Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner und die Hofrätinnen Mag. Liebhart Mutzl und Dr. in Sembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Tichy, in den Revisionssachen 1. des E K (protokolliert zu Ra 2022/05/0176), 2. des Mag. T H (protokolliert zu Ra 2022/05/0180) und 3. des Mag. M A (protokolliert zu Ra 2022/05/0181), alle vertreten durch die Metzler Partner Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, Landstraße 49, gegen die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich, jeweils mündlich verkündet am 28. Juni 2022 und schriftlich ausgefertigt am 17. August 2022, zu 1. LVwG 100181/7/WP, zu 2. LVwG 100182/7/WP und zu 3. LVwG 100183/7/WP, jeweils betreffend Übertretungen der Oö. Bauordnung 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft L L), den Beschluss gefasst:
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
1 Mit drei jeweils gleichlautenden Straferkenntnissen der Bezirkshauptmannschaft LL vom 28. März 2022 wurde den revisionswerbenden Parteien, allesamt Geschäftsführer derselben näher genannten GmbH, wegen einer näher genannten Übertretung der Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994) jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von jeweils 1.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: je 10 Stunden) auferlegt und die revisionswerbenden Parteien zum Ersatz der Verfahrenskosten in der Höhe von jeweils 100 Euro verpflichtet. Der Vorwurf lautete jeweils:
„Mit rechtskräftiger Entscheidung des Oö. Landesverwaltungsgerichtes vom 21. Juli 2021 wurde die Beschwerde, welche aufgrund des baupolizeilichen Auftrages der Gemeinde P [...] vom 23. Juli 2020, Aktz. [...], ergangen ist, abgewiesen. Damit erwuchs der baupolizeiliche Auftrag der Gemeinde P [...] in Rechtskraft. Ihnen wurde somit als gemäß § 9 VStG verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma P [...] aufgetragen, für die auf dem Grundstück Nr. [...], KG P, baubewilligungspflichtigen baulichen Anlagen, welche konsenslos errichtet wurden, nämlich der Gastgarten, die gemauerte Einfriedung und die Pergola binnen einer Frist von 4 Wochen ab Rechtskraft des Bescheides nachträglich um die Baubewilligung anzusuchen, oder binnen einer weiteren Frist von 8 Wochen nach Ablauf der für das Baubewilligungsansuchens gesetzten Frist die bewilligungslos errichtete Anlage zu beseitigen. Von der Gemeinde P [...] wurde am 3. Dezember 2021 festgestellt, dass die gegenständliche Pergola bisher nicht entfernt wurde.
Daher haben Sie es zu vertreten, dass die rechtskräftige behördliche Anordnung nicht befolgt und damit eine Verwaltungsübertretung nach § 57 Abs 1 Z 11 Oö. Bauordnung 1994 begangen wurde“.
2 Mit den angefochtenen Erkenntnissen des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich (LVwG) wurden die Beschwerden der revisionswerbenden Parteien gegen diese Straferkenntnisse nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung jeweils mit der Maßgabe abgewiesen (Spruchpunkte I.), dass der Spruch des jeweiligen Straferkenntnisses wie folgt zu lauten habe:
„Mit am 21. Juli 2021 mündlich verkündetem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 2. August 2021 wurde die P[...]gesellschaft m.b.H. verpflichtet,‘die bauliche Anlage, bestehend aus einem rund 20 Zentimeter über dem umliegenden Gelände erhöhten Podest mit einem Flächenausmaß von rund 70 Quadratmetern, einer unmittelbar an dieses Podest anschließenden dreiseitigen freistehenden Begrenzungsmauer in Massivbauweise in der Höhe von rund 1,00 Meter über dem bestehenden Gelände und einem Stahlgerüst mit darauf angebrachten Holzstäben, die in Teilbereichen wand und dachbildenden Charakter aufweisen (Traufenhöhe 2,87 Meter; Firsthöhe 3,08 Meter) auf dem Grundstück Nr [...] der KG P [...], unmittelbar im Nahbereich des Einganges ‚West‘ [...], bis zum Ablauf des August 2021 zu beseitigen‘. Sie haben es als außenvertretungsbefugtes Organ der P[...]gesellschaft m.b.H. (Geschäftsführer) zu verantworten, dass diesem unbedingten baupolizeilichen Beseitigungsauftrag weder fristgerecht noch vollständig bis zum Ablauf des August 2021 entsprochen wurde, da seitens der Baubehörde am 3. Dezember 2021 festgestellt wurde, dass die bauliche Anlage nicht beseitigt wurde.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie eine Geldstrafe idHv 1.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Stunden, verhängt.
Verletzte Rechtsvorschrift: § 57 Abs 1 Z 11 Oö. BauO 1994, LGBl 66. Strafnorm: § 57 Abs 2 Oö. BauO 1994, LGBl 66, zuletzt geändert durch LGBl 55/2021.“
3 Weiters wurden die revisionswerbenden Parteien jeweils zu einem Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in der Höhe von € 200, verpflichtet (Spruchpunkte II.). Die Revision gegen diese Entscheidungen erklärte das LVwG jeweils für unzulässig (Spruchpunkte III.).
