Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant und die Hofräte Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel als Richter sowie die Hofrätinnen Dr. Julcher und Dr. Wiesinger als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Eraslan, über die Revision der D J, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juli 2020, W233 1417805 4/2E, betreffend Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 sowie Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Die Revisionswerberin, eine Staatsangehörige von Usbekistan, reiste am 14. Oktober 2010 in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen Antrag wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 31. Jänner 2011, in Verbindung mit einer Ausweisung nach Usbekistan, vollumfänglich ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 7. Mai 2012 abgewiesen.
2 Am 20. August 2013 stellte die Revisionswerberin einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 3. September 2013 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde; unter einem erging neuerlich eine Ausweisung der Revisionswerberin nach Usbekistan. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 18. September 2013 abgewiesen.
3 Am 26. September 2018 stellte die Revisionswerberin einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005.
4 Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 2. März 2020 abgewiesen. Unter einem wurde gegen die Revisionswerberin gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 3 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Usbekistan zulässig sei, und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine vierzehntägige Frist ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt.
5 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 20. Juli 2020 als unbegründet ab.
6 Das Bundesverwaltungsgericht führte zusammengefasst aus, dass hinsichtlich des Privat und Familienlebens der Revisionswerberin zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt zunächst auf ihre lange Aufenthaltsdauer von rund neun Jahren und neun Monaten hinzuweisen sei. Der lange Aufenthalt verstärke ihr Interesse an einem Verbleib in Österreich maßgeblich. Die Aufenthaltsdauer werde jedoch dadurch relativiert, dass die Revisionswerberin am 14. Oktober 2010 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz sowie am 20. August 2013 einen Folgeantrag gestellt habe und sich daher in den Zeiträumen von Mitte Oktober 2010 bis Mai 2012 und von Mitte August 2013 bis Mitte September 2013 lediglich aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz im Bundesgebiet aufgehalten habe, wobei sich beide zugrundeliegende Anträge auf internationalen Schutz letztlich als unbegründet erwiesen hätten, sodass zu keinem Zeitpunkt ein gesicherter Aufenthaltsstatus vorgelegen sei. Seit Abschluss des Verfahrens über ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz, sohin seit rund sechs Jahren und neun Monaten, halte sich die Revisionswerberin unrechtmäßig in Österreich auf. Es werde nicht verkannt, dass die Fremdenbehörde keine nachhaltigen Schritte zur Durchsetzung der Rückkehrentscheidungen gesetzt habe. Zu Lasten der Revisionswerberin sei jedoch festzuhalten, dass sie durch die Verletzung ihrer Meldepflicht über einen Zeitraum von drei Jahren und fünf Monaten die Effektuierung der Ausweisung behindert habe. Ein beharrliches illegales Verbleiben nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens stelle eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen dar.
7 Neben dem bereits aufgezeigten Fehlverhalten der Revisionswerberin sei für den gegenständlichen Fall entscheidend, dass ein „stärkerer“ Integrationserfolg nicht vorliege: Die Revisionswerberin habe in Österreich keine Verwandten oder sonstige nahe Angehörige. Familiäre Bindungen in Österreich bestünden sohin nicht. Für die Revisionswerberin spreche, dass sie zwei Arbeitsvorverträge abgeschlossen habe, wobei davon auszugehen sei, dass der Vertrag von Jänner 2020 den Vertrag aus dem Jahr 2018 ersetze, stammten doch beide Arbeitsvorverträge von demselben Unternehmen. Da im aktuellen Arbeitsvorvertrag als Arbeitsplatzbezeichnung lediglich „Probezeit“ vermerkt sei, könne nicht angenommen werden, dass die Revisionswerberin im Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels umgehend eine Anstellung erhalten würde, dies umso mehr, als in der Beschwerde ausgeführt worden sei, dass nach Öffnung des aufgrund COVID 19 suspendierten Fremdenverkehrs eine erneuerte Einstellungszusage vorgelegt werden würde, jedoch bis zum Entscheidungszeitpunkt keine neuen Unterlagen in Vorlage gebracht worden seien. Hinsichtlich ihrer bisherigen beruflichen Integration in Österreich sei festzuhalten, dass die Revisionswerberin zu keinem Zeitpunkt ihres Aufenthalts selbsterhaltungsfähig gewesen sei. Nach Abschluss der Verfahren über ihre Anträge auf internationalen Schutz sei sie lediglich geringfügigen Erwerbstätigkeiten nachgegangen und habe sich nicht zur Sozialversicherung gemeldet. Aktuell beziehe sie keine Leistungen aus der Grundversorgung, gehe jedoch auch keiner Erwerbstätigkeit nach. Zugunsten der Revisionswerberin sei festzuhalten, dass sie sich Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau A2 angeeignet und in weiterer Folge den ersten von zwei Teilen des Sprachkurses B1 besucht habe. Während ihres langjährigen Aufenthalts habe sie sich zudem einen Freundeskreis aufgebaut.
8 Insgesamt habe die Abwägung der persönlichen Interessen der Revisionswerberin mit den öffentlichen Interessen ergeben, dass die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere aufgrund der mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit, des unrechtmäßigen Verbleibs im Bundesgebiet nach rechtskräftigem Abschluss der Verfahren über ihre Anträge auf internationalen Schutz sowie der Verletzung ihrer Meldepflicht, schwerer wögen als die Auswirkungen der Rückkehrentscheidung auf die Lebenssituation der Revisionswerberin.
9 Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung habe gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG abgesehen werden können, da sich der vorliegende Fall nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts als eindeutiger Fall darstelle, in dem bei Berücksichtigung aller zu Gunsten der Fremden sprechenden Fakten auch dann kein für sie günstigeres Ergebnis zu erwarten sei, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht einen persönlichen Eindruck verschafft hätte.
10 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Durchführung des Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, erwogen hat:
11 Die Revision erweist sich als zulässig und berechtigt, weil das Bundesverwaltungsgericht, wie in der Zulässigkeitsbegründung aufgezeigt wird, von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Erfordernis der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgewichen ist.
12 Bei der für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 gleichermaßen wie für die Rückkehrentscheidung maßgeblichen Interessenabwägung nach § 9 BFA VG ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA VG ergebenen Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig ein Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich anzunehmen ist. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (und umgekehrt die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005) ausnahmsweise nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. etwa VwGH 28.5.2020, Ra 2020/21/0056, Rn. 9, mwN).
13 Die Revisionswerberin hielt sich nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses seit neun Jahren und neun Monaten in Österreich auf. Die Grenze von zehn Jahren war also noch nicht ganz erreicht, allerdings wurde die zu mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalten entwickelte Judikatur vom Verwaltungsgerichtshof auch auf Fälle übertragen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag (vgl. VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0132, Rn. 13, mwN). Dass dabei wie der Verwaltungsgerichtshof im soeben zitierten Erkenntnis zusammenfassend ausführte auf einen „stärkeren Integrationserfolg“ abgestellt wurde, bedeutet nicht, dass bei einem geringfügigen Unterschreiten der zehnjährigen Aufenthaltsdauer eine außergewöhnliche Integration erforderlich wäre, sondern nur, dass zu der bloßen Länge des Aufenthalts gewisse integrationsbegründende Umstände hinzukommen müssen, die darüber hinausgehen, dass die Zeit für eine Integration nur nicht „überhaupt nicht genützt“ wurde.
14 Solche über die bei einem mehr als zehnjährigen Aufenthalt verlangten Minimalerfordernisse hinausgehenden Integrationsmerkmale lagen bei der Revisionswerberin schon angesichts ihrer Deutschkenntnisse (Deutschprüfung auf dem Niveau A2 und Absolvierung des ersten Teils des Deutschkurses B1) und der Arbeitsvorverträge vor.
15 Trotz derartiger integrationsbegründender Aspekte ist dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses eines Fremden auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interessen verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren (vgl. dazu grundlegend etwa VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, Rn. 11 bis 16, mwN).
16 In diesem Sinn machte das Bundesverwaltungsgericht der Revisionswerberin als die Aufenthaltsdauer relativierend zum Vorwurf, dass sie sich zunächst aufgrund einer nur vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz im Bundesgebiet und seit Abschluss des Verfahrens über ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz unrechtmäßig in Österreich aufgehalten habe. Dabei handelt es sich aber um Gesichtspunkte, die in mehr oder weniger großem Ausmaß typischerweise auf Personen zutreffen, die nach negativer Erledigung ihres Antrags auf internationalen Schutz einen langjährigen inländischen und zuletzt jedenfalls unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet aufweisen. Diese Umstände sprechen somit per se nicht gegen die Anwendbarkeit der in Rn. 12 und 13 dargestellten Rechtsprechungslinie. Ihnen kommt daher für sich genommen noch kein entscheidungswesentliches Gewicht zu (vgl. etwa VwGH 27.8.2020, Ra 2020/21/0159, Rn. 12, mwN).
17 Weiters führte das Bundesverwaltungsgericht zu Lasten der Revisionswerberin ins Treffen, dass sie durch die Verletzung ihrer Meldepflicht über einen Zeitraum von drei Jahren und fünf Monaten die Effektuierung der Ausweisung behindert habe. Daran ist richtig, dass von 30. Jänner 2014 bis 15. Juni 2017 eine Meldelücke bestand; dass dieser Umstand jedoch für die Verlängerung des Aufenthalts der Revisionswerberin kausal war, wurde vom Bundesverwaltungsgericht nicht dargetan und lässt sich aus der Aktenlage auch nicht ableiten (vgl. zu diesem Kausalitätserfordernis VwGH 27.8.2020, Ra 2020/21/0159, Rn. 13). Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang noch anzumerken, dass schon in der Beschwerde vorgebracht worden war, Österreich habe im Anschluss an ein Urteil des EGMR vom 18. März 2013 Abschiebungen nach Usbekistan bis 2018 „eingestellt“. Dass die Revisionswerberin davon nicht erfasst war, hätte das Bundesverwaltungsgericht zumal angesichts des auch von ihm konstatieren Umstandes, dass „keine nachhaltigen Schritte zur Durchführung der Rückkehrentscheidung gesetzt“ wurden nicht ohne Rückfrage beim BFA annehmen dürfen.
18 Die vom Bundesverwaltungsgericht ebenfalls in seine Abwägung einbezogene zweifache Asylantragstellung der Revisionswerberin ist zwar grundsätzlich geeignet, die Aufenthaltsdauer zu relativieren (vgl. etwa VwGH 20.7.2016, Ra 2016/22/0039, Rn. 7, mwN). Der innerhalb eines Monats rechtskräftig zurückgewiesene Folgeantrag konnte die persönlichen Interessen der Revisionswerberin an einem Verbleib in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung aber nicht so maßgeblich schwächen, dass das Bundesverwaltungsgericht trotz ihrer langen Aufenthaltsdauer insgesamt von einem eindeutigen Fall ausgehen hätte dürfen. Das Bundesverwaltungsgericht hätte sich demnach im Zuge der beantragten Beschwerdeverhandlung einen persönlichen Eindruck von der Revisionswerberin verschaffen müssen, ehe es zu der Beurteilung gelangen durfte, die gebotene Interessenabwägung habe zu deren Lasten auszugehen (vgl. zur Verhandlungspflicht bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen etwa VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0100, Rn. 20, mwN).
19 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
20 Von der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abgesehen werden.
21 Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 30. April 2021
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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