Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofrätin Dr. Wiesinger und den Hofrat Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Thaler, über die Revision des M M, vertreten durch Dr. Friedrich Lorenz, Rechtsanwalt in 2500 Baden, Johannesgasse 25, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. April 2021, I405 2140194 2/4E, betreffend Abweisung des Antrags auf Ausstellung einer Karte für Geduldete (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
1 Der 1996 geborene Revisionswerber, ein ugandischer Staatsangehöriger, stellte im Juni 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) im Beschwerdeweg mit Erkenntnis vom 28. Juni 2018 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abwies und aussprach, dass ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen nicht erteilt werde. Unter einem wurde gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Uganda zulässig sei, und ferner für die freiwillige Ausreise eine Frist von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
2 Mit Antrag, datierend vom 21. Jänner 2019, begehrte der Revisionswerber gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG die Ausstellung einer Karte für Geduldete. Diesen Antrag wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 11. Juni 2020 gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG ab.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das BVwG mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 23. April 2021 mit einer hier nicht relevanten Maßgabe als unbegründet ab und sprach gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
5 Aufgrund eines eingeholten Auszuges aus dem Zentralen Fremdenregister wurde dem Verwaltungsgerichtshof im Juni 2023 bekannt, dass dem Revisionswerber mittlerweile mit Gültigkeit ab 1. Mai 2023 ein Aufenthaltstitel „Rot Weiß Rot Karte plus“ erteilt worden war.
6 Mit Schreiben vom 5. Juni 2023 gab der Verwaltungsgerichtshof dem Revisionswerber die Gelegenheit, sich vor dem Hintergrund der Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot Weiß Rot Karte plus“ zur Frage zu äußern, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen noch ein rechtliches Interesse an der inhaltlichen Erledigung der Revision bestehe, zumal eine Duldung, wie sie der Revisionswerber in dem der Revision vorausgegangenen Verfahren anstrebte, gemäß § 31 Abs. 1a Z 3 FPG keinen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet bewirkt.
7 In seiner Stellungnahme vom 17. Juli 2023 bestätigte der Revisionswerber, dass ihm ein Aufenthaltstitel „Rot Weiß Rot Karte plus“ mit Gültigkeit bis 1. Mai 2024 erteilt wurde, und führte ergänzend aus, dass damit ein „definitiver Status“, der den Revisionswerber „zum Daueraufenthalt in Österreich“ berechtige, jedoch noch nicht vorliege, weshalb eine „Entscheidung in der Sache selbst“ beantragt werde. Ein rechtliches Interesse an einer Entscheidung über die Revision liege auch darin begründet, dass sich der Revisionswerber nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens „in einem rechtsfreien Raum“ befunden habe und „fortgesetzten Amtshandlungen und der Ausübung behördlicher Zwangs- und Befehlsgewalt ausgesetzt“ gewesen sei. Zum Beweis dafür legte der Revisionswerber den Schriftverkehr mit Mitarbeitern des BFA vom August 2021 in Kopie vor.
8 Mit dem erkennbaren Hinweis auf die Befristung seines Aufenthaltstitels lässt der Revisionswerber jedoch außer Acht, dass den Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Abweisung des Antrags auf Ausstellung einer Karte für Geduldete bildet. Eine in dieser Sache der Revision stattgebende Entscheidung würde nicht über den Aufenthaltsstatus des Revisionswerbers in der Vergangenheit (feststellend) absprechen. Sie könnte auch nicht zur Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts führen, wie dies der dem Revisionswerber mittlerweile erteilte Aufenthaltstitel bereits bewirkt hat, weil nämlich auch dann, wenn der Aufenthalt nach § 46a FPG geduldet ist, kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung kein rechtmäßiger Aufenthalt vorliegt (vgl. § 31 Abs. 1a Z 3 FPG). Deshalb könnte ein gemäß § 46a FPG geduldeter Aufenthalt auch die zur Erlangung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ in § 45 Abs. 1 NAG normierte Voraussetzung einer fünfjährigen Niederlassung nicht verkürzen (vgl. etwa VwGH 9.8.2018, Ra 2018/22/0045, Rn. 10). Daran, dass der Revisionswerber derzeit über keinen unbefristeten Aufenthaltstitel verfügt, würde somit die Entscheidung im vorliegenden Verfahren nichts ändern. Vielmehr könnte der unterdessen erlangte Aufenthaltsstatus des Revisionswerbers mit der gegenständlichen Revision nicht erreicht werden.
9 Der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes käme im vorliegenden Fall somit nur mehr abstrakt theoretische Bedeutung zu. Inwieweit die der Stellungnahme angeschlossene, vor Erteilung des Aufenthaltstitels geführte Korrespondenz zwischen dem Vertreter des Revisionswerbers und dem BFA an dieser Beurteilung etwas ändern könnte, ist nicht ersichtlich und wird in der Stellungnahme auch nicht nachvollziehbar dargetan.
10 Auf Grund des somit durch die Erteilung des Aufenthaltstitels bewirkten nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses des Revisionswerbers war seine Revision in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
11 Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Kostenersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG).
Wien, am 29. August 2023
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