Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed sowie den Hofrat Mag. Straßegger und die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Andrés, über die Revision 1. des B in D und 2. der C GmbH in G, beide vertreten durch Mag. Martin Paar und Mag. Hermann Zwanzger, Rechtsanwälte in 1040 Wien, Argentinierstraße 21/10, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 27. Oktober 2021, 1. VGW-002/053/7987/2021/E 6 und 2. VGW 002/053/7988/2021/E, betreffend Übertretungen des Wiener Wettengesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die revisionswerbenden Parteien haben dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 8. Juli 2019 wurde dem Erstrevisionswerber angelastet, er habe als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 VStG der zweitrevisionswerbenden Partei zu verantworten, dass diese am 21. Februar 2019 zu einer näher genannten Uhrzeit in einer mit Adresse bestimmten Betriebsstätte ohne ständige Aufsicht, in der sie die Tätigkeit als Wettunternehmerin, nämlich als Buchmacherin, durch drei Wettinfoterminals und einen Wettannahmeschalter ausübe, 1. insofern gegen die Verpflichtung des § 19 Abs. 2 zweiter Satz Wiener Wettengesetz verstoßen habe, als sie in dieser Betriebsstätte keine geeignete Maßnahme getroffen habe, um den Zutritt zur Betriebsstätte nur volljährigen und nicht gesperrten Personen zu ermöglichen, weil bei Zutritt zur Betriebsstätte keine Kontrolle der Identität und des Alters der Kundinnen und Kunden durchgeführt worden sei, wobei auch die Ausnahmen des § 19 Abs. 8 Wiener Wettengesetz nicht zur Anwendung kämen, sowie 2. die Verpflichtung gemäß § 19 Abs. 4 Wiener Wettengesetz insofern nicht eingehalten habe, als kein Hinweis auf das Zutrittsverbot für Kinder und Jugendliche vor dem Hauptraum (Verkaufsraum), in dem Wetten hätten abgeschlossen werden können, angebracht gewesen sei. Der Erstrevisionswerber habe dadurch „1 § 19 Abs. 2 2. Satz Wiener Wettengesetz, LGBl. für Wien Nr. 26/2016 idgF“ und „2. § 19 Abs. 4 Wiener Wettengesetz, LGBl. für Wien Nr. 26/2016 idgF“ verletzt. Über den Erstrevisionswerber wurden gemäß § 24 Abs. 1 Z 12 Wiener Wettengesetz zu Spruchpunkt 1. eine Geldstrafe von € 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe drei Tage und 20 Stunden) und zu Spruchpunkt 2. eine Geldstrafe von € 800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag und 13 Stunden) verhängt und ihm wurde ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgeschrieben. Weiters wurde ausgesprochen, dass die zweitrevisionswerbende Partei für die verhängten Geldstrafen und für die Verfahrenskosten gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand hafte.
2 Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) im ersten Rechtsgang Folge, es hob das Straferkenntnis auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG ein. Aufgrund der vom Magistrat der Stadt Wien eingereichten Amtsrevision hob der Verwaltungsgerichtshof das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes auf (VwGH 11.5.2021, Ra 2020/02/0159 6).
3 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab und bestätigte das bekämpfte Straferkenntnis. Es traf einen Kostenausspruch und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG unzulässig sei.
4 Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Verwaltungsgericht soweit für die Revision von Bedeutung fest, dass das Kontrollorgan den gegenständlichen Tankstellenshop zu dem im Straferkenntnis genannten Zeitpunkt betreten habe, ohne dass dessen Identität festgestellt oder kontrolliert worden sei. Es hätten sich beim Eingang weder elektronische Kontrollmechanismen befunden, noch sei eine Kontrolle durch das Personal des Tankstellenpächters erkennbar gewesen. Im Eingangsbereich habe sich ein Aufkleber befunden, der neben der Angabe des Bewilligungsinhabers sowie des Gegenstandes der Bewilligung auch den Wortlaut „Für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren gilt ein absolutes Wettverbot“ enthalten habe. Links neben diesem Schriftzug habe sich rot umrandet auf weißem Grund die durchgestrichene Zahl 18 befunden.
