Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger, Hofrätin Mag. Hainz Sator und Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, in der Revisionssache des Ing. S N in D, vertreten durch Mag. Gerd Egner, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Joanneumring 11/IV, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Mai 2022, Zl. W258 2243173 1/17E, betreffend Auskunftsbegehren nach dem Datenschutzgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Datenschutzbehörde; mitbeteiligte Partei: Amt der Steiermärkischen Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 1. Mit Datenschutzbeschwerde vom 22. November 2020 begehrte der Revisionswerber die Feststellung, er sei in seinem Recht auf Auskunft durch die mitbeteiligte Partei verletzt worden, weil diese sein Auskunftsbegehren vom 13. Oktober 2020 nicht erfüllt habe. Mit diesem habe er die Beauskunftung eines von ihm an die mitbeteiligte Partei gerichteten E Mails vom 17. Februar 2020 begehrt.
2 Die mitbeteiligte Partei brachte in ihrer Stellungnahme im behördlichen Verfahren vor, das E Mail vom 17. Februar 2020 sei offensichtlich aufgrund eines technischen Fehlers niemals bei der mitbeteiligten Partei eingelangt. Darüber habe sie den Revisionswerber am 22. Oktober 2020 schriftlich in Beantwortung seines Auskunftsersuchens informiert.
32. Mit Bescheid vom 10. Mai 2021 wies die belangte Behörde die Beschwerde des Revisionswerbers nach Vorhalt gemäß § 24 Abs. 6 DSG als unbegründet ab. Der Revisionswerber sei in Kenntnis des Inhalts des von ihm verfassten EMails vom 17. Februar 2020, weshalb er schon deshalb nicht beschwert sein könne. Überdies könne er bei der mitbeteiligten Partei gemäß § 17 AVG Akteneinsicht beantragen.
4 3. Mit dem hier angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den oben angeführten Bescheid ab. Unter einem erklärte es die Revision für nicht zulässig.
5 In seiner Begründung stellte das Verwaltungsgericht zusammengefasst fest, der Revisionswerber habe mit Schreiben vom 13. Oktober 2020 von der mitbeteiligten Partei gestützt auf sein Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO die schriftliche Übermittlung des von ihm an die mitbeteiligte Partei gesendeten E Mails vom 17. Februar 2020 sowie eine Kopie dieses E Mails begehrt. Mit schriftlicher Mitteilung vom 22. Oktober 2020 habe die mitbeteiligte Partei diese Anfrage im Wesentlichen damit beantwortet, dass dieses E Mail vom 17. Februar 2020 bei der belangten Behörde nicht eingelangt sei. Ferner stellte das Verwaltungsgericht fest, die mitbeteiligte Partei habe zum Zeitpunkt des Auskunftsbegehrens durch den Revisionswerber nicht über dessen E-Mail vom 17. Februar 2020 verfügt.
6 Die Feststellung betreffend die Tatsache, dass die mitbeteiligte Partei zum Zeitpunkt des Auskunftsbegehrens nicht über das E-Mail des Revisionswerbers verfügt habe, gründete das Verwaltungsgericht auf die nach seiner Einschätzung nachvollziehbaren und glaubhaften Angaben des informierten Vertreters der mitbeteiligten Partei und auf den vorgelegten Auszug aus dem dortigen E-Mail Postfach des fraglichen Zeitraums. Für eine Manipulation desselben lägen dem Gericht keine Anhaltspunkte vor.
7 In rechtlicher Hinsicht folge daraus, dass die mitbeteiligte Partei das E Mail vom 17. Februar 2020 nicht verarbeitet habe, weshalb diese das Auskunftsbegehren des Revisionswerbers richtigerweise damit beantwortet habe, dass sie diesem mitgeteilt habe, über das vom Revisionswerber bezogene E Mail nicht zu verfügen. Der Revisionswerber sei daher in seinem Recht auf Auskunft nicht verletzt, weshalb die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde des Revisionswerbers zu Recht abgewiesen habe.
84. Gegen diese Entscheidung richtet sich die außerordentliche Revision, welche in ihrem Zulässigkeitsvorbringen gemäß § 28 Abs. 3 VwGG soweit sich diese erkennbar auf die angefochtene Entscheidung bezieht vorbringt, das Bundesverwaltungsgericht habe ausdrücklich (aktenwidrig) festgestellt, dass der Verwaltungsakt unbedenklich sei und die mitbeteiligte Partei zum Zeitpunkt des Auskunftsbegehrens des Revisionswerbers nicht über sein E Mail vom 17. Februar 2020, 12:51:29 Uhr verfügt habe und gründe dies darüber hinaus auf die nachvollziehbaren und glaubhaften Angaben des informierten Vertreters der mitbeteiligten Partei und einen von dieser vorgelegten Auszug.
9 5. Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
11Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
125.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung eine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 29.11.2017, Ra 2015/04/0014, mwN).
13 Einen derartigen Fehler der Beweiswürdigung zeigt die Revision nicht auf. Die Erwähnung des unbedenklichen Verwaltungsakts bezieht sich erkennbar auf die Schilderung des Verfahrensverlaufs. Inwiefern sich dieser nicht aus dem Akteninhalt ergeben sollte, ist nicht nachvollziehbar. Die zentrale Tatsache des strittigen Einlangens des EMails, das Gegenstand der beantragten Auskunft durch den Revisionswerber war, gründete das Verwaltungsgericht auf die nachvollziehbare Würdigung der Aussage des einvernommenen informierten Vertreters. Der bloße Hinweis darauf, dass andere Schlüsse aus den vorliegenden Ermittlungsergebnissen hätten gezogen werden können, zeigt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einen die Zulässigkeit der Revision begründenden krassen Mangel der Beweiswürdigung nicht auf (vgl. VwGH 30.1.2019, Ra 2018/03/0131, Rn. 13, mwN).
14 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
15 Bloß ergänzend sei darauf hingewiesen, dass Gegenstand der vorliegenden Revisionssache lediglich die datenschutzrechtliche Frage der behaupteten Verletzung des Auskunftsrechts im Zusammenhang mit dem Antrag des Revisionswerbers vom 13. Oktober 2020 ist.
Wien, am 1. August 2022
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