Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann Preschnofsky, über die Revision des Mag. O H in N, vertreten durch Mag. Christian Dillersberger und Dr. Karin Bronauer, Rechtsanwälte in 6330 Kufstein, Maderspergerstraße 8, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Mai 2022, I404 2252581 1/8E, betreffend Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Kufstein), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid vom 26. Jänner 2022 sprach die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Kufstein (im Folgenden: AMS) aus, dass der Revisionswerber gemäß § 10 AlVG für den Zeitraum 16. Dezember 2021 bis 26. Jänner 2022 seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld verloren habe, weil er das Zustandekommen einer ihm vom AMS zugewiesenen Beschäftigung vereitelt habe. Eine Nachsicht werde nicht erteilt.
2 Mit dem angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde teilweise statt, indem es gemäß § 10 Abs. 3 AlVG eine teilweise Nachsicht erteilte, sodass der Anspruchsverlust nur für drei statt für sechs Wochen erfolgte.
3 Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass der Revisionswerber zuletzt ab 8. Dezember 2021 Arbeitslosengeld bezogen habe. Am 14. Dezember 2021 sei ihm vom AMS eine Vollzeitbeschäftigung als technischer Einkäufer bei der E. GmbH zugewiesen worden. Dafür sei laut Anforderungsprofil eine technische Ausbildung oder jahrelange Erfahrung als Einkäufer vorausgesetzt worden. Das kollektivvertragliche Grundgehalt sei mit € 2.400, brutto bei Bereitschaft zur „deutlichen Überzahlung“ festgesetzt gewesen. Der Revisionswerber habe sich am 14. Dezember 2021 um die Stelle beworben. Am 15. Dezember 2021 sei es zu einem Telefongespräch zwischen ihm und Markus S., dem zuständigen Niederlassungsleiter der E. GmbH, gekommen. Dabei habe der Revisionswerber angegeben, eine Entlohnung von € 5.000, brutto pro Monat zu wollen. Er habe nicht klargestellt, dass er auch bereit wäre, die Stelle bei einer niedrigeren Entlohnung anzunehmen. Auf Grund der Lohnforderung des Revisionswerbers sei es in der Folge zu keiner Anstellung gekommen. Dem Revisionswerber sei bewusst gewesen, dass durch seine Gehaltsforderung zumindest die Chancen auf eine Anstellung verringert würden. Er habe dies billigend in Kauf genommen.
4 Daraus schloss das Bundesverwaltungsgericht in rechtlicher Hinsicht, dass der Revisionswerber durch seine Angaben gegenüber der potentiellen Dienstgeberin eine zumutbare Beschäftigung vereitelt und damit den Sanktionstatbestand des § 10 Abs. 1 AlVG erfüllt habe. Da er allerdings große Bemühungen gesetzt habe, um möglichst rasch eine neue Beschäftigung zu finden, und mit 4. April 2022 tatsächlich eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen habe, sei ihm auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass er zum Zeitpunkt der Zuweisung der verfahrensgegenständlichen Beschäftigung erst wenige Tage arbeitslos gewesen sei gemäß § 10 Abs. 3 AlVG eine teilweise Nachsicht vom Anspruchsverlust zu erteilen gewesen.
5 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
6 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Der Revisionswerber macht unter diesem Gesichtspunkt geltend, dass das Bundesverwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei, wonach in der bloßen Äußerung von Gehaltswünschen dann keine Vereitelungshandlung liege, wenn nach Ablehnung dieser Gehaltswünsche die Bereitschaft zur Arbeitsaufnahme unter den angebotenen kollektivvertraglichen Entgeltbedingungen klargestellt werde. In diesem Zusammenhang bestreitet er auch, dass er eine Gehaltsforderung von € 5.000, gestellt habe; er habe lediglich darauf hingewiesen, dass er „seinerzeit“ so viel verdient habe. Sollten seine Angaben aber tatsächlich als Forderung zu verstehen gewesen sein, so sei für ihn jedenfalls nicht ersichtlich gewesen, dass diese abgelehnt worden sei. Vielmehr sei offen gewesen, ob die Dienstgeberin nicht bereit gewesen sei, diesen Betrag zu bezahlen. Das Bundesverwaltungsgericht sei daher fälschlich von einer Vereitelungshandlung ausgegangen. Wenn überhaupt, wäre nur von einem fahrlässigen Handeln auszugehen gewesen, zumal in der Ausschreibung von der Bereitschaft zur deutlichen Überzahlung die Rede gewesen sei.
10 Soweit der Revisionswerber mit diesem Vorbringen wie schon in der Beschwerde behauptet, keine Gehaltsforderung gestellt, sondern nur auf seinen früheren Verdienst hingewiesen zu haben, entfernt er sich von den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts, ohne darzulegen, dass die diesbezügliche Beweiswürdigung unschlüssig gewesen wäre. Dass er die Klarstellung, auch zum angebotenen Gehalt arbeiten zu wollen, unterlassen hat, bestreitet der Revisionswerber hingegen nicht; er ist aber offenbar der Meinung, zu einer derartigen Klarstellung mangels ausdrücklicher Ablehnung seiner Gehaltsvorstellungen nicht verpflichtet gewesen zu sein.
11 Das trifft jedoch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu: Danach ist es zwar zulässig, anlässlich eines Bewerbungsgespräches bestimmte Vorstellungen oder Wünsche bezüglich der Entlohnung zu äußern. Erfolgt aber im Hinblick darauf eine sofortige Absage des potenziellen Arbeitgebers oder führt die Bewerbung nicht sogleich zum Erfolg, weil sich etwa der Dienstgeber eine Entscheidung über die Anstellung vorbehält, so liegt es am Arbeitslosen, eine Klarstellung in der Richtung vorzunehmen, dass es sich bei seinen Äußerungen lediglich um eine Wunschvorstellung, nicht jedoch um eine konkrete Lohnforderung handelt und er auch bereit wäre, zur angebotenen kollektivvertraglichen Entlohnung zu arbeiten. Bei Unterlassung einer solchen Klarstellung nimmt der Arbeitslose das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf (vgl. das auch vom Bundesverwaltungsgericht zitierte Erkenntnis VwGH 15.10.2003, 2003/08/0064, mwN).
12 Eine ausdrückliche Ablehnung der Gehaltsvorstellungen durch den potentiellen Dienstgeber ist also nicht erforderlich, vielmehr genügt es umgekehrt, dass diese nicht ausdrücklich akzeptiert werden und damit (auch für die arbeitslose Person erkennbar) das Risiko besteht, dass das Beschäftigungsverhältnis im Hinblick auf die höheren Forderungen nicht zustande kommt (vgl. zu ähnlichen Vorbringen wie jenem des Revisionswerbers VwGH 30.5.1995, 95/08/0054, und VwGH 3.2.2002, 97/08/0537). Das gilt umso mehr dann, wenn die geäußerten Gehaltsvorstellungen so deutlich über der angebotenen Entlohnung liegen wie im vorliegenden Fall, in dem mehr als das Doppelte des in Aussicht gestellten Grundgehalts gefordert wurde (was, wie im angefochtenen Erkenntnis dargestellt wurde, zu folgender Rückmeldung der potentiellen Dienstgeberin an das AMS geführt hatte: „Er möchte € 5.000, brutto pro Monat haben!!!“).
13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 19. Juli 2022
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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