5 In seiner rechtlichen Begründung führte das Verwaltungsgericht zu Spruchpunkt 1. im Wesentlichen aus, beim gegenständlichen Tankstellenshop handle es sich um eine Betriebsstätte ohne ständige Aufsicht. Der Tankstellenshop sei nicht unter Aufsicht durch Personal der Wettunternehmerin gestanden, sondern dieses habe nur eine stichprobenartige Kontrolle über die Einhaltung der Vorschriften des Wiener Wettengesetzes ausgeübt. Es habe keinen Hinweis darauf gegeben, dass Kontrollen von Kindern und Jugendlichen stattgefunden hätten. Beim Eingang der gegenständlichen Betriebsstätte habe sich keine Zutrittskontrolle in Form einer technischen Sperre oder durch seitens des Personals des Tankstellenpächters oder der Wettunternehmerin ausgeübte Kontrollen befunden. Betreffend Spruchpunkt 2. führte das Verwaltungsgericht aus, der in der Fotodokumentation im Akt ersichtliche, am Eingang angebrachte Aufkleber entspreche nicht dem gesetzlichen Erfordernis des Hinweises auf das Zutrittsverbot für Kinder und Jugendliche, weil er lediglich auf das Wettverbot für diese Personen Bezug nehme. Die Ausnahmeregelungen des § 19 Abs. 8 Wiener Wettengesetz seien nicht anwendbar.
6 In der Folge erhoben die revisionswerbenden Parteien die gegenständliche Revision, zu der die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung erstattete.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 und 3 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, in jeder Lage des Verfahrens mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 In der Zulässigkeitsbegründung rügen die revisionswerbenden Parteien zunächst, das angefochtene Erkenntnis weiche von der hg. Rechtsprechung ab, weil es das Straferkenntnis der belangten Behörde ohne Berichtigung dessen Spruches bestätigt habe, obwohl den revisionswerbenden Parteien darin eine Verletzung des § 19 Abs. 2 zweiter Satz sowie des § 19 Abs. 4 Wiener Wettengesetz jeweils „idgF“ vorgeworfen worden sei. Richtigerweise wäre die zum vermeintlichen Tatzeitpunkt einschlägige Fassung dieser Normen anzuführen gewesen (Hinweis auf VwGH 6.8.2020, Ra 2020/09/0013).
11 Im vorliegenden Fall wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab und bestätigte das bekämpfte Straferkenntnis. Damit übernahm es unverändert dessen Spruch (vgl. VwGH 4.3.2022, Ra 2020/02/0242, mwN), ohne auf die Novellierung des § 19 Wiener Wettengesetz in der hier maßgeblichen Fassung LGBl. Nr. 40/2018 hinzuweisen. Den revisionswerbenden Parteien ist insofern zuzustimmen, als die Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift in einem Straferkenntnis präzise unter Angabe der Fundstelle jener Novelle zu erfolgen hat, durch welche die als verletzt betrachtete Norm ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhielt (vgl. VwGH 18.3.2022, Ra 2020/02/0268, mwN). Sie übersehen jedoch, dass der Verwaltungsgerichtshof von der Rechtsansicht, wonach im Spruch des Straferkenntnisses jedenfalls die Fundstelle jener Novelle anzugeben ist, durch welche die als verletzt betrachtete Norm ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhalten hat, in einem verstärkten Senat gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 VwGG abgegangen ist (vgl. VwGH 27.6.2022, Ra 2021/03/0328).
