Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher und den Hofrat Dr. Pfiel, die Hofrätinnen Dr. Julcher und Dr. Wiesinger sowie den Hofrat Dr. Chvosta als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Eraslan, über die Revision des A N M, vertreten durch Mag. Clemens Lahner, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Burggasse 116, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30. November 2020, G312 2224175 2/4E, betreffend Schubhaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Bescheid vom 14. Oktober 2020 ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) über den Revisionswerber, einen afghanischen Staatsangehörigen, gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung seiner Abschiebung an. Die Rechtsfolgen dieses Bescheides sollten nach der Entlassung des Revisionswerbers aus dem laufenden Strafvollzug (voraussichtlicher Entlassungszeitpunkt: 17. Jänner 2021) eintreten.
2 Gegen diesen (nicht in Vollzug gesetzten) Bescheid erhob der Revisionswerber am 25. November 2020 Beschwerde gemäß § 22a BFA VG, welche das BFA am selben Tag dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Entscheidung vorlegte.
3 Mit Aktenvermerk vom 25. November 2020 hielt das BFA zugleich fest, es sei nunmehr bekannt geworden, dass der Revisionswerber am 2. November 2020 einen Asylfolgeantrag eingebracht habe und am 17. November 2020 dazu niederschriftlich einvernommen worden sei. Die voraussichtliche Dauer des hierüber abzuführenden Verfahrens sei (aus näher dargelegten Gründen) nicht absehbar. Das BFA hielt dazu abschließend fest, dass der genannte Schubhaftbescheid „daher gem. § 81 FPG aufgehoben“ werde und somit als widerrufen gelte.
4 Mit dem angefochtenen Beschluss vom 30. November 2020 stellte das BVwG daraufhin das Verfahren über die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 14. Oktober 2020 „nach erfolgter Aufhebung des Schubhaftbescheides gemäß § 81 FPG“ ein. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG sprach das BVwG aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
5 Begründend führte das BVwG aus, auf Grund der formlos mittels Aktenvermerks vom 25. November 2020 vorgenommenen Aufhebung des bekämpften Bescheides, der damit als widerrufen gelte, sei dem BVwG die Grundlage für eine Entscheidung im gegenständlichen Verfahren entzogen. Es sei daher einzustellen. Mangels Obsiegens einer Partei iSd § 35 VwGVG bestehe für keine Seite ein Kostenersatzanspruch.
6 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Durchführung eines Vorverfahrens eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet erwogen hat:
7 Die Revision erweist sich entgegen dem gemäß § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG nicht bindenden Ausspruch des BVwG aus den nachstehenden Überlegungen unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG als zulässig und auch berechtigt.
8 Der als Rechtsgrundlage für die Aufhebung des Schubhaftbescheides angesehene § 81 FPG lautet in seinen Abs. 1 bis 3 wie folgt:
„Aufhebung der Schubhaft und des gelinderen Mittels
§ 81. (1) Die Schubhaft ist durch Freilassung des Fremden formlos aufzuheben, wenn
1. sie gemäß § 80 nicht länger aufrechterhalten werden darf oder
2. das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für ihre Fortsetzung nicht vorliegen.
(2) Ist die Schubhaft gemäß Abs. 1 formlos aufgehoben worden, gilt der ihr zugrunde liegende Bescheid als widerrufen; das Bundesamt hat dies aktenkundig zu machen.
(3) Das Bundesamt hat dem aus der Schubhaft entlassenen Fremden auf sein Verlangen gebührenfrei eine Bestätigung über die Dauer der Haft auszufolgen.
(4) ...“
9 Die Regierungsvorlage zu Art. 3 des Fremdenrechtspakets 2005 (RV 952 BlgNR 22. GP 106) erläutert diese Bestimmung wie folgt:
„Die formlose Aufhebung der Schubhaft stellt den ‚contrarius actus‘ zum Schubhaftbescheid dar. Es ist rechtspolitisch kein Grund ersichtlich, warum auch in diesen Fällen ein Bescheid erlassen werden soll. Den Interessen des Betroffenen an einer Dokumentation der Dauer der Schubhaft wird durch Abs. 3 entsprochen.“
10 Aus der klaren an eine Freilassung des Fremden anknüpfenden Anordnung des § 81 Abs. 1 FPG ergibt sich eindeutig, dass die in § 81 Abs. 2 FPG normierte Rechtsfolge des Widerrufs des Schubhaftbescheides nur für den Fall der Enthaftung aus einer bereits in Vollzug befindlichen Schubhaft vorgesehen ist.
Vor dem Beginn ihres Vollzuges verbleibt daher lediglich die gegenständlich nicht wahrgenommene Möglichkeit einer Aufhebung der Schubhaftanordnung durch Bescheid, etwa nach § 68 Abs. 2 AVG, wodurch der Fremde dann davon auch Kenntnis erlangt.
11 Die vom BFA mit bloß internem Aktenvermerk vom 25. November 2020 festgehaltene Bescheidaufhebung „gem. § 81 FPG“ ging daher ins Leere und konnte keine nach außen wirkenden Rechtsfolgen entfalten. Schon von daher erweist sich die daran anknüpfende Einstellung des Beschwerdeverfahrens durch das BVwG als verfehlt.
12 Der angefochtene Beschluss war nach dem Gesagten gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
13 Von der Durchführung der in der Revision beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte schon gemäß § 39 Abs. 2 Z 5 VwGG abgesehen werden.
14 Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 16. Juni 2021
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