Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Thaler, in der Revisionssache des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz (als belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht), gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 28. Februar 2020, Zl. LVwG 750656/7/MB/AO, betreffend Aufenthaltsbewilligung (mitbeteiligte Partei: S A, vertreten durch Dr. Joachim Rathbauer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Weißenwolffstraße 1/4/23), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid vom 4. März 2019 wies der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz (belangte Behörde, Revisionswerber) den Antrag des Mitbeteiligten, eines iranischen Staatsangehörigen, vom 19. November 2018 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Student“ nach § 64 Niederlassungs und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 28. Februar 2020 gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich der dagegen erhobenen Beschwerde statt und erteilte dem Mitbeteiligten eine Aufenthaltsbewilligung „Student“, befristet bis zum 14. Juli 2020. Die ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt.
Das Verwaltungsgericht stellte soweit für die vorliegende Revisionssache von Relevanz fest, dass der Mitbeteiligte mit seinem Antrag einen Reisepass mit Gültigkeit bis zum 14. Juli 2020 vorgelegt habe. In seiner rechtlichen Beurteilung ging das Verwaltungsgericht mit näherer Begründung davon aus, dass kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 NAG vorliege und sowohl die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 11 Abs. 2 NAG als auch die besondere Erteilungsvoraussetzung nach § 64 Abs. 1 Z 2 NAG erfüllt seien. Da die Gültigkeit des vom Mitbeteiligten vorgelegten Reisepasses am 14. Juli 2020 ende, sei die Aufenthaltsbewilligung entsprechend der Vorgabe des § 20 Abs. 1 NAG nur bis zu diesem Zeitpunkt zu erteilen gewesen.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision der belangten Behörde.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
5 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes fehle es an Legitimation, weil der Mitbeteiligte mangels Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, die länger als sechs Monate gültig sei, gemäß § 1 Abs. 1 NAG nicht in den Anwendungsbereich des NAG falle. Der Revisionswerber verweist auf das hg. Erkenntnis vom 7. Dezember 2016, Ra 2016/22/0013, demzufolge konstitutive Berechtigungen für einen Aufenthalt von unter sechs Monaten nicht in den Geltungsbereich des NAG fielen. Es könne kein Aufenthaltstitel (nach dem NAG) mit einer Gültigkeitsdauer von unter sechs Monaten ausgestellt werden, weil dies in den Anwendungsbereich des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) fiele.
6 Gemäß seinem § 1 Abs. 1 regelt das NAG (ua.) die Erteilung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen. In den Erläuterungen (RV 952 BlgNR 22. GP 114) heißt es dazu, dass alle konstitutiven Berechtigungen für einen Aufenthalt unter sechs Monaten aus dem Geltungsbereich des NAG herausfallen. Gemäß § 20 Abs. 1 NAG sind befristete Aufenthaltstitel (in der Regel) für die Dauer von zwölf Monaten auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. Beträgt die Gültigkeitsdauer des Reisepasses wie hier weniger als die für den beantragten Aufenthaltstitel maximal mögliche Aufenthaltsdauer (vorliegend zwölf Monate), so ist der Aufenthaltstitel nur für die Gültigkeitsdauer des Reisepasses auszustellen (vgl. VwGH 18.4.2018, Ra 2018/22/0019, Rn. 11, mwN).
7 Weder aus § 1 Abs. 1 NAG noch aus den Erläuterungen dazu lässt sich aber der (vom Revisionswerber gezogene) Schluss ableiten, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG bereits dann dem Grunde nach unzulässig ist, wenn die Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes (gerechnet ab der Erlassung der Entscheidung) nicht mehr mindestens noch sechs Monate beträgt. § 1 Abs. 1 NAG stellt darauf ab, ob sich der Fremde länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhält oder aufhalten will. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Mitbeteiligte, der im November 2018 die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Student“ beantragt hat, nicht länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten will, sind nicht ersichtlich. Derartiges wird seitens des Revisionswerbers in seinem Zulässigkeitsvorbringen auch nicht behauptet.
8 Auch der vom Revisionswerber ins Treffen geführten hg. Rechtsprechung lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar unter Bezugnahme auf die oben zitierten Erläuterungen zu § 1 Abs. 1 NAG festgehalten, dass konstitutive Berechtigungen für einen Aufenthalt unter sechs Monaten nicht in den Geltungsbereich des NAG fallen (VwGH 7.12.2016, Ra 2016/22/0013, Rn. 12). Das bedeutet aber, dass es sich um einen (wie in dem im Satz zuvor zitierten § 1 Abs. 1 NAG zum Ausdruck gebracht wird) tatsächlichen oder beabsichtigten Aufenthalt von mehr als sechs Monaten handeln muss, nicht hingegen, dass die Erteilung einer Berechtigung für weniger als sechs Monate auf Grund des § 20 Abs. 1 letzter Halbsatz NAG (kürzere Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes) per se unzulässig wäre. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch zum Ausdruck gebracht, dass es nicht darauf ankommt, ob der Aufenthaltstitel im Hinblick auf seinen nach der geplanten Einreise verbleibenden Gültigkeitszeitraum für mehr als sechs Monate ausgenützt werden kann, sondern er hat auf die Absicht der (dort) Niederlassung während der Gültigkeitsdauer des beantragten Aufenthaltstitels abgestellt (vgl. VwGH 19.12.2012, 2011/22/0124). Soweit der Revisionswerber auf den Anwendungsbereich des FPG verweist, genügt schließlich der Hinweis, dass das FPG die Erteilung eines Visums zum Zweck des Studiums nicht vorsieht.
9 Ausgehend davon ist es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht dem Mitbeteiligten im vorliegenden Fall eine mit dem Ende der Gültigkeitsdauer seines Reisedokumentes befristete Aufenthaltsbewilligung erteilt hat.
10 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Die Revision war daher nach § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 1. April 2021
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