabellarische Auflistung der konkreten Wochenarbeitszeitüberschreitungen der beiden betroffenen Arbeitnehmer, aus der im betreffenden Zeitraum von 27. Mai bis 30. September 2019 zu jedem der beiden Arbeitnehmer sowie zu der jeweils festgestellten Wochenarbeitszeitüberschreitung und zu den jeweiligen Tagesdaten der Arbeitsbeginn, das Arbeitsende, die „Pausen“, die Gesamttagesarbeitszeit sowie die gesamte Wochenarbeitszeit ersichtlich waren.
Die Rechtsvorschriften, deren Übertretung dem Revisionswerber im gegenständlichen Straferkenntnis angelastet worden war, wurden im angefochtenen Erkenntnis als übertretene Rechtsnormen in der Fassung BGBl. I Nr. 53/2018 angeführt.
Zu den unter Spruchpunkt A (des modifizierten Straferkenntnisses) angelasteten 27 Verwaltungsübertretungen verhängte das Verwaltungsgericht jeweils (d.h. pro Arbeitnehmer) eine Geld- und eine Ersatzfreiheitsstrafe, die zusammengerechnet geringer ausfielen als die von der belangten Behörde bemessene Gesamtstrafe. Zu Spruchpunkt B des (modifizierten) Straferkenntnisses wurden für die beiden diesbezüglich angelasteten Verwaltungsübertretungen (d.h. ebenfalls pro Arbeitnehmer) eine Geldstrafe von € 400, (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) sowie eine Geldstrafe von € 900, (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt, sodass betreffend Spruchpunkt B des Straferkenntnisses das Strafausmaß insgesamt unverändert blieb.
Entsprechend der (zu Spruchpunkt A des Straferkenntnisses) teilweise erfolgten Herabsetzung der Geldstrafen wurde der zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens zu leistende Beitrag durch das Verwaltungsgericht neu festgesetzt. Der Haftungsausspruch nach § 9 Abs. 7 VStG blieb aufrecht.
Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Erkenntnisses sprach das Verwaltungsgericht aus, der Revisionswerber habe hinsichtlich der zu Spruchpunkt A des Straferkenntnisses ergangenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts keinen Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren zu leisten. Bezüglich der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu Spruchpunkt B des Straferkenntnisses setzte es einen vom Revisionswerber zu leistenden Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren fest.
Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig (Spruchpunkt III.).
3 Das Verwaltungsgericht stellte fest, seit 2016 gelte für die Mitarbeiter im gegenständlichen Unternehmen mehrheitlich (ca. 75 %) eine Viertagewoche mit Ausdehnung der Tagesarbeitszeit auf 12 Stunden gemäß § 7 Abs. 6 AZG. Für diese Regelung lägen Einzelvereinbarungen sowie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vor. Gleichzeitig seien Einzelvereinbarungen gemäß § 7 Abs. 4a AZG geschlossen worden, nach denen bei vorübergehend erhöhtem Arbeitsbedarf zusätzlich in bis zu 24 Wochen pro Jahr auch freitags maximal eine zwölfstündige Arbeitszeit zulässig sei.
Die Zeiterfassung im gegenständlichen Unternehmen erfolge mittels einer Stempeluhr, die „Kommen- und Gehen-Buchungen“ mit genauer Uhrzeit erfasse. Besondere Zeiten (z.B. Urlaub oder Arztbesuch) würden mit einer eigenen Taste erfasst. Von den Arbeitnehmern würden „Rauch-, Kaffee- bzw. Aufwärmpausen“ durch Betätigen der Stechuhr gestempelt. Diese Pausen könnten von den Arbeitnehmern individuell genommen werden und würden im Ausmaß von zwei Minuten pro Arbeitsstunde und maximal 20 Minuten pro Arbeitstag gewährt und auch bezahlt werden. 20 Minuten übersteigende Pausenzeiten würden von der Tagesarbeitszeit abgezogen werden.
Im betreffenden Unternehmen seien durchschnittlich 50 Personen beschäftigt, wobei jedoch nicht immer genau kontrolliert werde, ob und wann jeder einzelne Mitarbeiter die persönliche Kurzpause stemple. Eine Limitierung (Häufigkeit bzw. Anzahl) der Kurzpausen erfolge nicht. Die „Umziehzeit“ werde nicht gestempelt und gelte somit als Arbeitszeit. Bis zum Jahr 2019 sei den Arbeitnehmern eine halbe Stunde Pause vormittags und eine halbe Stunde Pause nachmittags gewährt worden, wobei der Beginn der Vormittagspause mit 9.00 Uhr und der Beginn der Nachmittagspause um 12.00 Uhr vorgesehen gewesen seien. Der genaue Zeitpunkt der 30 minütigen Pause sei abteilungsweise festgelegt worden, weil er vom Arbeitsvorgang abhängig sei. Zwischenzeitig sei die Pausenzeit auf jeweils 20 Minuten eingeschränkt worden.