12 Maßgeblich ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nunmehr, dass die Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift (§ 44a Z 2 VStG) und der bei der Verhängung der Strafe angewendeten Gesetzesbestimmung (§ 44a Z 3 VStG) in einer Weise erfolgt, die den Beschuldigten in die Lage versetzt, sich gegen den Tatvorwurf verteidigen zu können und nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt zu sein (im Hinblick auf § 44a Z 2 VStG). Selbst ein Unterbleiben der Angabe der Fundstelle bewirkt demnach keine Verletzung in einem subjektiven Recht der beschuldigten Person, wenn die herangezogenen Rechtsvorschriften für diese aus dem Zusammenhang nicht zweifelhaft sein konnten (vgl. VwGH 17.7.2023, Ra 2023/02/0055). Derartiges legen die bereits im Beschwerdeverfahren rechtsanwaltlich vertreten gewesenen revisionswerbenden Parteien in ihrem Zulässigkeitsvorbringen nicht dar, sodass ein Abweichen von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durch das Verwaltungsgericht nicht ersichtlich ist.
13 Weiters bringen die revisionswerbenden Parteien vor, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, eine beantragte Zeugin zum Beweis dafür einzuvernehmen, dass diese als verantwortliche Person der zweitrevisionswerbenden Partei als Wettunternehmerin zum Zeitpunkt der Kontrolle im Lokal anwesend gewesen sei und dort die ständige Aufsicht ausgeübt habe, sowie sichergestellt habe, dass sich keine minderjährigen oder gesperrten Personen im Lokal aufgehalten bzw. zu diesem über den Eingangsbereich hinaus Zutritt erlangt hätten.
14 Nach der ständigen hg. Rechtsprechung ist Beweisanträgen grundsätzlich zu entsprechen, wenn die Aufnahme des darin begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint. Dementsprechend dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahmen einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts beizutragen. Ob eine Beweisaufnahme in diesem Sinn notwendig ist, unterliegt der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG liegt nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt ist und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hat (vgl. VwGH 6.7.2023, Ra 2023/02/0108, mwN).
15 Die revisionswerbenden Parteien wenden sich mit ihrem Vorbringen erkennbar gegen die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, dass es sich beim gegenständlichen Tankstellenshop um eine Betriebsstätte ohne ständige Aufsicht durch verantwortliche Personen der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers im Sinn des § 19 Abs. 2 zweiter Satz Wiener Wettengesetz handelt, zumal diese Person nur eine stichprobenartige Kontrolle ausgeübt habe. In der Revision wird als Beweisthema das Vorliegen einer „ständigen Aufsicht“ im Sinn dieser Bestimmung jedoch nicht dargelegt, zumal darin lediglich die Anwesenheit der beantragten Zeugin „zum Zeitpunkt der Kontrolle“ behauptet wird. Die Abstandnahme von dem beantragten Beweismittel ist daher nicht zu beanstanden, zumal ein nicht ständiger Aufenthalt einer verantwortlichen Person in der Betriebsstätte nicht ausreicht um von einer Betriebsstätte mit ständiger Aufsicht ausgehen zu können.
16 Soweit die revisionswerbenden Parteien eine Aktenwidrigkeit darin zu erkennen glauben, dass das Verwaltungsgericht davon ausgegangen sei, die revisionswerbenden Parteien hätten nicht behauptet, dass eine verantwortliche Person der Wettunternehmerin die Aufsicht im Tankstellenshop ausgeübt habe, obwohl ein solches Vorbringen in der mündlichen Verhandlung erstattet worden sei, ist zunächst anzumerken, dass sich der hier vorgeworfene Mangel nicht auf eine Sachverhaltsfeststellung bezieht (vgl. aber § 42 Abs. 2 lit. a VwGG). Darüber hinaus ist eine solche Annahme dem angefochtenen Erkenntnis nicht zu entnehmen, weil es dort (s. S 16) um die „dauernde Anwesenheit“ ging und sich aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung ergibt, dass von den revisionswerbenden Parteien lediglich eine Anwesenheit der beantragte Zeugin „während der Kontrolle“ behauptet wurde.
