Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Cede als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Sasshofer, über die Revision des A K in P, vertreten durch Mag. Franz Doppelhofer, Rechtsanwalt in 8055 Graz Seisersberg, Mitterstraße 177, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 2021, G305 2238713 1/11E, betreffend Feststellung von Beitragsrückständen nach dem GSVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
1 Mit Bescheid vom 16. Oktober 2020 stellte die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) gegenüber dem Revisionswerber „gemäß § 194 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) in Verbindung mit den §§ 409 und 410 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) iVm § 53 Abs. 5 SVSG“ fest, dass er „bis zum 23.01.2020 verpflichtet“ sei, „rückständige Beiträge zur Sozialversicherung in Höhe von insgesamt € 43.802,00 (Kranken , Pensions und Unfallversicherungsbeiträge sowie Verzugszinsen für den Zeitraum von 07/1996 bis 12/2004 in Höhe von € 22.943,73 unverzüglich bei sonstiger Exekution zu bezahlen“. Weiters sei er verpflichtet, „ab 24.01.2020 Verzugszinsen in Höhe von 3,38 % aus einem Kapital von € 19.286,34 zu bezahlen“.
2 Die Begründung dieses Bescheides führt unter der Überschrift „Entscheidungsrelevanter Sachverhalt“ aus, dass der Revisionswerber in der Zeit von 1. Juli 1996 bis 28. Februar 1999 aufgrund einer Gewerbeberechtigung „in der GSVG Kranken und GSVG Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG sowie in der ASVG Unfallversicherung“ pflichtversichert gewesen sei und dass er darüber sowie über eine bestimmte Höhe von Beitragsrückständen mit Schreiben (damals) der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) informiert worden sei. Nach Abweisung eines Antrags auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Revisionswerbers sei diesem die Gewerbeberechtigung entzogen worden. Der Revisionswerber sei weiters aufgrund der „Zwangseinbeziehung“ in der Zeit von 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2004 in der GSVG Kranken und Pensionsversicherung nach dem § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sowie in der ASVG Unfallversicherung pflichtversichert“ gewesen. Ihm sei „mit Schreiben der SVS vom 26.02.2007“ unter Bezugnahme auf die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2002, 2003 und 2004, in welchen Einkünfte aus Gewerbebetrieb ausgewiesen gewesen seien, die Vorschreibung von Versicherungsbeiträgen und eines Beitragszuschlags mitgeteilt worden. Mit Schreiben der SVS vom 13. September 2011 sei ihm eine Zahlungserinnerung über die Beitragsschuld in Höhe von insgesamt € 33.415,42 zugestellt worden. In den Jahren 2002, 2004, 2005, 2007, 2008, 2010, 2011, 2013, 2014, 2016, 2017, 2019 und 2020 seien ihm sogenannte „Sondermahnungen“ übermittelt worden, die mit dem Postvermerk „nicht behoben“ an die SVS zurückgesandt worden seien. Zur Betreibung von Beitragsrückständen seien (im Bescheid näher aufgelistete) Exekutionsverfahren geführt worden.
3 Weiters findet sich in der Bescheidbegründung eine Wiedergabe der wesentlichen Regelungsinhalte der §§ 35 und 37 GSVG (betreffend die Fälligkeit und Einzahlung von Beiträgen sowie Verzugszinsen und Nebengebühren). Darauf folgt die Bemerkung, dass sich der „dem Rückstandsausweis zugetragene Beitragsrückstand von insgesamt € 43.802,00 vom 23.01.2020“ wie folgt zusammensetze: „Kapital für den Zeitraum von 07/1996 bis 12/2004 in Höhe von Kapital: € 19.286,34; Nebengebühren in Höhe von € 1.571,93 und Verzugszinsen in Höhe von € 22.943,72“. Daran schließt sich eine Darstellung der einschlägigen die Verjährung betreffenden Regelungen (des § 40 GSVG) und dazu ergangenen Rechtsprechung sowie die Aussage, dass „sämtliche verjährungsunterbrechenden Maßnahmen ... von der SVS gesetzt“ worden seien und „der Beitragsrückstand ... demnach nicht verjährt“ sei.
