Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M, vertreten durch Wagner Wagner Rechtsanwälte GmbH Co KG in 9020 Klagenfurt am Wörthersee, Karfreitstraße 1, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 31. März 2022, Zl. KLVwG 325/11/2022, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Landesverwaltungsgericht Kärnten die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde, mit dem dem Revisionswerber drei näher angeführte Gewerbeberechtigungen entzogen wurden, als unbegründet abgewiesen. Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision mit dem Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zu dessen Begründung bringt der Revisionswerber zusammengefasst vor, dass durch Vollstreckung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ihm und seiner Familie, deren wirtschaftliche Existenz von der Ausübung der drei Gewerbeberechtigungen abhängig sei, die Existenzgrundlage entzogen wäre.
2 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat (ab Vorlage der Revision) der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
3 Der Revisionswerber hat in seinem Antrag unverhältnismäßige Nachteile dargelegt, die mit dem sofortigen Vollzug der Entziehung der drei Gewerbeberechtigungen verbunden wären. Dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden, ist insbesondere mangels gegenteiliger Ausführungen seitens der belangten Behörde nicht zu erkennen, weshalb dem Antrag stattzugeben war.
Wien, am 29. Juni 2022