Vom Arbeitsinspektorat sei erläutert worden, dass in der Anzeige und im Straferkenntnis Kurzpausen von zwei bis neun Minuten als Arbeitszeit gewertet worden seien. Ab 10 Minuten seien die betreffenden Pausen hingegen als Ruhepause im Sinne des AZG betrachtet worden und nicht zur Arbeitszeit gezählt worden. Die gesetzlich vorgesehenen täglichen Pausen seien gegenständlich eingehalten worden.
Über ein softwaremäßiges Frühwarnsystem verfüge das in Rede stehende Unternehmen nicht. Über erhöhten Arbeitsanfall bzw. im Fall, dass das Tagespensum nicht bewältigt werden könne, erfolge von der jeweiligen Abteilung eine Meldung an das Büro, von dem die weitere Vorgehensweise entschieden werde. „Der Fisch“ werde immer „am Tag selbst“ geschlachtet und für die Logistik vorbereitet, um am gleichen Abend weggebracht zu werden. Bestellungen würden bis 12:00 Uhr angenommen werden und müssten am selben Tag erledigt werden. Der Arbeitsaufwand richte sich dabei nach Fischart bzw. Größe des Fisches und erfolge teilweise händisch, teilweise maschinell. Bei einem Maschinendefekt müssten die Arbeitnehmer warten, bis das Problem behoben bzw. die Reparatur erfolgt sei. Dies komme gelegentlich vor.
Von allen anwesenden Arbeitnehmern seien tägliche Reinigungsarbeiten in der Dauer von etwa einer Stunde durchzuführen, wobei diese Reinigungszeit in die Arbeitszeit eingerechnet werde. Am Wochenende erfolgten gründliche Reinigungsarbeiten durch eine externe Firma.
Angaben zu einem Kontrollsystem seien vom Revisionswerber weder in der Beschwerdeschrift noch anlässlich der mündlichen Verhandlung im Detail erstattet bzw. unter Beweis gestellt worden.
4 In seiner rechtlichen Beurteilung begründete das Verwaltungsgericht eingangs näher, weshalb der Revisionswerber für die in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sei. Weiters legte es dar, aus welchen Gründen einzelne Korrekturen bzw. Richtigstellungen im Spruch des Straferkenntnisses vom 16. Februar 2022, nämlich in Bezug auf bestimmte Tagesdaten und Uhrzeiten sowie bezüglich der Stundenanzahl, erforderlich gewesen und durch das Verwaltungsgericht vorgenommen worden seien.
Betreffend die gegenständlichen „Kurzpausen“ von zwei Minuten pro Stunde, die im angefochtenen Erkenntnis als Arbeitszeit und nicht als Ruhepause qualifiziert wurden, verwies das Verwaltungsgericht darauf, dass diese „Kurzpausen“ den Ausführungen des Revisionswerbers zufolge zu stempeln gewesen seien und auch bezahlt worden seien. Darüber hinaus sei der Erholungswert dieser Pausen in Frage zu stellen, weshalb sie auch aus diesem Grund nicht als Ruhepausen im Sinn des AZG anzuerkennen seien. Schließlich ergebe sich aus § 11 Abs. 1 AZG, dass eine Ruhepause von mindestens 10 Minuten zu gewähren sei. Die nach § 11 Abs. 3 AZG ausnahmsweise zugelassenen Kurzpausen von angemessener Dauer würden gemäß § 11 Abs. 6 AZG als Arbeitszeit gelten.
Was den vom Revisionswerber ins Treffen geführten höheren Arbeitsbedarf (größere oder verspätete Bestellung, unterschiedliche Qualität der Fische) anbelange, sei auf § 7 AZG zu verweisen. Diese Umstände seien bereits bei der Ausdehnung der Tagesarbeitszeit auf 12 Stunden bzw. der Wochenarbeitszeit auf 60 Stunden berücksichtigt worden. Das gelte sinngemäß auch für die Reinigungs und Instandhaltungsarbeiten (§ 8 AZG). Ferner sei vorliegend kein außergewöhnlicher Fall im Sinn des § 20 AZG gegeben, in dem der Arbeitgeber von der Verpflichtung zur Einhaltung u.a. der zulässigen Höchstarbeitszeit befreit wäre.
Der objektive Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen sei somit durch den Revisionswerber verwirklicht worden. Der subjektive Tatbestand sei aus näher dargelegten Gründen ebenfalls jeweils erfüllt.
Da in Ansehung mehrerer Arbeitnehmer mehrere Delikte vorlägen und pro Arbeitnehmer ein Delikt verwirklicht worden sei und weil es sich bei der Überschreitung der zulässigen täglichen Arbeitszeit sowie der zulässigen wöchentlichen Arbeitszeit um unterschiedliche Delikte handle, sei der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses (auch insoweit) entsprechend zu modifizieren gewesen.
Im Übrigen begründete das Verwaltungsgericht die von ihm vorgenommene Strafbemessung, die unter Beachtung des § 22 VStG hinsichtlich jeder Verwaltungsübertretung getrennt habe erfolgen müssen, sowie die Festsetzung des vom Revisionswerber gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG zu leistenden Kostenbeitrages.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B VG vorbringt, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob kurze Arbeitspausen als Arbeitszeit oder als Ruhepausen im Sinn des AZG zu qualifizieren seien. Im Übrigen sei das Verwaltungsgericht von bereits bestehender näher angeführter hg. Judikatur abgewichen.