4 Der Revisionswerber erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde und brachte vor, dieser sei mangelhaft begründet. Aus dem „als entscheidungsrelevant im Bescheid dargestellten Sachverhalt“ würden sich die im Spruch festgesetzten Beträge nicht ergeben. Nach dem Spruch des Bescheides sei er verpflichtet, Beiträge in Höhe von insgesamt € 43.802,00 „sowie“ Verzugszinsen für den Zeitraum 07/1996 bis 12/2004 in Höhe von € 22.943,73, „insgesamt daher € 66.745,73 und ab 24.01.2020 Verzugszinsen aus einem Kapital von € 19.286,34“ zu bezahlen. Demgegenüber weise die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Bescheides auf einen Beitragsrückstand von „insgesamt € 43.802,00“ hin, der sich aus Kapital von € 19.286,34, Nebengebühren in Höhe von € 1.571,93 und Verzugszinsen in Höhe von € 22.943,72 zusammensetze. Es sei daher nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde im Spruch des Bescheides dazu komme, den Revisionswerber zu einer Zahlung im Gesamtbetrag von € 66.745,73 zu verpflichten. Dem Bescheid sei auch nicht zu entnehmen, „aufgrund welcher Tätigkeit oder sonstigen Rechtsgrundlage“ der Revisionswerber im genannten Zeitraum Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten gehabt hätte. Ein durchgehender Zeitraum „07/1996 bis 12/2004“ lasse sich dem festgestellten Sachverhalt nicht entnehmen. Es sei auch nicht „nachvollziehbar, überprüfbar und bekämpfbar“, weshalb der Revisionswerber „aufgrund einer Zwangseinbeziehung in der Zeit von 01.01.2002 bis 31.12.2004“ pflichtversichert gewesen sei. Die Behörde unterlasse es, „die Ausmittlung des Kapitalbetrages von € 19.286,34 nachvollziehbar darzustellen“. Sie hätte „die Bemessungsgrundlagen, deren Ableitung, die dazu angestellten Berechnungen, und eine konkrete Zuordnung zu einzelnen Zeiträumen“ vornehmen müssen. Anders sei der vorgeschriebene Betrag nicht überprüfbar. Die belangte Behörde stelle auch nicht dar, wann und durch welche Vorgänge der aus dem Titel der Nebengebühren vorgeschriebene Betrag von € 1.571,93 entstanden sein solle; es sei nicht möglich, diesen Betrag einer Überprüfung zu unterziehen; Gleiches gelte für die Verzugszinsen. Der Revisionswerber bestreite zudem den Erhalt der im Bescheid erwähnten Mahnungen.
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung erteilte das Verwaltungsgericht der SVS den Auftrag, „eine detaillierte Aufgliederung des mit Bescheid vom 16.10.2020 eingeforderten Beitragsrückstandes“ zu übermitteln. Diese Aufforderung beantwortete die SVS mit der Mitteilung, dass sich der Beitragsrückstand in Höhe von insgesamt € 43.802,00 wie folgt zusammensetze (statt der Jahreszahl 1998 wurde offenbar irrtümlich die Zahl 1988 angegeben; das Verwaltungsgericht stellte dies im Zuge seiner Wiedergabe der Zahlen richtig):
„Kapital:
PV 12.288,58
KV 6.682,90
BHG 9,00
UV 305,86
Summe: 19.286,34
PV 1/2002 - 12/2004: 4.530
KV 1/2002 - 12/2004: 2.701,08
PV 1/1997 - 12/19[9]8: 2.223,96 + 1.740,12 (1-12/1998)
KV 1/1997 - 12/19[9]8: 1.408,44 + 1.092,12 (1-12/1998)
BHG 1/1997 - 12/1997: 3,12
UV 1/1998 - 12/19[9]8: 73,18
PV 7/1996 - 12/1996 + 1-12/1999: 1.362,34
KV 1-12/1999: 391,42
UV 1/1999-12/1999: 74,49
PV 7/1996 - 12/1997: 2.432,16
KV 1/1997 - 12/1997: 1.089,84
BHG 1/1997 - 12/1997: 5,88
UV 1996 - 1997: 158,19
Nebengebühren bzw. Exekutionskosten:
Summe: € 1.571,93
Verzugszinsen:
bis 23.01.2020 angefallene Verzugszinsen in Summe von € 22.943,73.“
6 Das Verwaltungsgericht nahm diese Aufgliederung in die Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses auf.
7 Darüber hinaus stellte das Verwaltungsgericht zum Sachverhalt zusätzlich zur Übernahme von Feststellungen des angefochtenen Bescheides fest, dass sich der Revisionswerber „im Zeitraum 9/2020 bis 01.04.2021“ auf Arbeitssuche befunden habe und davor für ein näher bezeichnetes Unternehmen im Außendienst als Kundenberater und im Verkauf tätig gewesen sei. Vom 1. Juli 1996 bis 23. Februar 1999 habe er eine auf „Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik“ lautende Gewerbeberechtigung besessen und sei „wegen der von ihm gehaltenen Gewerbeberechtigung“ von der belangten Behörde (im Zeitraum vom 1. Juli 1996 bis 28. Februar 1999) in der Pflichtversicherung in der Pensions und Krankenversicherung nach dem GSVG „veranlagt“ worden. Jene Beitragsvorschreibungen, um die es im angefochtenen Bescheid gehe, seien „in mehreren Tranchen zur Vorschreibung gebracht“ worden, erstmalig „im Quartal 1997“ (Anfang Februar 1997) mit Fälligkeit 28. Februar 1997. Der Revisionswerber habe (laut den jeweils rechtskräftigen, in den Feststellungen des Verwaltungsgerichts jeweils mit Datum spezifizierten Einkommensteuerbescheiden) zunächst Einkünfte aus selbständiger Arbeit (nämlich im Jahr 1996 von ATS 150.000, , im Jahr 1997 von ATS 200.000, und im Jahr 1998 von ATS 250.000, ) und danach Einkünfte aus Gewerbebetrieb bezogen (uzw. im Jahr 1999 von ATS 137.603, , im Jahr 2000 von ATS 41.281, , im Jahr 2001 von ATS 41.281, , im Jahr 2003 von € 10.000, und im Jahr 2004 von € 13.200, ). Diese Einkünfte seien „über der für die angeführten Zeiträume maßgeblichen Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG“ gelegen gewesen und hätten die „Einbeziehung“ des Revisionswerbers „zur Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft“ zur Folge gehabt. Da der Revisionswerber „keinen einzigen der ihm von der belangten Behörde vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge“ entrichtet habe, habe ihm die belangte Behörde „gezielt Sondermahnungen“ (die Feststellungen nennen jeweils das Datum dieser Sondermahnungen) übersandt.
8 In der Beweiswürdigung stützt sich das Verwaltungsgericht zur Höhe der „im beschwerdegegenständlichen Zeitraum“ erzielten Einkünfte des Revisionswerbers auf die erwähnten, jeweiligen rechtskräftigen Einkommensteuerbescheide und setzt sich im Anschluss daran mit der Behauptung des Revisionswerbers auseinander, dass er die „Sondermahnungen“ nie erhalten habe. Die belangte Behörde sei dem Auftrag des Verwaltungsgerichts, „eine schlüssige, nachvollziehbare und widerspruchsfreie mathematische Herleitung der nachgeforderten Beiträge vorzulegen“, nachgekommen; auf einen Vorhalt der entsprechenden Äußerung der belangten Behörde habe der Revisionswerber nicht reagiert.
9 In der rechtlichen Würdigung des angefochtenen Erkenntnisses finden sich nähere Ausführungen zur Frage der Verjährung und wird unter der Überschrift „zur Sache selbst“ ausgeführt, dass der Revisionswerber als Inhaber einer Gewerbeberechtigung und danach als selbständig erwerbstätige Person, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der § 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) § 23 EStG 1988 erzielt habe, gemäß § 2 Abs. 1 GSVG in der Pensions und Krankenversicherung pflichtversichert gewesen sei. Er sei mit diesen Einkünften keiner Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz unterlegen; die belangte Behörde habe daher „zu Recht eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 GSVG“ angenommen. Soweit der Revisionswerber die mangelnde Nachvollziehbarkeit der Höhe der eingeforderten Beiträge bemängelt habe, sei dem zu entgegnen, dass die Behörde dem Auftrag des Gerichts, „die Beitragsforderungen nachvollziehbar darzustellen“, vollständig nachgekommen sei.
