JudikaturVwGH

Ra 2020/15/0104 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
27. Januar 2023

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser und den Hofrat Mag. Novak sowie die Hofrätin Dr. in Wiesinger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Löffler, LL.M., über die Revision der X GmbH in T, vertreten durch Dr. Georg Haunschmidt, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stadiongasse 6 8, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 21. August 2020, Zl. LVwG 2020/20/1500 1, betreffend Vergnügungssteuer für März 2020 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtmagistrat der Landeshauptstadt Innsbruck), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Innsbruck vom 31. März 2020 wurde gegenüber der Revisionswerberin für das Halten bzw. Aufstellen von sieben Wettterminals Vergnügungssteuer für den Monat März 2020 in Höhe von 1.050 € festgesetzt.

2 Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin Beschwerde und führte begründend aus, die Wettterminals seien „aufgrund der Corona Situation“ außer Betrieb genommen worden. Daher werde „die Vergnügungssteuer ab März 2020 bis auf Wiederinbetriebnahme ausgesetzt“.

3 Der Magistrat der Stadt Innsbruck wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung als unbegründet ab.

4 Die Revisionswerberin beantragte die Vorlage der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und brachte im Vorlageantrag soweit für das Revisionsverfahren relevant vor, es sei gemäß § 3 Abs. 3 Tiroler Vergnügungssteuergesetz keine Steuer einzuheben, wenn die Wettterminals nachweislich länger als einen Monat nicht benutzt worden seien, was aufgrund der staatlichen Sperre von Wettlokalen, Gastronomie und gastronomischen Tankbestellenbereichen im Zeitraum 16. März 2020 bis mindestens 15. Mai 2020 der Fall gewesen sei. Für den Zeitraum 16. März 2020 bis 31. März 2020 sei daher die Steuer „abzuschreiben“.

5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis, in dem eine Revision für nicht zulässig erklärt wurde, gab das Landesverwaltungsgericht der Beschwerde keine Folge. Nach dem Tiroler Vergnügungssteuergesetz 2017 sei eine Aliquotierung der Vergnügungssteuer während eines Kalendermonates nicht vorgesehen. Erst dann, wenn die Geräte länger als einen Monat nicht benützt würden, werde die Steuer für die Zeit der Nichtbenutzung, gemessen in vollen Kalendermonaten als kleinste Einheit nicht erhoben.

6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

7 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

10 Die Revision trägt zu ihrer Zulässigkeit vor, es fehle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob vor dem Hintergrund der behördlichen Schließungen von 16. März 2020 bis 15. Mai 2020, Vergnügungssteuer für den Monat März 2020 nach dem Tiroler Vergnügungssteuergesetz 2017 habe vorgeschrieben werden dürfen, zumal die Wettterminals für einen länger als einen Monat andauernden Zeitraum nicht benützt werden hätten können.

11 Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B VG aufgezeigt.

12 Ist die Rechtslage eindeutig, liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist, sofern nicht fallbezogen (ausnahmsweise) eine Konstellation vorliegt, die es im Einzelfall erforderlich macht, aus Gründen der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen (vgl etwa VwGH 7.4.2016, Ra 2015/08/0198; VwGH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041, mwN). Dies ist hier in Ansehung der §§ 2 Abs. 1 iVm 3 Abs. 3 Tiroler Vergnügungssteuergesetz 2017 nicht der Fall.

13 Nach § 2 Abs. 1 Tiroler Vergnügungssteuergesetz 2017 wird die Steuer für das Aufstellen von Wettterminals für jeden angefangenen Monat nach festen Sätzen erhoben.

14 Gemäß § 3 Abs. 3 Tiroler Vergnügungssteuergesetz 2017 ist die Steuer bis zum 15. des Monats für den jeweils vergangenen Monat zu entrichten. Wird der Spiel- bzw. Glücksspielautomat oder das Wettterminal nachweislich länger als einen Monat nicht benützt, so wird die Steuer für die Zeit der Nichtbenutzung, gemessen in vollen Kalendermonaten als kleinste Einheit nicht erhoben.

15 Da die Wettterminals der Revisionswerberin unstrittig von 1. März 2020 bis 14. März 2020 in Betrieb waren, ist für den Kalendermonat März 2020 die kleinste erforderliche Einheit zur Nichterhebung der (für jeden angefangenen Monat festzusetzenden) Steuer nicht erfüllt. Für eine Aliquotierung der Vergnügungssteuer innerhalb eines Kalendermonats ergibt sich worauf auch das Landesverwaltungsgericht Tirol hingewiesen hat aus der eindeutigen Rechtslage nach dem Tiroler Vergnügungssteuergesetz 2017 keine gesetzliche Grundlage.

16 In der Revision werden somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 27. Jänner 2023

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