17 Als Verstoß gegen die Begründungspflicht nach § 29 VwGVG wird in der Revision geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe keine Feststellungen dazu getroffen, ob beim Eingang zum Tankstellenshop andere als technische Zutrittskontrollmechanismen installiert gewesen seien, ob im Lokal eine ständige Aufsicht durch verantwortliche Personen der zweitrevisionswerbenden Partei vorhanden gewesen sei und ob vor dem Eingang zum Tankstellenshop auf das Zutrittsverbot für Kinder gut sichtbar und dauerhaft hingewiesen worden sei, wobei geltend gemacht worden sei, dass neben dem Hinweis auf ein Verbot der Wettteilnahme unter 18 Jahren ein weiterer dauerhafter und gut sichtbarer Hinweis auf das Zutrittsverbot für Kinder und Jugendliche vorhanden gewesen sei. Darüber hinaus ergebe sich aus der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes nicht, welche Feststellungen aufgrund welcher Beweismittel getroffen worden seien.
18 Den revisionswerbenden Parteien ist einzuräumen, dass im angefochtenen Erkenntnis zum Teil Wahrnehmungen des Behördenorgans als festgestellter Sachverhalt enthalten sind, doch ergibt sich aus der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung hinreichend klar, dass das Verwaltungsgericht von deren Richtigkeit und Vollständigkeit ausging. Auf der Grundlage der Aussagen des als Zeugen einvernommenen Kontrollorgans sowie der von ihm angefertigten und mit seinen im Protokoll der mündlichen Verhandlung festgehaltenen Aussagen übereinstimmenden Fotodokumentation führte das Verwaltungsgericht nämlich aus, dass das Personal der Wettunternehmerin nur eine stichprobenartige Kontrolle über die Einhaltung der Vorschriften des Wiener Wettengesetzes ausgeübt habe, dass im Eingangsbereich des Tankstellenshops keine elektronischen Kontrollmechanismen vorhanden und auch eine Kontrolle durch das Personal des Tankstellenpächters nicht erkennbar gewesen seien, und es beschrieb die auf den Fotos im Akt ersichtlichen Hinweisschilder für Minderjährige. Somit wurden ausreichende Feststellungen betreffend die Zutrittsmodalitäten im gegenständlichen Tankstellenshop und die Hinweise auf ein Zutrittsverbot für Minderjährige getroffen. Dass das Verwaltungsgericht hierbei von der hg. Rechtsprechung abgewichen wäre und seine Beweiswürdigung in einer unvertretbaren, die Rechtssicherheit beeinträchtigenden Weise vorgenommen hätte, ist nicht ersichtlich (zur eingeschränkten Revisibilität der Beweiswürdigung im Revisionsverfahren vgl. VwGH 5.10.2023, Ra 2023/02/0162, mwN). Soweit in diesem Zusammenhang erneut vorgebracht wird, das Verwaltungsgericht hätte feststellen müssen, dass die beantragte Zeugin „im Zeitpunkt der Kontrolle“ im Tankstellenshop anwesend gewesen sei, ist erneut darauf hinzuweisen, dass es darauf im vorliegenden Fall nicht ankommt.
19 Soweit die revisionswerbenden Parteien eine nicht vorhandene Trennung von Feststellungen, Beweiswürdigung und rechtlicher Beurteilung bemängeln, machen sie einen Verfahrensmangel geltend, dessen Relevanz im Hinblick auf den Verfahrensausgang aufgezeigt werden muss (vgl. VwGH 23.08.2023, Ra 2022/02/0071, mwN). Diesem Erfordernis kommt die Revision nicht nach, zumal in der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Erkenntnisses enthaltene dislozierte Feststellungen von den revisionswerbenden Parteien als solche erkannt wurden.
20 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
21 Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung.
Wien, am 13. Februar 2024
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise