Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofräte Dr. Fasching sowie Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über die Revision des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. April 2021, Zl. W246 2229432 2/35E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (mitbeteiligte Partei: H A, in S), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
1 Mit Bescheid vom 22. September 2018 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) dem Mitbeteiligten, einem syrischen Staatsangehörigen, den Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ab und stellte gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.), erkannte dem Mitbeteiligten den Status des subsidiär Schutzberechtigten „gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG“ (offenbar gemeint § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005) nicht zu (Spruchpunkt II.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), sprach aus, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien unzulässig sei (Spruchpunkt V.), legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt VI.) und erließ gegen ihn ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.).
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten statt, behob den Bescheid ersatzlos und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.
3 Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, in Bezug auf die rechtskräftige Verurteilung des Mitbeteiligten durch das Landesgericht Steyr u.a. wegen des Verbrechens nach den §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB (schwerer Raub unter Verwendung einer Waffe), davon 3 Monate unbedingt und 12 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren mit Anordnung einer Bewährungshilfe, unter Bedachtnahme auf näher festgestellte Tatumstände habe der Mitbeteiligte ein besonders schweres Verbrechen iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 verübt. Unter Berücksichtigung dreier weiterer rechtskräftiger Verurteilungen des Mitbeteiligten durch das Bezirksgericht Steyr jeweils wegen des Vergehens der vorsätzlichen Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, und zwar zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat auf eine Probezeit von drei Jahren bzw. zu unbedingten Freiheitsstrafen von sechs Wochen bzw. sechs Monaten, sowie der jeweiligen Tatumstände sei der Mitbeteiligte als gemeingefährlich zu qualifizieren.
4 Neben der Verübung eines besonders schweren Verbrechens, wofür der Mitbeteiligte rechtskräftig verurteilt worden sei, und der Gemeingefährlichkeit des Mitbeteiligten setze die Aberkennung des Status des Asylberechtigten noch das Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber dem Interesse des Mitbeteiligten am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat voraus. Letztere Voraussetzung liege angesichts der aktuell realen Gefahr des Mitbeteiligten, bei einer Rückkehr nach Syrien in den Wehrdienst eingezogen zu werden, somit der Gefahr einer Verletzung seiner nach Art. 2 und 3 EMRK bestehenden Rechte, nicht vor, zumal der Mitbeteiligte trotz noch anzunehmender Gemeingefährlichkeit „eine eindeutige Tendenz zu einer Resozialisierung“ zeige.
5 Den Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht damit, dass es sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage habe stützen können.
6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision. Der Mitbeteiligte erstattete in dem vom Verwaltungsgerichtshof eingeleiteten Vorverfahren keine Revisionsbeantwortung.
7 Mit Beschluss vom 20. Oktober 2021, EU 2021/0007 (Ra 2021/20/0246), hat der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
„1. Ist bei der Beurteilung, ob der einem Flüchtling von der zuständigen Behörde zuvor zuerkannte Status des Asylberechtigten aus dem in Art. 14 Abs. 4 lit. b Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) genannten Grund aberkannt werden darf, eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium in der Form vorzunehmen, dass es für die Aberkennung erforderlich ist, dass die öffentlichen Interessen für die Rückführung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen müssen, wobei dabei die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Fremden beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen gegenüberzustellen sind?
2. Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Art. 5, Art. 6, Art. 8 und Art. 9, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“
8 Da der Beantwortung dieser Fragen durch den EuGH für die Entscheidung über die vorliegende Amtsrevision Bedeutung zukommt, hat der Verwaltungsgerichtshof das gegenständliche Revisionsverfahren (in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat) mit Beschluss vom 27. Oktober 2022, Ra 2021/01/0171 15, bis zum Vorliegen der Entscheidung des EuGH im bei diesem zur Zl. C 663/21 anhängigen Verfahren ausgesetzt.
9 Der EuGH hat mit Urteil vom 6. Juli 2023, C 663/21, diese Fragen wie folgt beantwortet:
„1. Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist dahin auszulegen, dass die Anwendung dieser Bestimmung von der Feststellung der zuständigen Behörde abhängt, dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft angesichts der Gefahr, die der betreffende Drittstaatsangehörige für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, verhältnismäßig ist. Zu diesem Zweck muss die zuständige Behörde diese Gefahr gegen die Rechte abwägen, die nach der Richtlinie den Personen zu gewährleisten sind, die die materiellen Voraussetzungen von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie erfüllen, ohne dass sie jedoch darüber hinaus prüfen müsste, ob das öffentliche Interesse an der Rückkehr dieses Drittstaatsangehörigen in sein Herkunftsland in Anbetracht des Ausmaßes und der Art der Maßnahmen, denen er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland ausgesetzt wäre, sein Interesse an der Aufrechterhaltung des internationalen Schutzes überwiegt.
2. Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ist dahin auszulegen, dass er dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist.“
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
10 Die Amtsrevision ist zu der in ihrem Zulässigkeitsvorbringen dargelegten Rechtsfrage, ob bei Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 eine Abwägung der öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung mit den Interessen des Asylberechtigten am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat vorzunehmen ist, zulässig und berechtigt.
11 Das Verwaltungsgericht hat unter Bedachtnahme auf näher festgestellte Tatumstände das vom Mitbeteiligten begangene Verbrechen des schweren Raubs unter Verwendung einer Waffe nach den §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB, weswegen er rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 3 Monate unbedingt und 12 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren mit Anordnung einer Bewährungshilfe verurteilt wurde, als „besonders schweres Verbrechen“ iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 beurteilt und im Hinblick auf diese Verurteilung, die ihr zugrunde liegenden näher festgestellten Tatumstände und unter Berücksichtigung von nachfolgend drei weiteren rechtskräftigen Verurteilungen des Mitbeteiligten jeweils wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu bedingten bzw. unbedingten Freiheitsstrafen und näher dazu festgestellten Tatumständen als gemeingefährlich qualifiziert. Hingegen hat das Verwaltungsgericht die Verhältnismäßigkeit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf den Mitbeteiligten verneint, indem es den „öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung“ das Interesse des Mitbeteiligten „am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat“ gegenüberstellte und kein Überwiegen der öffentlichen Interessen angesichts der aktuell realen Gefahr des Mitbeteiligten, bei einer Rückkehr nach Syrien in den Wehrdienst eingezogen zu werden, annahm.
12 Der Verwaltungsgerichtshof hat sich nach Vorliegen des Urteils des EuGH vom 6. Juli 2023, C 663/21 (unter weiterer Berücksichtigung der Urteile des EuGH vom 6. Juli 2023, C 8/22 und C 402/22), im Erkenntnis vom 25. Juli 2023, Ra 2021/20/0246 eingehend, mit den Voraussetzungen für eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 und der auch hier maßgeblichen Rechtsfrage zur Abwägung der öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung mit den Interessen des Asylberechtigten am Weiterbestehen des Schutzes im Zufluchtsstaat befasst. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG kann daher insoweit auf die diesbezüglichen Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen werden.
13 Demnach setzt die Aberkennung des Status des Asylberechtigten neben der rechtskräftigen Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens und dem Bestehen einer vom Asylberechtigten ausgehenden tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit die Verhältnismäßigkeit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Fremden ausgehende Gefahr voraus. Bei der Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen. Ebenso ist zu prüfen, ob der mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten verfolgte Zweck auch durch den Fremden weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Fremde aufhält, in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden kann. Dabei ist auch auf sonstige diesen Zweck verfolgende und gegenüber dem Fremden von Gerichten oder Behörden angeordnete Maßnahmen Bedacht zu nehmen. Die Folgen, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG genannten Gründen (auf die auch in § 3 und § 8 AsylG 2005 abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts jedoch nicht zu berücksichtigen (vgl. VwGH 25.7.2023, Ra 2021/20/0246, Rn. 96).
14 Da ausgehend vom Urteil des EuGH vom 6. Juli 2023, C 663/21, im Gegensatz zur Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts die dem Mitbeteiligten im Herkunftsstaat im Fall einer Rückführung drohende Gefahr für sein Leben nicht in die vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung einzubeziehen ist, hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des Bescheids des BFA vom 22. September 2018) mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
15 Damit verliert aber auch die ersatzlose Behebung des Spruchpunkts II. des vom BFA erlassenen Bescheids vom 22. September 2018, mit dem dem Mitbeteiligten (laut Spruch „gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG“, laut der rechtlichen Beurteilung jedoch wegen der realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 der Konvention für den Mitbeteiligten im Falle seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien und wegen des Vorliegens eines Aberkennungsgrundes gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005) der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt wurde, seine rechtliche Grundlage. Auch in diesem Umfang ist das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.
16 Dies betrifft letztlich auch die ersatzlose Behebung der weiteren Spruchpunkte des vom BFA erlassenen Bescheides vom 22. September 2018.
17 Das angefochtene Erkenntnis war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes zur Gänze aufzuheben.
Wien, am 7. September 2023
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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