10 Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
11 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
12 Zur Zulässigkeit der Revision bringt der Revisionswerber vor, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 17 VwGVG und §§ 58 und 60 AVG abgewichen, wonach in der Begründung eines Erkenntnisses die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtslage klar und übersichtlich zusammenzufassen sind (Hinweis auf VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 27.11.2014, Ra 2014/03/0036).
13 Die Revision ist unter diesem Gesichtspunkt zulässig.
14 Sie ist auch berechtigt.
15 Ein Rückstandsausweis ist kein Bescheid, sondern ein „Auszug aus den Rechnungsbehelfen“, mit dem die Behörde eine sich bereits aus dem Gesetz oder aus früher erlassenen Bescheiden ergebende „Zahlungsverbindlichkeit“ bekannt gibt (vgl. zB VwGH 1.4.2009, 2006/08/0205; 15.5.2013, 2012/08/0020; 27.4.2022, Ra 2020/08/0156).
16 Werden dagegen Einwendungen erhoben, so ist über den offenen Anspruch in einem ordentlichen Verwaltungsverfahren abzusprechen (vgl. VwGH 1.4.2009, 2006/08/0205; 13.8.2013, 2011/08/0344).
17 Im Verfahren betreffend die Beitragspflicht bildet die Frage der Versicherungspflicht eine in der Begründung zu erörternde Vorfrage im Sinn des § 38 AVG (vgl. zB VwGH 21.2.2007, 2004/08/0003; 19.10.2011, 2009/08/0043).
18 Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte zu begründen. Nach dem gemäß § 17 VwGVG auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anzuwendenden § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. In der Begründung des Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichts (wie auch in einem Bescheid einer Verwaltungsbehörde) ist in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Parteien ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichen Weise darzutun, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen das Verwaltungsgericht zur Ansicht gelangte, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege, und aus welchen Gründen es die Subsumtion dieses Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand als zutreffend erachtete. Sind die einen tragenden Teil der Begründung darstellenden Ausführungen für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar und somit nicht überprüfbar, so liegt ein wesentlicher Verfahrensfehler vor, der zur Aufhebung des Erkenntnisses führt (vgl. VwGH 10.12.2014, Ro 2014/09/0056; 24.7.2017, Ro 2014/08/0043, jeweils mwN).
19 Im Verfahren über Beiträge zur Sozialversicherung unterliegt die Behörde (das Verwaltungsgericht) der Verpflichtung, auch den Umfang der Beitragspflicht nachvollziehbar zu begründen. Die Begründung einer Entscheidung, mit der Beiträge nachverrechnet werden, ist einer nachprüfenden Rechtskontrolle nur zugänglich, wenn diese darlegt, aus welchen Bestandteilen sich die Beitragsgrundlage im konkreten Fall zusammensetzt und wie sich die Höhe des vorgeschriebenen Beitrages errechnet (vgl. VwGH 28.1.2015, 2012/08/0309; 14.1.2013, 2010/08/0069, sowie etwa das dort zitierte Erkenntnis VwGH 16.12.2004, 2003/11/0312). Es ist zwar in Fällen, in denen die rechnerische Richtigkeit der Beiträge im Beschwerdeverfahren nicht in Frage gestellt wurde, nicht ausgeschlossen, auf die dem bekämpften Bescheid zugrunde liegenden Berechnungen zu verweisen (vgl. VwGH 30.8.2022, Ra 2021/08/0119, wonach auch ohne eine solche Bestreitung als Minimalerfordernis der Begründung eines die Beitragspflicht auferlegenden verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses zumindest die nachvollziehbare Angabe des Zeitraums, auf den sich diese Pflicht bezieht, anzusehen ist). Jedenfalls im Fall einer entsprechenden Bestreitung wird aber in der Entscheidung selbst darzulegen sein, welche Beiträge sich aus welchen Beitragsgrundlagen aufgrund welches anzuwendenden Beitragssatzes ergeben (vgl. VwGH 28.3.2012, 2009/08/0137); davon abgesehen war im vorliegenden Revisionsfall schon aus dem angefochtenen Bescheid nicht ersichtlich, welche „Berechnungen“ diesem „zugrunde lagen“.