Die Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B VG liegen nicht vor:
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen (VwGH 27.4.2020, Ra 2019/11/0045, mwN).
9 Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. VwGH 14.10.2019, Ra 2019/11/0157, mwN).
10 Die Zulässigkeit einer Revision setzt zudem gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG voraus, dass ihr Schicksal, also der Erfolg der Revision, von der Lösung der geltend gemachten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung „abhängt“. Es muss daher zumindest die Möglichkeit bestehen, dass die aufgeworfene, im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Rechtsfrage für die Lösung des Falles von ausschlaggebender Bedeutung ist. Der Verwaltungsgerichtshof ist nämlich gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Lösung theoretischer Rechtsfragen befugt, sondern nur solcher, von deren Lösung der Erfolg der Revision tatsächlich abhängt. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht zuständig (vgl. VwGH 19.10.2021, Ro 2020/11/0021, mwN).
11 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde dem Revisionswerber die Begehung mehrerer Verwaltungsübertretungen angelastet (zum Vorliegen mehrerer Verwaltungsübertretungen u.a. dann, wenn Rechtsvorschriften, die dem Schutz von Arbeitnehmern dienen, in Ansehung mehrerer Arbeitnehmer verletzt wurden, siehe VwGH 22.2.2018, Ra 2017/11/0066). In Bezug auf die einzelnen dem Revisionswerber angelasteten insgesamt 29 Verwaltungsübertretungen zeigt die Revision nicht auf, dass ihr Schicksal (im Hinblick auf die jeweilige konkrete Verwaltungsübertretung) von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhinge.
12 Zunächst zieht die Revision nicht in Zweifel, dass bei Berücksichtigung der in Rede stehenden „Kurzpausen“ als Arbeitszeit die mit dem angefochtenen Erkenntnis angelasteten Verwaltungsübertretungen durch den Revisionswerber verwirklicht wären. Ihr Zulässigkeitsvorbringen stützt die Revision unter dem Gesichtspunkt des Fehlens von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. unter dem Aspekt einer Abweichung von der hg. Judikatur darauf, dass im angefochtenen Erkenntnis die in Rede stehenden „Kurzpausen“ in der Dauer von weniger als zehn Minuten zu Unrecht als Arbeitszeit qualifiziert worden seien, weil diese „Kurzpausen“ richtigerweise Ruhepausen im Sinn des AZG darstellten und daher nicht zur Arbeitszeit zu zählen seien.
13 Damit wird in der vorliegenden Konstellation eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG aber schon deshalb nicht dargelegt, weil die Revision in Bezug auf die jeweiligen im angefochtenen Erkenntnis angelasteten insgesamt 29 Verwaltungsübertretungen nähere Angaben zu Dauer und Anzahl der „Kurzpausen“, die in die (durch das Verwaltungsgericht vorgenommene) Berechnung der Arbeitszeit eingeflossen sind, vermissen lässt. Zur Dauer und Anzahl dieser „Kurzpausen“ an bestimmten Arbeitstagen der jeweils betroffenen Arbeitnehmer, zu denen sich im angefochtenen Erkenntnis ausgehend von der Rechtsauffassung, dass es sich bei den in Rede stehenden „Kurzpausen“ um Arbeitszeit im Sinn des AZG handle, keine näheren Feststellungen finden, wurde vom Revisionswerber kein konkretes Vorbringen erstattet.
14 Somit legt die Revision, die lediglich behauptet, bei „Herausrechnung“ der zwei bis neunminütigen „Kurzpausen“ aus der Arbeitszeit lägen „in den allermeisten Fällen“ (daraus folgt e contrario: nicht in allen Fällen) keine Übertretungen des AZG vor, schon nicht nachvollziehbar dar, im Hinblick auf welche der im angefochtenen Erkenntnis angelasteten Verwaltungsübertretungen eine (von der vom Verwaltungsgericht vertretenen Rechtsauffassung abweichende) Qualifikation der „Kurzpausen“ als Ruhepause im Sinn des AZG dazu geführt hätte, dass (mangels Überschreitung der höchstzulässigen Tages- bzw. Wochenarbeitszeit) der Tatbestand des § 9 Abs. 1 erster bzw. zweiter Fall AZG als nicht erfüllt zu betrachten und das angefochtene Erkenntnis daher in dem die jeweilige Verwaltungsübertretung betreffenden Umfang unter Zugrundelegung der Rechtsansicht des Revisionswerbers aufzuheben gewesen wäre.
15 Infolgedessen lässt nicht nur die Revision den Umfang der konkret erfolgten Rechtsverletzungen im Unklaren (in dem eine allfällige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses zu erfolgen hätte), sondern es mangelt ihr auch an einer Darlegung, inwieweit (bzw. in Bezug auf welche der hier konkret in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen) die Lösung der von ihr ins Treffen geführten Rechtsfragen für den Ausgang des Revisionsverfahrens von Bedeutung sein könnte.
16 Da die Revision somit keine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG aufwirft, war sie gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 24. Mai 2023