Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Sasshofer, über die Revision des Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai in 1130 Wien, Hietzinger Kai 139, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 2021, W260 2214419 1/4E, betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe (mitbeteiligte Partei: M R in W), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
1 Mit Bescheid vom 6. Dezember 2018 sprach die revisionswerbende regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (in der Folge: AMS) aus, dass der Mitbeteiligte gemäß § 10 iVm § 38 AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 11. Oktober 2018 bis zum 21. November 2018 verloren habe. Nachsicht werde nicht erteilt. Der Mitbeteiligte habe durch sein Verhalten den Erfolg der vom AMS „angebotenen“ Maßnahme zur Wiedereingliederung „Arbeitstraining bei der V“ vereitelt.
2 Dagegen erhob der Mitbeteiligte Beschwerde, in der er bestritt, während der Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme ein Fehlverhalten gesetzt zu haben. Er sei nie zu spät gekommen und habe nie irgendwelche Probleme mit Vorgesetzten oder Kollegen gehabt. Er ersuche, vier namentlich genannte Personen als Zeugen zu seinem Verhalten zu befragen.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung statt und behob den Bescheid des AMS ersatzlos. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
4 Zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt stellte das Bundesverwaltungsgericht insbesondere fest, der Mitbeteiligte sei am 3. September 2018 in die Wiedereingliederungsmaßnahme „Arbeitstraining bei der V“, die in Kooperation mit der „Firma I“ stattgefunden habe, aufgenommen worden. Am 10. Oktober 2018 habe der Mitbeteiligte an seinem Arbeitsplatz eine Tasse Kaffee getrunken. B, ein Mitarbeiter der „Firma I“, habe ihm das untersagt, ihn zum Austrinken aus dem Raum geschickt und den Vorgesetzten K hinzugeholt. K habe den Mitbeteiligten nach einer kurzen Diskussion aufgefordert zu gehen und angefügt, „ihn beim AMS zurückzumelden“.
5 In der Beweiswürdigung hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, die Feststellungen ergäben sich aus dem Inhalt der vom AMS übermittelten Akten. Was die Gründe für die Beendigung der Wiedereingliederungsmaßnahme betreffe, habe der Mitbeteiligte (gemeint wohl: während der niederschriftlichen Einvernahme vor dem AMS am 17. Oktober 2018) glaubhaft vermitteln können, alle Termine pünktlich wahrgenommen und bis zum 10. Oktober 2018 keinerlei Probleme mit Kollegen oder Vorgesetzten gehabt zu haben. Er habe dazu ausgeführt, dass die persönliche Anwesenheit bei jedem Termin mittels Unterschriftenliste dokumentiert worden sei. Das festgestellte Geschehen am 10. Oktober 2018 habe der Mitbeteiligte lebensnah geschildert. Er habe plausibel dargelegt, dass er sich in der Diskussion mit B und K weder respektlos noch sonst unpassend verhalten, sondern lediglich seinen Standpunkt geäußert habe. „Ergänzend“ habe er in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 18. Oktober 2018 überzeugend schildern können, dass es zuvor bereits zu ähnlichen verbalen Auseinandersetzungen zwischen K und weiteren Arbeitstrainingsteilnehmern gekommen sei. Die V (Veranstalterin des Arbeitstrainings) habe es mit ihren Angaben nicht vermocht, die Schilderungen des Mitbeteiligten in Zweifel zu ziehen. Ihre Ausführungen, wonach das Arbeitstraining aufgrund wiederholter Unpünktlichkeit des Mitbeteiligten und seines respektlosen Verhaltens gegenüber Kolleginnen und Kollegen sowie Vorgesetzten beendet worden sei, hätten den erkennenden Senat des Bundesverwaltungsgerichts nicht überzeugt. Es sei weder die Anwesenheitsliste vorgelegt noch die angebliche Unpünktlichkeit auf sonstige Weise belegt worden. Durch das „unzweifelhaft“ festgestellte Kaffeetrinken am Arbeitsplatz habe der Mitbeteiligte kein despektierliches Verhalten gegenüber seinen Kollegen oder Vorgesetzten gesetzt. Es sei nicht näher ausgeführt worden, worin das respektlose Verhalten des Mitbeteiligten gegenüber den Kollegen und insbesondere K bestanden habe; der Vorwurf sei somit unsubstantiiert geblieben. Demgegenüber sei dem Mitbeteiligten aus beweiswürdigender Sicht zugute zu halten, dass er mehrere Zeugen namhaft gemacht habe, die seine Angaben bestätigen würden. In einer Gesamtschau vermöge der erkennende Senat des Bundesverwaltungsgerichts somit kein Verhalten des Mitbeteiligten zu erkennen, das „die gegenständliche Sanktion belegt“.
6 Rechtlich würdigte das Bundesverwaltungsgericht den festgestellten Sachverhalt dahin, dass der Mitbeteiligte ordnungsgemäß an der Wiedereingliederungsmaßnahme teilgenommen und sich gegenüber K nicht respektlos verhalten, sondern in zulässiger Form seinen Standpunkt dargelegt habe. Dies stelle kein Verhalten dar, das objektiv dazu geeignet wäre, den Erfolg der Maßnahme zu verhindern. Der Mitbeteiligte habe somit keine Vereitelungshandlung im Sinne des § 10 „Abs. 3“ (gemeint wohl: Abs. 1 Z 3) AlVG gesetzt.
7 Zum Entfall der mündlichen Verhandlung hielt das Bundesverwaltungsgericht insbesondere fest, eine solche sei von den Verfahrensparteien nicht beantragt worden. Der Sachverhalt habe durch die Aktenlage als hinreichend geklärt erachtet werden können. In der Beschwerde „und im Vorlageantrag“ seien keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen worden.
8 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem der Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung erstattete, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
9 Das AMS bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, das Bundesverwaltungsgericht habe entgegen näher dargestellter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine mündliche Verhandlung durchgeführt. Bei einer Einvernahme insbesondere von B und K als Zeugen hätte sich herausgestellt, dass der Mitbeteiligte wiederholt zu spät am Arbeitsplatz erschienen sei und durch respektloses Verhalten gegenüber Arbeitskollegen und Vorgesetzten die vorzeitige Beendigung der Wiedereingliederungsmaßnahme schuldhaft herbeigeführt und dadurch den Erfolg der Maßnahme vereitelt habe. Auch der Verzicht auf die Einvernahme der vom Mitbeteiligten ausdrücklich beantragten Zeugen stelle einen groben Verfahrensfehler dar. Mit der Annahme, die vom Mitbeteiligten namhaft gemachten Zeugen würden dessen Angaben bestätigen, habe das Bundesverwaltungsgericht eine unzulässige antizipierende Beweiswürdigung vorgenommen.
10 Die Revision ist aus den genannten Gründen zulässig und berechtigt.
11 Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung im Sinne des § 24 Abs. 3 VwGVG kann auch im Weg von auf die Vernehmung von Zeugen durch das Verwaltungsgericht abzielenden Beweisanträgen gestellt werden (vgl. etwa VwGH 13.5.2019, Ra 2019/08/0057, mwN). Einen solchen Beweisantrag hat im vorliegenden Fall der Mitbeteiligte in seiner Beschwerde gegen den Bescheid des AMS gestellt.
12 Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung dann absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
13 Die Unterlassung der Durchführung einer gebotenen Verhandlung kann nicht nur von jener Partei, die den Verhandlungsantrag gestellt hat, sondern von jeder Verfahrenspartei geltend gemacht werden. Wurde nämlich bereits wie hier vom Mitbeteiligten als Beschwerdeführer im Wege von Beweisanträgen ein Verhandlungsantrag gestellt, so sind die anderen Parteien somit vorliegend das AMS als belangte Behörde im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht gehalten, einen eigenen Verhandlungsantrag zu stellen. Dies ergibt sich daraus, dass der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden kann (vgl. VwGH 3.12.2021, Ra 2020/08/0108, mwN).
14 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehört es im Fall widersprechender prozessrelevanter Behauptungen zu den grundlegenden Pflichten des Verwaltungsgerichts, dem auch in § 24 VwGVG verankerten Unmittelbarkeitsprinzip Rechnung zu tragen und sich als Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen (etwa VwGH 7.9.2020, Ra 2020/08/0115).
15 Im vorliegenden Fall lagen einander widersprechende prozessrelevante Behauptungen in diesem Sinn vor, nämlich zur Frage, ob das Verhalten des Mitbeteiligten während seiner Teilnahme an der in Rede stehenden Wiedereingliederungsmaßnahme eine Vereitelung des Erfolges der Wiedereingliederungsmaßnahme im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG bewirkt hatte. Das Bundesverwaltungsgericht hätte daher eine Verhandlung durchführen, (die beantragten) Zeugen einvernehmen und seine Beweiswürdigung auf die Ergebnisse dieser Beweisaufnahmen gründen müssen.
16 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Wien, am 5. September 2024
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