Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser, Hofrätin Mag. Hainz Sator und Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Amesberger, über die Revision der C KG in W, vertreten durch Dr. Thomas Schweiger, LL.M., Rechtsanwalt in 4020 Linz, Huemerstraße 1/Kaplanhofstraße 2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. August 2021, Zl. W274 2239901 1/5E, betreffend eine datenschutzrechtliche Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Datenschutzbehörde; mitbeteiligte Partei: B T in K, vertreten durch Mag. Georg Luckmann, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Sterneckstraße 6; weitere Partei: Bundesministerin für Justiz), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 553,20 Euro und dem Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von 1.106,40 Euro jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 1. Dem angefochtenen Erkenntnis sind folgende unstrittige Feststellungen zu entnehmen:
2 Die Revisionswerberin übt das Gewerbe der Kreditauskunftei gemäß § 152 Gewerbeordnung aus, wobei sie Auskünfte „im Zusammenhang mit Unternehmen nach § 1 bis 3 UGB“ zur Verfügung stellt.
3 Im Zusammenhang mit der XY GmbH verarbeitete die Revisionswerberin Daten des Mitbeteiligten betreffend dessen Stellung als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer dieses Unternehmens. Unter anderem fand sich zum Mitbeteiligten folgende Eintragung: „Es liegen Informationen zu Insolvenzverfahren vor“ (Anmerkung: in rotem Druck).
4 Betreffend den Mitbeteiligten wurde vor dem Bezirksgericht Klagenfurt ein Schuldenregulierungsverfahren geführt und beendet. Ein Zahlungsplan wurde mit dortigem Beschluss vom 11. Juni 2019 angenommen und bestätigt, wobei die Quote insgesamt 1,5 Prozent zahlbar in zwei Teilraten betrug. Die zweite Zahlungsplanrate wurde gestundet und die Fälligkeit mit 10. März 2021 bestimmt.
5 2. Am 7. November 2019 stellte der Mitbeteiligte bei der belangten Behörde einen Löschungsantrag betreffend den Hinweis auf das Vorliegen von Informationen zu ihn betreffenden Insolvenzverfahren.
6 Mit Bescheid vom 20. Jänner 2021 wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde des Mitbeteiligten ab und führte ausgehend von den oben dargestellten Tatsachen aus, nach den allgemeinen Grundsätzen der DSGVO dürften personenbezogene Daten nur für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke verarbeitet werden (Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO). Es handle sich bei der Datenbank der Revisionswerberin um eine zu Zwecken des Gläubigerschutzes und der Risikominimierung geführte Wirtschaftsdatenbank. Wenn die Informationen über das Vorliegen von Insolvenzverfahren zu den Verarbeitungszwecken Gläubigerschutz und Risikominimierung bei der Kreditvergabe relevant seien, bestehe somit ein Verarbeitungszweck im Sinne der angeführten Bestimmung. Der Geschäftsführer einer GmbH könne in gewissen Konstellationen von Gesellschaftsgläubigern zur Haftung herangezogen werden, weshalb die Information über die Insolvenzdaten des Mitbeteiligten im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Geschäftsführer bonitätsrelevant sei. Die Interessenabwägung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO ergebe, dass der Hinweis auf die Insolvenz des Geschäftsführers geeignet sei, den berechtigten Interessen des Gläubigerschutzes zu dienen. Der Hinweis gestalte sich in diesem Zusammenhang nicht als überschießend, weshalb die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten vor dem Hintergrund des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zu bejahen sei.
7 3. Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde des Mitbeteiligten gegen den Bescheid der belangten Behörde Folge und änderte diesen dahingehend ab, dass er zu lauten habe, dass der Revisionswerberin aufgetragen werde, den Eintrag in der Wirtschaftsdatenbank zur XY GmbH betreffend das Vorliegen von Informationen von Insolvenzdaten zum Mitbeteiligten als Geschäftsführer dieses Unternehmens binnen vierzehn Tagen zu löschen und die Löschung der belangten Behörde gegenüber binnen vierzehn Tagen nachzuweisen. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht für zulässig.
8 Ausgehend von dem bereits eingangs wiedergegebenen Sachverhalt führte das Bundesverwaltungsgericht in rechtlicher Hinsicht aus, die von der belangten Behörde ins Treffen geführten Haftungsbestimmungen §§ 26 bzw. 56 GmbH Gesetz, § 64 Abs. 1 GmbH Gesetz und § 69 Insolvenzordnung würden jeweils deliktische Haftungstatbestände normieren, wobei sich die Verpflichtung zu sorgfaltsgemäßem Handeln aus der organschaftlichen Stellung des Geschäftsführers ergebe. Ausgehend von den Verpflichtungen des handelsrechtlichen Geschäftsführers und den normierten Voraussetzungen für dessen Bestellung folgerte das Bundesverwaltungsgericht, dass eine Insolvenz weder ein Ausschlussgrund für die Bestellung als Geschäftsführer noch ein zwingender Grund für dessen Abberufung sei. Die Bestimmungen, die eine Haftung des Geschäftsführers gegenüber Dritten begründen würden, seien deliktischer Natur und ihrem Wesen nach mit der allgemeinen Haftbarkeit von Dienstnehmern gegenüber Dritten vergleichbar, wenngleich diese an die auf dem GmbH Gesetz ergebenden Verpflichtungen anknüpfen würden. Generelle Informationen über die Insolvenz eines Geschäftsführers seien nicht bonitätsrelevant für die von ihm vertretene Gesellschaft, da sowohl im allgemeinen Geschäftsbetrieb als in Bezug auf Kreditvergaben eine Bonität in Bezug auf deliktische Haftungen nicht als entscheidungsrelevant anzusehen sei. Die gegenteilige Ansicht würde bedeuten, dass auch übrige Dienstnehmer betreffende Umstände als bonitätsrelevant für das sie beschäftigende Unternehmen anzusehen wären und deren Daten in Auskunfteien aufgenommen werden könnten. Selbst bei Bejahung einer Relevanz für die Bonität müsste im konkreten Fall eine vorzunehmende Interessenabwägung zwischen den Interessen der Revisionswerberin als Kreditauskunftei an der Aufnahme der Daten gegenüber dem Interesse des Mitbeteiligten in den Hintergrund treten, insbesondere weil eine Insolvenz des Geschäftsführers einer handelsrechtlichen Geschäftsführerbestellung nicht entgegenstehe und die Gefahr einer Missinterpretation einer solchen Eintragung wegen der daraus hervorgehenden Gefahr eines mangelnden Haftungsfonds im Falle des Bestehens deliktischer Ansprüche im Verhältnis zur uneingeschränkten Bonität der Gesellschaft als überproportional anzusehen sei. Dass im Wirtschaftsverkehr Geschäftspartner der GmbH wirtschaftliche Entscheidungen anders treffen würden, weil durch ein Schuldenregulierungsverfahren des Geschäftsführers dessen Haftungsfonds für den Fall deliktischen Handelns eingeschränkt wäre, erscheine von vernachlässigbarer Bedeutung. Die Beschwerde des Revisionswerbers erweise sich daher als berechtigt und es sei dem auf Löschen gerichteten Begehren durch Abänderung des bekämpften Bescheides Rechnung zu tragen.
9 Die Revision sei zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob eine Insolvenz eines Organs einer Gesellschaft bonitätsrelevant für die Auskunft einer Kreditauskunftei zur Bonität einer von diesem Geschäftsführer vertretenen Gesellschaft sei, bislang nicht vorliege.
10 4. Gegen diese Entscheidung richtet sich die ordentliche Revision.
11 Die belangte Behörde und der Mitbeteiligte erstatteten jeweils eine Revisionsbeantwortung mit einem Antrag auf Aufwandersatz.
12 5. Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
13 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
14 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
15 Die Revision stützt ihre Zulässigkeit auf die diesbezügliche Begründung des Bundesverwaltungsgerichts und führt ergänzend aus, es liege umfangreiche anderslautende Judikatur zu vergleichbaren Fragestellungen in Deutschland vor.
16 Die Begründung der Zulässigkeit der Revision erfordert (abgesehen von den Fällen einer abweichenden oder uneinheitlichen Rechtsprechung) die Darlegung, konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet hat (vgl. etwa jüngst VwGH 17.7.2023, Ro 2021/04/0015, Rn. 16, mwN).
17 Mit der vorliegenden, oben dargestellten Begründung der Zulässigkeit durch das Verwaltungsgericht wird nach Maßgabe dieser Anforderungen aus folgenden Gründen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt:
18 Der EuGH hat in seinem Urteil vom 7. Dezember 2023, C 26/22 und C 64/22, SCHUFA Holding, (Restschuldbefreiung) zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Wirtschaftsauskunfteien unter Anwendung der Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO iVm Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO grundlegend Folgendes festgehalten:
„... 74 Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten, um die es in den Ausgangsverfahren geht, allein im Licht von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO zu beurteilen ist. Nach dieser Bestimmung ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nur rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.
75 Somit ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nach dieser Bestimmung unter drei kumulativen Voraussetzungen rechtmäßig: Erstens muss von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von einem Dritten ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden, zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein, und drittens dürfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten geschützt werden sollen, nicht überwiegen (Urteil vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C 252/21, EU:C:2023:537, Rn. 106 und die dort angeführte Rechtsprechung).
76 Was erstens die Voraussetzung der Wahrung eines ‚berechtigten Interesses‘ betrifft, ist in Ermangelung einer Definition dieses Begriffs durch die DSGVO hervorzuheben, wie der Generalanwalt in Nr. 61 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, dass ein breites Spektrum von Interessen grundsätzlich als berechtigt gelten kann.
77 Was zweitens die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten zur Verwirklichung des wahrgenommenen berechtigten Interesses angeht, so verlangt diese vom vorlegenden Gericht, zu prüfen, ob das berechtigte Interesse an der Verarbeitung der Daten nicht in zumutbarer Weise ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden kann, die weniger stark in die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen, insbesondere die durch die Art. 7 und 8 der Charta garantierten Rechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten, eingreifen (Urteil vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C 252/21, EU:C:2023:537, Rn. 108 und die dort angeführte Rechtsprechung).
78 In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung gemeinsam mit dem sogenannten Grundsatz der ‚Datenminimierung‘ zu prüfen ist, der in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO verankert ist und verlangt, dass personenbezogene Daten ‚dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt‘ sind (Urteil vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C 252/21, EU:C:2023:537, Rn. 109 und die dort angeführte Rechtsprechung).
79 Was drittens die Voraussetzung betrifft, dass die Interessen oder Grundfreiheiten und Grundrechte der Person, deren Daten geschützt werden sollen, gegenüber dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten nicht überwiegen, so hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass diese Voraussetzung eine Abwägung der jeweiligen einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen gebietet, die grundsätzlich von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt, und dass es daher Sache des vorlegenden Gerichts ist, diese Abwägung unter Berücksichtigung dieser spezifischen Umstände vorzunehmen (Urteil vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C 252/21, EU:C:2023:537, Rn. 110 und die dort angeführte Rechtsprechung).
80 Außerdem können, wie sich aus dem 47. Erwägungsgrund der DSGVO ergibt, die Interessen und Grundrechte der betroffenen Person das Interesse des Verantwortlichen insbesondere dann überwiegen, wenn personenbezogene Daten in Situationen verarbeitet werden, in denen eine betroffene Person vernünftigerweise nicht mit einer solchen Verarbeitung rechnet (Urteil vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C 252/21, EU:C:2023:537, Rn. 112).
(...)
88 Zu Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f der DSGVO hat der Gerichtshof entschieden, dass diese Bestimmung dahin auszulegen ist, dass eine Verarbeitung nur dann als zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden kann, wenn diese Verarbeitung innerhalb der Grenzen dessen erfolgt, was zur Verwirklichung dieses berechtigten Interesses unbedingt notwendig ist und wenn sich aus einer Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen unter Würdigung aller relevanten Umstände ergibt, dass die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der von der Verarbeitung betroffenen Personen gegenüber dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten nicht überwiegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Mai 2017, Rīgas satiksme, C 13/16, EU:C:2017:336, Rn. 30, und vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C 252/21, EU:C:2023:537, Rn. 126).“
19 Es handelt sich bei der Beurteilung, ob eine bestimmte Datenverarbeitung im Lichte des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO als gerechtfertigt angesehen werden kann, um eine fallbezogene Interessenabwägung, die eine Beurteilung im Einzelfall unter Heranziehung sämtlicher maßgeblicher Umstände erfordert. Wie auch bei anderen einzelfallbezogenen Beurteilungen liegt eine grundsätzliche Rechtsfrage iSd. Art. 133 Abs. 4 B VG nur dann vor, wenn diese Einschätzung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise, also krass fehlerhaft, vorgenommen wurde (vgl. VwGH 25.7.2023, Ra 2023/17/0059, mit Verweis auf VwGH 11.5.2017, Ro 2017/21/0006; VwGH 27.4.2020, Ra 2020/21/0121).
20 Dass das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall diese Abwägung in einer unvertretbaren Weise vorgenommen hätte, die aus Gründen der Rechtssicherheit eine Korrektur erfordern würde, legt die Revision nicht dar. Eine vom erzielten Ergebnis abweichende Rechtsprechung deutscher Gerichte vermag die Zulässigkeit der Revision nicht zu begründen.
21 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
22 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 28. Mai 2024
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