4 Gegen diese Erkenntnisse wenden sich die vorliegenden außerordentlichen Revisionen.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Zur Zulässigkeit der Revisionen wird gleichlautend vorgebracht, das LVwG habe seinen Prüfungsumfang überschritten, weil anders als die belangte Behörde ausgeführt habe die zugrundeliegenden Beseitigungsaufträge nicht in Rechtskraft erwachsen seien, sondern das LVwG jeweils in der Sache selbst entschieden habe. Das LVwG habe im angefochtenen Erkenntnis entgegen dem Straferkenntnis nicht mehr den Bescheid vom 23. Juli 2020, sondern das Erkenntnis des LVwG vom 21. Juli 2021 als „Bestrafungsgrundlage herangezogen“ und damit einen neuen Vorwurf erhoben, gegen den sich die Revisionswerber nicht hätten verteidigen können. Es fehle Rechtsprechung dazu und die Erkenntnisse wichen von nicht näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Zudem liege ein schwerer Subsumtionsfehler vor (wird nicht näher ausgeführt).
9 Zum einen ist festzuhalten, dass in den zur Zulässigkeit einer Revision allein maßgeblichen Revisionszulässigkeitsgründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen ist, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. etwa VwGH 29.8.2022, Ra 2022/06/0171, mwN). Schon diesem Erfordernis entsprechen die Zulässigkeitsbegründungen der vorliegenden Revisionen nicht.
10 Zum anderen übersehen die vorliegenden Revisionen mit ihrem Zulässigkeitsvorbringen, das sich erkennbar gegen die in den angefochtenen Erkennntissen jeweils vorgenommene Spruchkorrektur des LVwG wendet, die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes:
11 Jede Entscheidung des Verwaltungsgerichts, welche allenfalls unter Rückgriff auf den Inhalt bzw. den Abspruch eines (in Beschwerde gezogenen) verwaltungsbehördlichen Bescheides die Angelegenheit erledigt, die zunächst von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war, tritt an die Stelle des beim Verwaltungsgericht bekämpften Bescheides, der seinerseits aus dem Rechtsbestand ausscheidet. Daraus folgt, dass generell gesprochen ein Verwaltungsverfahren entweder durch einen rechtskräftig gewordenen Bescheid einer Behörde oder aber durch das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts abgeschlossen wird (vgl. VwGH 28.2.2019, Ra 2019/07/0010, Rz 17, mwN). Schon aus diesem Grund erweist sich das Vorbringen, der baupolizeiliche Auftrag vom 23. Juli 2020 sei nicht in Rechtskraft erwachsen, da das LVwG in der Sache selbst entschieden habe, als nicht zutreffend.
12 Nach § 44a Z 1 VStG hat der Spruch die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten; dazu ist zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dieser Bestimmung genügt oder nicht genügt, wobei eine Ungenauigkeit bei der Konkretisierung der Tat in Ansehung von Tatzeit und Tatort dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides hat, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird. Ein unzulässiges Austauschen des Tatvorwurfs stellt eine im Beschwerdeverfahren durch das Verwaltungsgericht vorgenommene Erweiterung des Tatvorwurfs bzw. die Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalts dar. Ergänzt das Verwaltungsgericht den Tatvorwurf lediglich präzisierend, so liegt keine unzulässige Erweiterung des Tatvorwurfs bzw. des Tatzeitraums vor (vgl. VwGH 1.4.2021, Ra 2021/05/0040, mwN).
13 Das Verwaltungsgericht ist nach der ständigen Rechtsprechung nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet, einen allenfalls fehlerhaften Spruch im behördlichen Straferkenntnis richtig zu stellen oder zu ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde (vgl. VwGH 30.3.2023, Ra 2023/07/0041, mwN).
14 Die oben zu § 44a Z 1 VStG bereits dargestellten Rechtsschutzüberlegungen sind auch bei der Prüfung der Frage anzustellen, ob innerhalb der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG eine taugliche Verfolgungshandlung im Sinn des § 32 Abs. 2 VStG vorliegt oder nicht. Das bedeutet, dass die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat lediglich insoweit unverwechselbar konkretisiert sein muss, dass dieser in die Lage versetzt wird, auf den Vorwurf zu reagieren und damit sein Rechtsschutzinteresse zu wahren, und er nicht der Gefahr einer Doppelverfolgung ausgesetzt wird (vgl. VwGH 7.9.2022, Ra 2022/02/0168, mwN).
15 Das LVwG hat in seinen Erkenntnissen den Spruch der Straferkenntnisse jeweils dahingehend präzisiert, dass dieser nun der durch das LVwG in seiner Entscheidung vom 21. Juli 2021 über die Beschwerden der revisionswerbenden Parteien gegen den baupolizeilichen Auftrag vom 23. Juli 2020 vorgenommenen Konkretisierung des Auftrags entspricht. Den revisionswerbenden Parteien musste jedoch schon aufgrund der im Spruch der Behörde bereits enthaltenen Tatumschreibung, die sich auf die rechtskräftige Entscheidung des LVwG vom 21. Juli 2021 bezog, bekannt sein, welche Tat ihnen vorgeworfen wurde. Vor diesem Hintergrund sowie aufgrund der Tatsache, dass diese Präzisierung binnen eines Jahres ab dem Tatzeitpunkt geschah, kann nicht erkannt werden, dass das LVwG von den oben genannten Leitlinien der Rechtsprechung abgewichen wäre.
16 In den Revisionen werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Revisionen waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 23. Februar 2024
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