20 Im angefochtenen Erkenntnis wird zwar zum Ausdruck gebracht, dass der Revisionswerber während eines bestimmten Zeitraums Mitglied einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft war und während weiterer Zeiträume ausweislich der betreffenden Einkommensteuerbescheide Einkünfte jener Art bezogen hat, an die § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG für den Eintritt einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung anknüpft. Darüber hinaus findet sich im Erkenntnis eine Anführung von Summen geschuldeter Beiträge und Nebengebühren etc.
21 Mit der bloßen Anführung von als Beitragsgrundlagen in Betracht kommenden Beträgen (durch Erwähnung der in den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 1996, 1997, 1998, 1999, 2000, 2001, 2003 und 2004 jeweils festgestellten Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit) und nachfolgender Wiedergabe einer von der belangten Behörde vorgelegten Aufschlüsselung der im Spruch des angefochtenen Bescheides festgesetzten Summen auf Teilbeträge, bestehend aus den in bestimmten Jahren nach Auffassung der SVS geschuldeten Beiträgen in der Krankenversicherung, Pensionsversicherung und Unfallversicherung (sowie einer weiteren Summe mit der Bezeichnung „Nebengebühren bzw. Exekutionskosten“), wird den dargestellten Anforderungen des § 60 AVG vor allem deshalb nicht Genüge getan, weil nicht offengelegt wird, wie die betreffenden Teilbeträge unter Heranziehung konkreter Beitragsgrundlagen und Anwendung konkreter Beitragssätze zu errechnen waren.
22 Ein weiterer Mangel in der Nachvollziehbarkeit des Erkenntnisses zeigt sich (abgesehen von der fehlenden Nennung und Anwendung der jeweiligen Beitragssätze auch für die übrigen Jahre) auch an dem Umstand, dass die Begründung als Bestandteil der im Spruch festgesetzten Summe zwar auch geschuldete Beiträge für das Jahr 2002 nennt, für dieses Jahr im angefochtenen Erkenntnis aber keine Beitragsgrundlagen (etwa in Form eines Einkommensteuerbescheides) erwähnt werden. Auch dazu, was im angefochtenen Erkenntnis unter dem Begriff „Exekutionskosten“ gemeint ist (das GSVG kennt diesen Begriff nicht) und wie sich die Höhe der angeführten „Nebengebühren bzw. Exekutionskosten“ (von € 1.571,93) aus dem einzutreibenden Betrag (bzw. „Kapital“, dessen Höhe mit € 19.286,34 angegeben wurde) ableiten lässt, lässt sich der Begründung schon mangels Nennung der und Subsumtion unter die anzuwendenden Regelungen nichts Nachvollziehbares entnehmen (nach § 37 Abs. 4 GSVG kann der Versicherungsträger als Nebengebühren „einen pauschalierten Kostenersatz für die durch die Einleitung und Durchführung der zwangsweisen Eintreibung bedingten Verwaltungsauslagen mit Ausnahme der im Verwaltungsweg oder im gerichtlichen Weg zuzusprechenden Kosten aufnehmen“; dieser „pauschalierte Kostenersatz beträgt ein Halbes vom Hundert des einzutreibenden Betrages, mindestens jedoch 1,45 €“ über im Exekutionsverfahren zugesprochene Exekutionskosten wäre überdies nicht im Verwaltungsweg abzusprechen vgl. VwGH 24.4.2014, Ro 2014/08/0013).
23 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
24 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014. Eine Eingabengebühr war im Hinblick auf die sachliche Abgabenfreiheit gemäß § 12 SVSG nicht zu entrichten.
Wien, am 13. Juni 2023