Die zu mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalten entwickelte Judikatur wurde vom VwGH auch auf Fälle übertragen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag. Dass dabei auf einen "stärkeren Integrationserfolg" abgestellt wurde, bedeutet nur, dass zu der bloßen Länge des Aufenthalts gewisse integrationsbegründende Umstände hinzukommen müssen, die darüber hinausgehen, dass die Zeit für eine Integration nur nicht "überhaupt nicht genützt" wurde (vgl. VwGH 30.4.2021, Ra 2020/21/0357; VwGH 2.9.2021, Ra 2021/21/0209).
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