JudikaturVwGH

Ra 2021/04/0152 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
30. August 2021

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der a. gmbh, vertreten durch Mag. Gottfried Tazol, Rechtsanwalt in 9100 Völkermarkt, Hauptplatz 24, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 31. Mai 2021, Zl. KLVwG S1 847/13/2021, betreffend vergaberechtliches Nachprüfungsverfahren, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben .

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde über Antrag der mitbeteiligten Partei die zugunsten der revisionswerbenden Partei getroffene Zuschlagsentscheidung der Auftraggeberin in einem näher bezeichneten Vergabeverfahren für nichtig erklärt.

2 Die revisionswerbende Partei verband mit der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Revision einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

3 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4 Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in einem Fall wie dem vorliegenden die Zuschlagsentscheidung wieder dem Rechtsbestand angehören würde. Damit könnte die Auftraggeberin den Zuschlag an den von ihr ausgewählten Bieter (die revisionswerbende Partei) erteilen, was zur Folge hätte, dass durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eine endgültige Entscheidung, die der Nachprüfungsentscheidung der einzig unionsrechtlich geforderten Nachprüfungsinstanz widerspricht, ermöglicht würde. Dies würde dem vorläufigen Charakter der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und zwingenden öffentlichen Interessen widersprechen (vgl. etwa VwGH 30.7.2012, AW 2012/04/0025, mwN).

5 Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 30. August 2021

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