Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Mag. I. Zehetner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. September 2020, W161 2234295 1/3E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und FPG (mitbeteiligte Partei: M D, vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
1 Der Mitbeteiligte, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte nachdem sein erster Antrag abgewiesen worden war nach neuerlicher Einreise am 24. April 2020 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
2 In der Folge erklärte sich Italien zur Übernahme des Mitbeteiligten gemäß Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) 604/2013 (Dublin III Verordnung) einverstanden. Mit Bescheid vom 30. Juli 2020 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Mitbeteiligten auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurück, sprach aus, dass Italien gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig sei, ordnete die Außerlandesbringung des Mitbeteiligten an und stellte fest, dass demzufolge die Abschiebung des Mitbeteiligten nach Italien zulässig sei.
3 Mit der angefochtenen Entscheidung vom 14. September 2020 gab das Bundesverwaltungsgericht der dagegen erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA VG statt, behob den bekämpften Bescheid und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Dagegen wurde die vorliegende außerordentliche Amtsrevision erhoben.
5 In dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren erstattete der Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung sowie in der Folge eine Mitteilung, in der darauf hingewiesen wurde, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 26. Jänner 2022 in der Sache entschieden habe.
6 Auf Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Bescheid vom 26. Jänner 2022 vor, mit dem der Antrag des Mitbeteiligten auf internationalen Schutz abgewiesen und ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt und ihm eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 erteilt wurde. Aufgrund einer weiteren verfahrensleitenden Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Rechtsmittelverzicht des Mitbeteiligten hinsichtlich dieses Bescheides übermittelt sowie mitgeteilt, dass weiterhin ein rechtliches Interesse des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl an der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes bestehe, zumal derzeit noch ein Amtshaftungsprozess in Bezug auf die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 30. Juli 2020 anhängig sei.
7 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist die Revision nach Anhörung des Revisionswerbers mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.
8 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit der Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Sinn des § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei „Gegenstandslosigkeit“ der Revision vorzugehen. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat. Das Rechtsschutzinteresse ist immer dann zu verneinen, wenn es (auf Grund der geänderten Umstände) für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied mehr macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrensziels für ihn keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen somit insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung haben. Diese Rechtsprechung hat auch für eine Amtsrevision der belangten Behörde gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 2 B VG Gültigkeit (vgl. VwGH 23.6.2022, Ra 2021/09/0254 bis 0255, sowie 19.11.2019, Ra 2019/09/0016, jeweils mwN).
9 Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, in einer Revisionssache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage keine Bedeutung mehr zukommt und letztlich bloß eine Entscheidung über theoretische Rechtsfragen ergehen könnte (vgl. VwGH 29.9.2022, Ro 2020/16/0035, mwN).
10 Im vorliegenden Fall hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach der Aufhebung des Bescheides vom 30. Juli 2020 durch das Bundesverwaltungsgericht in der Sache entschieden, indem es den Antrag des Mitbeteiligten auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 26. Jänner 2022 abwies, ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilte, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärte und ihm eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 erteilte; dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Ein rechtliches Interesse der amtsrevisionswerbenden Partei an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die aufhebende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist vor diesem Hintergrund nicht zu ersehen.
11 Weiters hat das ordentliche Gericht gemäß § 11 Abs. 1 AHG im Amtshaftungsprozess das Verfahren zu unterbrechen und die Frage der Rechtmäßigkeit eines für seine Entscheidung präjudiziellen Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen, wenn es den Bescheid für rechtswidrig hält. Mögliche Amtshaftungsansprüche hindern daher die Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wegen Gegenstandlosigkeit nicht; das Unterbleiben einer Sachentscheidung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hindert das Amtshaftungsgericht nicht, einen Antrag im Sinne des § 11 AHG zu stellen (vgl. VwGH 11.12.2012, 2011/05/0173, mwN).
12 Ein rechtliches Interesse an einer inhaltlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die vorliegende Revision wird mit dem Hinweis auf einen laufenden Amtshaftungsprozess hinsichtlich des Bescheides vom 30. Juli 2020 daher ebenfalls nicht begründet; auch behauptet die revisionswerbende Partei nicht, dass der von ihr im fortgesetzten Verfahren erlassene und in Rechtskraft erwachsene Bescheid auf einer unrichtigen, aber vom Verwaltungsgericht mit der angefochtenen Entscheidung im Grunde des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG überbundenen Rechtsansicht beruht und ist dies auch nicht ersichtlich (vgl. dazu erneut VwGH 19.11.2019, Ra 2019/09/0016, VwGH 22.8.2012, 2011/17/0323).
13 Aus diesen Gründen käme einer Entscheidung über die Amtsrevision im vorliegenden Fall keine praktische Bedeutung mehr zu; zur Klärung theoretischer Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof nach dem Gesagten allerdings nicht berufen.
14 Zufolge des Wegfalls des rechtlichen Interesses der revisionswerbenden Partei an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes war die vorliegende Amtsrevision in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
15 Mangels formeller Klaglosstellung liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch gemäß § 55 VwGG nicht vor. Vielmehr kommt § 58 Abs. 2 VwGG zur Anwendung. Im Hinblick darauf, dass die Frage des hypothetischen Schicksals der Revision nicht ohne nähere Prüfung zu lösen wäre und daher die Entscheidung über den vom Mitbeteiligten gestellten Kostenantrag einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, entschied der Gerichtshof nach freier Überzeugung, dass gemäß § 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG kein Aufwandersatz zugesprochen wird (vgl. VwGH 7.7.2022, Ro 2022/06/0001, mwN).
Wien, am 30. Mai 2023
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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