JudikaturVwGH

Ra 2021/05/0079 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
04. Mai 2021

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Dr. H, vertreten durch Mag. Michael Bodmann, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Heinrichsgasse 4/5B, der gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 9. Februar 2021, VGW 011/017/10508/2020 12, betreffend Übertretung der Bauordnung für Wien (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 9. Februar 2021 legte das Verwaltungsgericht Wien dem Revisionswerber eine Übertretung des § 129 Abs. 10 iVm § 86 Abs. 3 iVm § 60 Abs. 1 lit. b der Bauordnung für Wien zur Last. Über ihn wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 600, sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Stunden verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag auferlegt.

2 Die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision enthält den Antrag, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend führt der Revisionswerber dazu aus, es lägen keine zwingenden öffentlichen Interessen vor, welche einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen könnten. Bei Vollzug der verhängten Strafe würde dem Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil drohen; seine finanziellen Mittel seien beschränkt und er würde sohin in Folge der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe antreten müssen, die jedoch anders als eine Geldstrafe nicht zurückgezahlt werden könne. Die Interessenabwägung habe daher zu Gunsten des Revisionswerbers stattzufinden.

3 Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4 Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, dass der Revisionsweber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen. Betrifft der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eine Entscheidung, mit der der Revisionswerber zu einer Geldleistung verpflichtet wurde, so genügt der Antragsteller dem genannten Konkretisierungsgebot nur dann, wenn er einerseits seine im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie seine Vermögensverhältnisse und andererseits, sofern es sich um eine physische Person handelt, seine gesetzlichen Sorgepflichten durch konkrete tunlichst ziffernmäßige Angaben glaubhaft dartut. Denn nur so wird der Verwaltungsgerichtshof überhaupt in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug der angefochtenen Entscheidung für den Revisionswerber einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. für viele etwa VwGH 23.12.2019, Ra 2019/17/0056, 11.12.2019, Ra 2019/11/0202 oder 19.2.2018, Ra 2018/02/0072, jeweils mwN, sowie 11.2.2015, Ra 2014/05/0050 mit Hinweis auf den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381/A).

5 Der vorliegende Aufschiebungsantrag lässt mangels Darlegung der konkreten Einkommens und Vermögensverhältnisse des Revisionswerbers die Beurteilung nicht zu, ob und aus welchem Grund für ihn mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (vgl. nochmals VwGH 11.2.2015, Ra 2014/05/0050 oder auch 11.12.2019, Ra 2019/11/0202); dem Konkretisierungsgebot im Sinne der dargestellten Rechtsprechung wird damit nicht entsprochen.

6 Im Übrigen führt der Antrag auch nicht aus, aus welchem Grund dem Revisionswerber im Hinblick auf § 54b Abs. 3 VStG (wonach einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung einer Geldstrafe nicht zuzumuten ist, auf Antrag ein angemessener Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen ist) sowie im Hinblick auf § 53b Abs. 3 VStG (wonach sofern nicht Fluchtgefahr besteht mit dem Vollzug einer Freiheitsstrafe bis zur Entscheidung über eine beim Verwaltungsgerichtshof erhobene Revision zuzuwarten ist) durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG drohen würde.

7 Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 4. Mai 2021

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