Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Leonhartsberger und den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, über die Revision des Magistrats der Stadt Wien gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 29. August 2022, Zl. VGW 101/032/8606/2022 2, betreffend Mitteilung von Umweltinformationen (mitbeteiligte Partei: Verein B, vertreten durch Dr. Helmut Bednar in 1170 Wien, Rebenweg 1/19/1), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis vom 29. August 2022 gab das Verwaltungsgericht Wien (im Folgenden: Verwaltungsgericht) einem u.a. auf das Wiener Umweltinformationsgesetz Wr. UIG gestützten Auskunftsbegehren der mitbeteiligten Partei im Zusammenhang mit in einem bestimmten Zeitraum in einem bestimmten Wiener Gemeindebezirk eingeleiteten Verfahren nach dem Wiener Baumschutzgesetz teilweise statt und stellte gemäß § 9 Abs. 4 iVm § 5 Wr. UIG fest, dass die belangte Behörde (der nunmehrige Amtsrevisionswerber) der mitbeteiligten Partei näher genannte Umweltinformationen (Grundstücksadresse; Anzahl der Bäume, für welche eine Genehmigung zur Baumentfernung beantragt worden sei; je Baum jeweils: Nummer des Baumes; Baumart; Stammumfang in Zentimeter; Entfernungsgrund; ergänzende Begründung [soweit im Antrag angegeben]; Angaben zur Ersatzpflanzung) mitzuteilen habe. Im Übrigen wurde das Auskunftsbegehren abgewiesen. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision (gesondert) vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 Soweit in der Zulässigkeitsbegründung geltend gemacht wird, die Entscheidungen über vergleichbare Anträge der mitbeteiligten Partei enthielten innerhalb des Verwaltungsgerichtes teilweise unterschiedliche inhaltliche Begründungsteile, so zur Frage der Beurteilung der Liegenschaftsadresse als „personenbezogenes Datum“, zur Frage, wie viele Verwaltungsverfahren Baumentfernungen auf öffentlichem Grund beträfen, sowie betreffend die Mitteilung der Anzahl der eingeleiteten Verfahren, genügt der Hinweis, dass eine uneinheitliche Rechtsprechung eines oder mehrerer Verwaltungsgerichte für sich genommen nicht den Tatbestand des Art. 133 Abs. 4 B VG erfüllt (vgl. etwa VwGH; 22.9.2022, Ra 2022/22/0117; 25.1.2021, Ra 2020/10/0177). Maßgeblich ist vielmehr, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich ist (vgl. VwGH 24.9.2021, Ra 2021/08/0096; 28.5.2019, Ro 2019/10/0002). Dass aber in Bezug auf eine den angesprochenen Themen zugrundeliegende Rechtsfrage eine uneinheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorläge, wird ebenso wenig behauptet wie das Abweichen der angefochtenen Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder ausgenommen im Zusammenhang mit der Beurteilung der Liegenschaftsadresse (dazu nachfolgend) das Fehlen einer Rechtsprechung zu bestimmten Rechtsfragen.
7 Die Frage, ob die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG vorliegen, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. VwGH 9.11.2022, Ro 2022/10/0015, mwN).
8 Die in der Zulässigkeitsbegründung angesprochene Frage der Beurteilung der „Liegenschaftsadresse“ als „personenbezogenes Datum“ wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25. April 2023, Ra 2022/10/0063, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, geklärt. Danach handelt es sich bei der Mitteilung von Grundstücksadressen in Bezug auf beantragte Baumfällungen nach § 4 Wiener Baumschutzgesetz um personenbezogene Daten im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 3 Wr. UIG, deren Mitteilung dann zu erfolgen hat, wenn die Bekanntgabe keine negativen Auswirkungen auf die Vertraulichkeit dieser personenbezogenen Daten hätte, sofern ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung im Sinne der Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung sowie des Datenschutzgesetzes besteht. Bei Bestehen eines schutzwürdigen Interesses an der Geheimhaltung personenbezogener Daten ist demnach gemäß § 6 Abs. 4 Wr. UIG eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe vorzunehmen, dies nach der zitierten Norm unter enger Auslegung des Ablehnungsgrundes nach § 6 Abs. 2 Z 3 Wr. UIG.
9 Das Verwaltungsgericht, das im vorliegenden Fall in Übereinstimmung mit dieser Judikatur Grundstücksadressen als personenbezogene Daten qualifiziert hat, führte eine Interessenabwägung durch. Dagegen bringt die Zulässigkeitsbegründung nichts vor. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wurde daher im Zusammenhang mit der Mitteilung der von den verfahrensgegenständlichen Baumfällungsverfahren betroffenen Grundstücksadressen nicht aufgeworfen.
10 Hinsichtlich der weiteren vorgebrachten Rechtsfrage, ob ein Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen gemäß § 5 Abs. 1 Wr. UIG zulässig ist, wenn es wie hier Auskunft über sämtliche eingeleitete Verfahren nach dem Wiener Baumschutzgesetz verlangt, ohne dass konkrete Angaben zu einem konkreten Verfahren auf einer konkreten Liegenschaft gemacht werden, ist ebenfalls auf die mittlerweile erfolgte Klärung dieser Rechtsfrage durch das zitierte Erkenntnis Ra 2022/10/0063 hinzuweisen. Darin hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass eine Einschränkung dahin, dass der Informationssuchende nur dann, wenn er bereits in Kenntnis eines bestimmten Verfahrens oder Projekts ist und dadurch in die Lage versetzt wurde, ein solches zu bezeichnen, ein Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen stellen kann, dem Wr. UIG nicht zu entnehmen ist. Auch damit wird keine Rechtsfrage dargelegt, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
11 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 15. Mai 2023
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