Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Leonhartsberger und den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, über die Revision des Dr. U K in P, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 27. Juli 2022, Zl. LVwG 52.9 810/2021 52, betreffend einen Antrag auf angemessene Entschädigung gemäß § 32 Steiermärkisches Naturschutzgesetz 2017 (vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 27. Juli 2022 wurde im Beschwerdeverfahren der Antrag des Revisionswerbers auf Entschädigung aufgrund der Erschwernis der Wirtschaftsführung und Ertragsminderung auf ca. 24 Hektar Waldflächen, gelegen im an die Europäische Kommission gemeldeten Gebiet „Buchenwälder bei Bruck an der Mur“, für den Zeitraum von zehn Jahren in der Höhe von insgesamt € 54.240, im Grunde des § 32 Steiermärkisches Naturschutzgesetz 2017 abgewiesen. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
2 In der dagegen erhobenen Revision führt der Revisionswerber zu ihrer Zulässigkeit aus, dass die Befassung des Verwaltungsgerichtshofes einerseits wegen Widerspruchs zur ständigen Rechtsprechung, andererseits wegen fehlender Rechtsprechung zur Wahrung der Rechtseinheit und Rechtssicherheit erforderlich sei. Es habe eine massive Verletzung von Verfahrensvorschriften gegeben, da gegen das Überraschungsverbot verstoßen worden sei. Durch eine näher beschriebene Vorgangsweise sei der Revisionswerber ohne die Möglichkeit Stellung zu nehmen, überrascht worden und habe das Landesverwaltungsgericht „die ständige Judikatur des Hohen Verwaltungsgerichtshofes zur Frage des Überraschungsverbotes missachtet. Dieser Umstand ist von Relevanz da ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliegt.“ Der Revisionswerber habe die Befangenheit des beigezogenen Sachverständigen geltend gemacht, da dieser weisungsgebundener Dienstnehmer des Landes Steiermark und damit der erstinstanzlichen Behörde sei. Ein weiterer wesentlicher Mangel ergebe sich daraus, dass die Umweltanwaltschaft Steiermark die verfahrensgegenständlichen Liegenschaften nicht persönlich in Augenschein genommen habe. Es sei daher nicht nachvollziehbar, warum sie „mehr oder weniger ohne Wenn und Aber der gutachterlichen Stellungnahme beitritt.“ Bei ordnungsgemäßer Wahrnehmung ihrer Aufgaben hätte sie sich vor Ort zu überzeugen gehabt, ob diese Ausführungen, insbesondere der Befund, überhaupt mit der Realität in Einklang zu bringen seien. Soweit ersichtlich existiere zu dieser Frage noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Die Lösung dieser Frage sei wesentlich, da es darum gehe, ob Umweltanwaltschaften in ganz Österreich ordnungsgemäß ihren Aufgaben nachkommen bzw. ob eine Auseinandersetzung mit den tatsächlichen vor Ort vorliegenden Gegebenheiten zu ihren Aufgaben gehöre. Diese Frage sei auch gegenständlich von Relevanz, da die Umweltanwaltschaft Steiermark zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können.
3 Das Landesverwaltungsgericht hätte sich mit allen Verfahrensergebnissen, insbesondere den Stellungnahmen des Revisionswerbers, auseinanderzusetzen gehabt. Der Revisionswerber habe im Detail die Berechnungen des Sachverständigen widerlegt. Die vom Revisionswerber aufgezeigten Fragen stellten nicht solche einer Entscheidung im Einzelfall dar, da insbesondere die Klärung dieser Fragen von österreichweiter Bedeutung im Zusammenhang mit forstlicher Nutzung und Umweltrecht stünden. Durch die Verkennung und Nichtbeachtung wesentlicher Verfahrensvorschriften habe das Landesverwaltungsgericht seine Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein Beschluss nach § 34 Abs. 1 VwGG ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (§ 34 Abs. 3 VwGG).
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. aus vielen etwa VwGH 23.4.2018, Ra 2018/11/0066, mwN).
8 Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Revision nicht.
9 Soweit der Revisionswerber die Zulässigkeit der vorliegenden Revision auf eine Abweichung von Rechtsprechung stützt ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach den an die gesetzmäßige Ausführung der Zulässigkeit einer Revision gestellten Anforderungen nicht entsprochen wird, wenn die revisionswerbende Partei wie hier bloß allgemein behauptet, das Verwaltungsgericht sei von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, ohne konkret bezogen auf den Sachverhalt unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes darzutun, von welcher hg. Rechtsprechung ihrer Ansicht nach das Verwaltungsgericht in welchen Punkten abgewichen sein soll (vgl. VwGH 16.11.2023, Ra 2022/10/0146; 29.6.2022, Ra 2022/10/0043; 2.8.2019, Ra 2019/10/0099; 28.5.2019, Ra 2018/10/0134).Wird eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geltend gemacht, hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt jenem der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist (vgl. VwGH 16.11.2023, Ra 2022/10/0146).
10 Diesen Begründungserfordernissen wird mit den vorliegenden Zulässigkeitsausführungen, die ein Abweichen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behaupten, sich dabei aber auf allgemeines Vorbringen beschränken ohne (unter Anführung von nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidungen) anzugeben, welche Rechtsprechung konkret gemeint ist, nicht entsprochen.
11 Soweit der Revisionswerber die Zulässigkeit der Revision auf das Fehlen von Rechtsprechung stützt unterlässt er es anzuführen, konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet hat.
12 Ebenso wenig reicht es aus, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der genannten Verfahrensmängel in konkreter Weise darzulegen (vgl. etwa VwGH 25.1.2021, Ra 2020/10/0157; 25.1.2021, Ra 2020/10/0177). Diese Relevanzdarlegung unterlässt der Revisionswerber in Zusammenhang mit den von ihm als Verfahrensfehler gerügten Verstößen. In Zusammenhang mit der vom Revisionswerber als Mangel bezeichneten Untätigkeit der Umweltanwaltschaft wird nicht dargelegt, inwiefern das Schicksal der Revision von der geltend gemachten Rechtsfrage abhängen sollte (vgl. VwGH 14.12.2023, Ra 2023/05/0273, mwN).
13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 13. August 2024
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